BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 73/09 vom 12. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. Mai 2009 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dessau-Ro337lau vom 30. Oktober 2008 wird als unbe-gr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Zu der zu 247 218 StPO erhobenen Verfahrensr374ge bemerkt der Senat: Bedenken bestehen bereits in Bezug auf die Zul344ssigkeit der R374ge, da es die Revision unterl344sst, den Inhalt des Schriftsat-zes des Pflichtverteidigers Jan-Robert F. an das Landge-richt vom 4. Juli 2008 und des diesem beigef374gten Schreibens des Angeklagten vom gleichen Tag (Bl. 115 - 117 Bd. XXI d. A.) mitzuteilen. Jedenfalls ist die R374ge unbegr374ndet. Zwar beanstandet die Revision zu Recht, dass der weitere Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Jan-Robert F. , Br. , entgegen 247 218 StPO zu den Hauptverhand-lungsterminen vom 2., 22. und 30. Oktober 2008 nicht geladen wurde (vgl. BGH StV 2001, 663). Die Bekanntgabe der ge-nannten Fortsetzungstermine am Ende des jeweils vorausge-gangenen Hauptverhandlungstermins (vgl. BGHR StPO 247 218 - 3 - Ladung 4) gen374gte nicht, da Rechtsanwalt Jan-Robert F. in keinem dieser Termine anwesend war. Jedoch beruht hier das Urteil nicht auf dem Versto337 gegen die Ladungspflicht. Der Angeklagte hatte bereits vor Beginn der Hauptverhandlung in seinem Schreiben vom 4. Juli 2008 f374r den Fall, dass Rechts-anwalt Jan-Robert F. 204nicht schnell genug Termine frei hat223, ausdr374cklich die Bestellung von Rechtsanwalt Alexander F. , B. , zu seinem Pflichtverteidiger bean-tragt. Rechtsanwalt Alexander F. ist daraufhin mit Vorsitzen-denverf374gung vom 21. Juli 2008 als (weiterer) Pflichtverteidi-ger bestellt worden; er hat die Verteidigung des Angeklagten in der am 8. September 2008 beginnenden Hauptverhandlung im Folgenden ausschlie337lich wahrgenommen, wobei Rechts-anwalt Jan-Robert F. auch nicht zu den Terminen vom 8., 9., 17. und 25. September 2008, zu denen er ordnungsgem344337 geladen war, erschienen ist. Bei dieser Sachlage schlie337t der Senat aus, dass die Hauptverhandlung bei Anwesenheit von Rechtsanwalt Jan-Robert F. in den Hauptverhandlungster-minen vom 2., 22. und 30. Oktober 2008 f374r den Angeklagten g374nstiger verlaufen w344re, zumal die Beweisaufnahme vor dem Termin vom 2. Oktober 2008 bereits weitgehend abgeschlos-sen war. - 4 - Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdef374hrer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (247 74 JGG). Maatz Athing Richterin am BGH Solin-Stojanovi ist infolge Urlaubs an der Unterschrifts- leistung verhindert Maatz Ernemann Franke
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