BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESUrteil4 StR 73/03 vom10. April 2003in der Strafsachegegenwegen Verdachts der Vergewaltigung - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Tepperwien,Richter am BundesgerichtshofMaatz,Dr. Kuckein,Athing,Dr. Ernemann als beisitzende Richter,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrückenvom 18. September 2002 werden verworfen.2. Die Staatskasse und die Nebenklägerin tragen die Ko-sten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte. Die notwen-digen Auslagen des Angeklagten in der Revisionsin-stanz trägt die Staatskasse allein.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der zum Nachteil derNebenklägerin begangenen Vergewaltigung aus tatsächlichen Gründen freige-sprochen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläge-rin mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestütztenRevisionen. Die - zulässigen - Rechtsmittel haben keinen Erfolg.1. Das Landgericht hat festgestellt:Am 18. Juli 2000 traf die zu diesem Zeitpunkt drogenabhängige19jährige Nebenklägerin gegen 17.30 Uhr an einer Bushaltestelle auf den An-geklagten, der früher ebenfalls Drogenkonsum betrieben hatte. Sie erkundigtesich bei ihm nach einer nahegelegenen Bezugsquelle für Haschisch. Der An-geklagte suchte daraufhin mit ihr die Wohnung eines "Dealers" auf, in der dieNebenklägerin etwas Haschisch erwarb. Anschließend begleitete er sie zu ihrer - 4 -Wohnung. Auf wessen Initiative dies geschah, konnte nicht geklärt werden. Inder Wohnung rauchten beide von dem zuvor gekauften Haschisch und trankenBier. Während des Haschischkonsums bat die Nebenklägerin den Angeklag-ten, von dessen Mobiltelefon ihren Freund anrufen zu dürfen, mit dem sie sichfür den Abend verabreden wollte, wozu dieser jedoch keine Zeit hatte. An-schließend kam es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zumungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß. Danach verließ derAngeklagte die Wohnung und begab sich zurück zu der besagten Bushalte-stelle zu seinen Freunden. Dort wurde er kurze Zeit später von der Polizei fest-genommen, nachdem die Nebenklägerin um 18.10 Uhr telefonisch angezeigthatte, sie sei vergewaltigt worden.2. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es sichnicht davon zu überzeugen vermochte, daß der Angeklagte den Geschlechts-verkehr gegen den Willen der Nebenklägerin erzwungen hat.Der Freispruch hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.a) Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifelnicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzunehmen. Die Be-weiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat aufgrundder Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind.Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oderlückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätzeverstößt, ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderlicheGewißheit überspannte Anforderungen stellt. Einen solchen Sachmangel dek-ken die Revisionen nicht auf. - 5 -b) Der Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten. Eindeutige objektiveUmstände, die einen erzwungenen Geschlechtsverkehr sicher belegen könn-ten, vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Deshalb hängt der Tat-nachweis allein davon ab, ob den den Angeklagten belastenden Angaben derNebenklägerin zu glauben ist. Daß deren Darstellung - wie das Landgerichtgemeint hat - "wahrscheinlicher als die des Angeklagten" (UA 8) ist, hat dieStrafkammer bei der gegebenen Sachlage, bei der letztlich "Aussage gegenAussage" steht, zu Recht nicht als ausreichend für die Überzeugung von derTatbegehung durch den Angeklagten erachtet. Entgegen der Auffassung derRevision fehlt es dem Urteil nicht an der gebotenen umfassenden Würdigungaller wesentlichen Umstände, die Schlüsse auch zu Ungunsten des Angeklag-ten ermöglichen (vgl. BGHSt 25, 285, 286). Dies gilt auch für die geringfügigenVerletzungen, die die sachverständige Zeugin Dr. K. bei der Untersuchungder Nebenklägerin festgestellt hat. Wenn das Landgericht, ersichtlich gestütztauf die Angaben der sachverständigen Zeugin, diese Verletzungen als mit derEinlassung des Angeklagten vereinbar angesehen hat, so deckt dies weder fürsich noch in der Gesamtschau der Beweisanzeichen einen den Angeklagtenbegünstigenden Rechtsfehler auf. Mit ihren Einwendungen unternimmt dieStaatsanwaltschaft demgegenüber lediglich den im Revisionsverfahren un-tauglichen Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigeneWertung zu ersetzen.Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft weist die Beweiswürdi-gung auch zum Aussageverhalten der Nebenklägerin keine den Bestand desFreispruchs in Frage stellenden Lücken auf. Das Landgericht war nicht gehal-ten, im Urteil den wesentlichen Ablauf und Inhalt der Angaben der Nebenkläge-rin im Ermittlungsverfahren im Urteil wiederzugeben. Auch wenn das Aussage- - 6 -verhalten der Nebenklägerin sich - wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revisi-on geltend macht - durch Konstanz auszeichnete, mußte das Landgericht die-sem Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung keine besondere Bedeutungbeimessen, die eine ausdrückliche Erörterung erforderlich gemacht hätte. Ab-gesehen davon, daß dem Senat ohne zulässige Verfahrensrüge die nur durchRückgriff auf den Akteninhalt mögliche Überprüfung der von der Revision be-haupteten Konstanz der Aussage versperrt ist, weisen die Urteilsgründe selbstaus, daß die Nebenklägerin jedenfalls in Teilbereichen gerade nicht konstantausgesagt, sondern in der Hauptverhandlung gegenüber ihren früheren Aus-sagen teilweise ergänzende, teilweise abweichende Aussagen gemacht hat.Das Landgericht hat dem Aussageverhalten entnommen, daß die Nebenkläge-rin den Inhalt ihrer Aussage so gestaltet habe, daß sie selbst in einem mög-lichst günstigen Licht erscheine. Zugleich hat das Landgericht darin konkreteAnknüpfungspunkte für ein mögliches Falschbelastungsmotiv gefunden, zumaldie Nebenklägerin selbst ihr damaliges Verhalten heute mißbilligt und - wie dasUrteil mitteilt - "ihren Umgang mit 'asozialen Typen wie dem Angeklagten' mitihrem zur Tatzeit durch den Drogenkonsum getrübten Einschätzungsvermögenerklärt hat" (UA 8).c) Wenn die Strafkammer bei dieser Sachlage verbleibende Zweifel ander Aussage der Nebenklägerin nicht zu überwinden vermochte, so ist dies aus - 7 -Rechtsgründen nicht zu beanstanden, auch wenn eine andere Würdigungdurchaus möglich gewesen wäre.Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann
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