ECLI:DE:BGH:2016:100516B4STR72.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 72 /1 5 vom 10. Mai 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge u. a. hier: Anträge auf Pauschgebühr - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 be schlossen : Den gerichtlich bestellten Verteidigern Rechtsanwalt K. aus Ma. (für den Angeklagten L . La . ) und Rechtsanwalt R . aus D . (für den Angeklagten M . La . ) wird für die Revisionshaup tverhand - lung anstelle der gesetzlichen Gebühr jeweils eine Pauschver - gütung in Höhe von 1.400 Euro) bewilligt. Der weiter gehende A ntrag des Rechtsanwalts R. wird zurückgewiesen. Gründe: Rechtsanwalt K . ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfü - gung der Vorsitzenden vom 7. Juli 2015 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten L . La . bestellt worden, Rechtsanwalt R . , ebenfalls für die Revisionshauptve rhandlung, mit Verf ügung vom 4. September 2015 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten M . La . . Für diesen Verfah - rensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewi l- ligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschgebühr in Höhe von jeweils 1.400 und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatten sich die A n- 1 2 - 3 - tragsteller mit mehreren umfangreichen Verfahrensrügen sowie mit schwierigen sachlich - rechtlichen Fragen zu befassen. Es war daher eine besonders umfan g- reiche Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung erforderlich. Der von Rechtsanwalt R . gestellte, weiter gehe nde Antrag war zurückzuweisen. Die von ihm erstrebte Bewilligung einer Pauschgebühr in H ö- he von insgesamt 4.000 erscheint dem Senat übersetzt. Sost - Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin 3
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