BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 74/02 vom 9. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. November 2001 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körpe r - verletzung und vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Selbstl a - dekurzwaffe entfällt, da diese Delikte, wie der Generalbundesa n - walt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, verjährt sind; auf die Schuldschwereentscheidung ist dies ohne maßge b - lichen Einfluß. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann
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