BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 73/10 vom 10. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 2010, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Bender als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof , Richter am Amtsgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-schaft gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. Juni 2009 werden verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwalt-schaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung in zwei F344llen sowie wegen Geldw344sche in Tateinheit mit Hehlerei in zwei F344llen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Im 334brigen hat es den Ange-klagten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft r374gt die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte beanstandet das Verfahren und erhebt die nicht n344her ausgef374hrte Sachr374ge. Keines der Rechtsmittel hat Erfolg. 1 A. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Mitt344ter des Angeklagten, der gesondert verfolgte F. , gelangte im Fr374hjahr 2005 in den Besitz von etwa 2400 Kontobelegen der Landesbank AG (im Folgenden: L. ), die ein inzwischen rechts- 3 - 4 - kr344ftig verurteilter ehemaliger Mitarbeiter der Bank entwendet hatte. Die Belege betrafen die Anlage von Verm366genswerten nahezu ausschlie337lich in Deutsch-land wohnhafter Kunden der L. , die die daraus erzielten Eink374nfte, im Wesent-lichen Zinsertr344ge und Anlagegewinne, nicht ordnungsgem344337 in Deutschland versteuerten und dies auch in Zukunft nicht zu tun beabsichtigten. Zur gewinn-bringenden Verwertung der Kontobelege fasste F. den Plan, dort aufgef374hr-te Kunden der L. anzusprechen und von diesen zur Vermeidung einer Ver366f-fentlichung der auf den Belegen enthaltenen Informationen und einer damit ver-bundenen strafrechtlichen Verfolgung Geldbetr344ge in H366he von jeweils zehn Prozent der Anlagesumme zu fordern. Auf Anweisung des F. , der im Hintergrund bleiben wollte, nahm der Angeklagte im Mai und im Juni 2005 Kontakt zu vier Kunden der L. auf, um den Plan in die Tat umzusetzen. Dabei erhoffte sich der Angeklagte als Belohnung f374r seine Mitwirkung an den Taten jeweils zehn Prozent der von den angespro-chenen Kunden gezahlten Geldbetr344ge, wobei er mit einem Betrag in H366he von 400.000 Euro rechnete. Der Zeuge P. erkl344rte sich nach mehreren Telefo-naten bzw. Treffen mit dem Angeklagten am 7. Juni 2005 dazu bereit, einen Betrag in H366he von 300.000 Euro zu zahlen. P. hatte jedoch zuvor die L. von der Kontaktaufnahme und der Geldforderung in Kenntnis gesetzt. Eine Geld374bergabe fand nicht statt, weil der Angeklagte auf Anweisung des F. die Verbindung mit der Begr374ndung abbrach, der Zeuge arbeite mit der L. zusam-men. Anfang Juni 2005 nahm der Angeklagte Kontakt zu dem Zeugen K. auf, der jedoch (wahrheitswidrig) erkl344rte, kein Konto bei der L. zu unterhalten. Der Angeklagte und F. gingen daraufhin davon aus, der Zeuge K. sei nicht erpressbar und die weitere Ausf374hrung ihres Vorhabens sei nicht mehr m366glich. Ebenfalls im Juni 2005 wurde der Zeuge R. vom Angeklagten aufge-fordert, zur Vermeidung der Weitergabe von Kontobelegen an das Finanzamt 4 - 5 - einen Geldbetrag in H366he von zehn Prozent der Anlagesumme zu zahlen. Nachdem F. in der Zwischenzeit 226 ohne dass der Angeklagte davon zu-n344chst etwas erfuhr 226 aber auch direkt mit der L. in Kontakt getreten war, ihr die R374ckgabe der Kontounterlagen gegen Zahlung eines hohen Geldbetrages angeboten und ferner zugesagt hatte, die Kunden der L. nicht weiter zu behel-ligen, wurde der Angeklagte angewiesen, auch den Kontakt zum Zeugen R. abzubrechen. Noch einige Tage zuvor hatte der Angeklagte den Zeugen D. , ebenfalls Kunde der L. , angerufen und diesem sp344ter in dessen B374ro sein Anliegen vorgetragen. Er erzielte jedoch mit seiner Drohung keinen Erfolg; der Zeuge D. k374ndigte an, die Polizei einzuschalten. Im Weiteren verhandelte F. ohne Mitwirkung des Angeklagten mit den Entscheidungstr344gern der L. . Diese waren schlie337lich bereit, zur Vermei-dung der von F. angek374ndigten Weitergabe der Kontounterlagen an die Fi-nanzbeh366rden eine Summe von insgesamt 13 Millionen Euro zu zahlen. In der Folgezeit wurden an F. am 31. August 2005 7,5 Millionen Schweizer Fran-ken und am 29. August 2007 weitere vier Millionen Euro, jeweils gegen R374ck-gabe von Teilen der Kontounterlagen, von der L. 374bergeben. Die letzte Rate in H366he von 4 Millionen Euro, die f374r Ende August 2009 abgesprochen war, zahlte die L. nicht mehr, da F. Ende 2007 festgenommen wurde. F. gab an den Angeklagten aus den von der L. geleisteten Betr344gen als Belohnung f374r seine Mitwirkung im Sp344tsommer 2005 150.000 Schweizer Franken und Ende August 2007 100.000 Euro weiter. 5 - 6 - B. I. Zur Revision des Angeklagten: 6 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 7 1. Die auf die Verletzung von 247 338 Nr. 4 StPO gest374tzte Verfahrensr374ge ist unbegr374ndet, wie der Generalbundesanwalt in der Begr374ndung seines Ter-minsantrags vom 1. M344rz 2010 zutreffend ausgef374hrt hat. 8 2. Die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils aufgrund der nicht n344her ausgef374hrten Sachr374ge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben. Auch der Strafausspruch h344lt rechtlicher Nach-pr374fung stand. 9 Es begegnet insbesondere keinen durchgreifenden rechtlichen Beden-ken, dass das Landgericht bei den beiden versuchten Erpressungstaten den 226 nach 247247 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB gemilderten 226 Strafrahmen des 247 253 Abs. 4 StGB zugrunde gelegt hat. Zwar kann das Vorliegen eines vertypten Milde-rungsgrundes Anlass geben, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen be-sonders schweren Fall zu verneinen (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 226 4 StR 387/08, NStZ-RR 2009, 9; vgl. auch Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 46 Rn. 92 m.w.N.). Das Landgericht hat jedoch bei der Pr374fung der Voraussetzungen des Regelbeispiels eine Gesamtw374rdigung auch unter dem Gesichtspunkt vorge-nommen, ob Strafzumessungsgesichtspunkte gegeben sind, die die Regelwir- 10 - 7 - kung entkr344ften k366nnten. Danach schlie337t der Senat aus, dass die Strafkammer hierbei aus dem Blick verloren haben k366nnte, dass es in den F344llen zum Nach-teil der Zeugen K. und D. beim Versuch geblieben war. II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft: 11 1. Bedenken gegen die Zul344ssigkeit der Revision bestehen entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht. 12 Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist weder rechtsmissbr344uchlich erhoben noch verst366337t dessen Einlegung unter einem anderen rechtlichen Ge-sichtspunkt gegen das Gebot eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Befugnis der Verfah-rensbeteiligten, nach einer vorausgegangenen Verst344ndigung das Rechtsmittel der Revision einzulegen, keinen Einschr344nkungen (BGH, Urteil vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195; BGH, Beschluss vom 3. M344rz 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40). Dies gilt nicht nur f374r die Rechtsmittelbefugnis des Angeklagten, sondern uneingeschr344nkt auch f374r diejenige anderer Verfahrens-beteiligter (Meyer-Go337ner, StPO, 52. Aufl., Vor 247 213 Rn. 23). Das nach Erlass des angefochtenen Urteils in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Verst344n-digung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) hat an dieser Rechtslage nichts ge344ndert. 13 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 14 - 8 - a) Der Freispruch des Angeklagten in den F344llen II. 1 und 3 der Urteils-gr374nde h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Die diesbez374glich von der Be-schwerdef374hrerin erhobenen Bedenken gegen die Annahme eines jeweils frei-willigen R374cktritts vom Versuch der Erpressung greifen im Ergebnis nicht durch. Insoweit nimmt der Senat zur Begr374ndung auf die Ausf374hrungen in seinem am heutigen Tage ergangenen Urteil im Verfahren 4 StR 474/09 gegen den geson-dert verfolgten F. u.a. Bezug. 15 b) Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft auch dagegen, dass das Landgericht, soweit der Angeklagte wegen Geldw344sche in Tateinheit mit Hehlerei in zwei F344llen (II. 5 der Urteilsgr374nde) verurteilt wurde, die Vorausset-zungen der gewerbsm344337igen Begehungsweise nicht er366rtert hat. Wie der Ge- 16 - 9 - neralbundesanwalt in seinem Terminsantrag im Einzelnen zutreffend ausgef374hrt hat, lassen sich den Feststellungen im angefochtenen Urteil keine ausreichen-den Anhaltspunkte daf374r entnehmen, dass das Handeln des Angeklagten auf die Schaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle ausgerichtet war. Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak RiBGH Dr. Franke ist erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Bender
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