BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 74/03 vom25. März 2003in dem SicherungsverfahrengegenDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2003 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-richts Saarbrücken vom 28. Oktober 2002 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschul-digten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Schreiben des Be-schuldigten vom 17./22. Februar 2003 und 10./15. März 2003 ha-ben dem Senat vorgelegen; die darin gestellten Anträge werdenzurückgewiesen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Tepperwien Kuckein Athingnrnn
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