BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 74 /12 vom 25. April 2012 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. April 201 2 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bochum vom 5. September 2011 mit den Festste l- lungen mit Ausnahme derjenigen zu den einzelnen sexue l- len Handlungen zum Nach teil der Geschädigten aufge - hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Ja h- ren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewä hrung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat im Wesentlichen Erfolg. 1 - 3 - I. 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Der Angeklagte war vom Jahr 2000 bis zu seiner Suspendierung vom Dienst am 11. März 2011 Sport - und Erdkundelehrer an einer Realschule. Z u- sätzlich bildete er für das Deutsche Rote Kreuz seit dem Jahr 2002 im Rahmen eines zusätzlichen, von ihm im Einvernehmen mit Schulaufsicht und Schulle i- tung eingerichteten freiwilligen Schulsan itätsdienstes Schüler und Schülerinnen ab der Klassenstufe 6 zu Schulsanitätern aus. Dabei handelte es sich um ein zusätzliches Angebot der Schule außerhalb des verpflichtend erteilten Unte r- richts in Form einer Arbeitsgemeinschaft, weshalb eine Teilnahme d aran ledi g- lich ohne Benotung im Zeugnis vermerkt wurde. Der Angeklagte war ferner von 2003/2004 bis zum 31. Dezember 2010 Leiter des Deutschen Jugend - Rot - Kreuzes (D J R K) in W . . Die im Tatzeitraum (22. Oktober 2010 bis 4. März 2011) überwiegend 14 und zuletzt 15 Jahre alte Geschädigte besuchte die Realschule, an der der Angeklagte tätig war. Er war jedoch weder ihr Kla s- senlehrer noch unterrichtete er sie, von Vertretungsfällen in nicht näher festg e- stelltem Umfang abgesehen, in einem bestimmten Fa ch. Seit dem Jahr 2008 nahm die Geschädigte an dem vom Angeklagten veranstalteten Schulsanität s- dienst sowie in ihrer Freizeit an den von ihm geleiteten Gruppenstunden im DJRK in W . teil. Infolge der Trennung ihrer Mutter von ihrem Stiefva ter, mit dem sie ein sehr enges Vertrauensverhältnis verbunden hatte, entwickelte die Geschädigte seit Februar 2009 eine massive Essstörung und magerte erheblich ab. Im Sommer 2010 aß sie fast nichts mehr und begann, sich durch Ritzen selbst zu verletzen. Zwischen dem Angeklagten, der ihre schlechte Verfassung bemerkt 2 3 4 - 4 - und ihr seine Hilfe angeboten hatte, und der Geschädigten, die sich daraufhin dem Angeklagten zuwandte und ihm rückhaltlos von ihren privaten Problemen berichtete, entstand in der Folgezeit ei ne enge persönliche Beziehung, in der es nach dem Austausch bloßer Zärtlichkeiten in der Zeit vom 22. Oktober 2010 bis zum 4. März 2011 zu den hier abgeurteilten sexuellen Handlungen kam. Der Angeklagte gab der Geschädigten in einem Fall einen Zungenkuss, veranlasste sie in drei Fällen dazu, bei ihm den Oralverkehr auszuführen und führte in acht Fällen den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr durch, in einem Fall zusätzlich den Analverkehr. 2. Das Landgericht hat angenommen, die Geschädigte sei dem Ang e- kl agten in dessen Eigenschaft als Lehrer zur Erziehung und zur Ausbildung im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB anvertraut gewesen, auch wenn er sie nicht selbst unterrichtet, sondern allenfalls Vertretungsstunden in ihrer Klasse geg e- ben habe. Er habe sie auß erdem im Rahmen des Schulsanitätsdienstes, also aus Anlass einer schulischen Veranstaltung, ausgebildet und sei auch als Leiter einer Jugendgruppe beim DJRK ihr Ausbilder gewesen. II. Die Annahme eines Obhutsverhältnisses im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird von den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht getragen. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die berufliche Stellung des Angeklagten als Lehrer an der Schule, die die G e- schädigte als Schülerin besuchte, ein Obhutsverhältnis zu ihr unter bestimmten Voraussetzungen ebenso zu begründen vermag wie seine Tätigkeit als Vera n- stalter der von der Geschädigten wahrgenommenen Arbeitsgemeinschaft 5 6 7 - 5 - oder als Leiter einer Jugendgruppe beim DJR K , de ren Mitglied die Geschädigte war. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung eines Obhutsverhältnisses im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Beziehung zwischen Täter und Opfer, aus der sich für den Täter das Recht u nd die Pflicht ergibt, Erziehung, Ausbildung oder Lebensführung des Schutzbefohlenen und damit dessen geistig - sittliche En t- wicklung zu überwachen und zu leiten (vgl. nur BGH, Beschl uss vom 31. Januar 1967 1 StR 595/65, BGHSt 21, 196, 199 ff.; Senatsbesch luss vom 26. Juni 2003 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661). Ein die Anforderungen der Vo r- schrift erfüllendes Anvertrautsein setzt ein den persönlichen, allgemein mensc h- lichen Bereich erfassendes Abhängigkeitsverhältnis des Jugendlichen zu dem jeweiligen Betreu er im Sinne einer Unter - und Überordnung voraus (BGH, B e- schluss vom 21. April 1995 3 StR 526/94, BGHSt 41, 137, 139). Es kann d a- her außer im schulischen Bereich auch in anderen, den Verhältnissen an einer Schule vergleichbaren Fällen vorliegen, etwa im E inzel - oder im Mannschaft s- sport (BGH, Urteil vom 3. April 1962 5 StR 74/62, BGHSt 17, 191 [Fußbal l- trainer]; Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 aaO [Tennistrainer]), ebenso in einem anderweitigen Ausbildungsverhältnis (BGH, Beschluss vom 31. Januar 1967 aa O [Fahrlehrer]). Maßgebend sind indes in jedem Fall die konkreten, ta t- sächlichen Verhältnisse (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1963 2 StR 357/63, BGHSt 19, 163, 166; Beschluss vom 31. Januar 1967 aaO, S. 202; Senatsb e- schluss vom 26. Juni 2003 aaO ; SSW - StGB/W olters, § 174 Rn. 6). Mag sich daher die Obhutsbeziehung mit dem von der Strafvorschrift vorausgesetzten Anvertrautsein bei einem Lehrer im Verhältnis zu den von ihm als Klassen - oder Fachlehrer unterrichteten Schülern von selbst verstehen, kann es bei Vor liegen anderer Fallgestaltungen genauerer Darlegung der erforderlichen Vorausse t- zungen bedürfen. So liegt es hier. - 6 - 2. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte w e- der Klassen - noch Fachlehrer in der Klasse der Geschädigten, sondern er teilte lediglich Vertretungsunterricht. Danach versteht sich insoweit ein Obhutsve r- hältnis nicht von selbst. Jedenfalls an größeren Schulen mit einem für den ei n- zelnen Schüler nur schwer überschaubaren Lehrerkollegium ergibt es sich nicht schon aus der blo ßen Zugehörigkeit von Lehrern und Schülern zu derselben Schule, sondern regelmäßig erst mit der Zuweisung eines Schülers an einen bestimmten Lehrer, der dadurch die in § 174 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Pflichten übernimmt (so BGH, Urteil vom 30. Oktober 19 63 aaO; anders für den Leiter einer Schule: BGH, Urteil vom 24. November 1959 5 StR 518/59, BGHSt 13, 352, 355). Welchen Umfang die Vertretungstätigkeit des Angekla g- ten in der Klasse der Geschädigten hatte, ergibt sich aus den Feststellungen des angefoch tenen Urteils nicht. b) Zwar kann die Annahme eines Obhutsverhältnisses zwischen Lehrer und Schüler auch unabhängig von der eigentlichen Unterrichtserteilung entst e- hen, etwa bei Aufsichtstätigkeiten oder im Rahmen besonderer Veranstaltungen der Schule, z u denen auch die Durchführung einer von den Schulbehörden g e- nehmigten, nicht zum regulären Unterricht zählenden Arbeitsgemeinschaft zählt. Ob die Ausrichtung des Schulsanitätsdienstes unter der persönlichen Le i- tung des Angeklagten die Voraussetzungen einer solchen Obhutsbeziehung erfüllt, ist jedoch ebenfalls nicht ausreichend dargetan. Zwar steht dem die Freiwilligkeit der Teilnahme an dieser Veranstaltung nicht entgegen (BGH, Urteil vom 3. April 1962 5 StR 74/62, BGHSt 17, 191, 193). Gleichwohl fehlt e s an näheren Feststellungen zur Häufigkeit der Durchführung und dazu, ob der Angeklagte diese Arbeitsgemeinschaft auch noch nach seinem Ausscheiden aus dem DJRK mit Ablauf des 31. Dezember 2010 fortführte. 8 9 - 7 - Insoweit begegnet es auch durchgreifenden recht lichen Bedenken, wenn die Strafkammer die Tätigkeit des Angeklagten als Leiter einer Gruppe im DJRK , der auch die Geschädigte angehörte , zur Begründung des Obhutsve r- hältnisses herangezogen hat. Wie bereits erwähnt, beendete der Angeklagte diese Tätigkeit m it Ende des Jahres 2010; jedenfalls die Taten in den Fä l- len II. 6 bis II. 12 der Urteilsgründe, die die Strafkammer zeitlich nach dem ersten Geschlechtsverkehr ( baren Donnerstag reigneten sich demnach in einem Zeitraum, in dem der Angeklagte beim DJRK nicht mehr tätig war. Ein 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht (Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661 ). III. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils erfasst die zugehörigen Fes t- stellungen mit Ausnahme derjenigen, die das Landgericht zu den konkreten sexuellen Handlungen getroffen hat. Diese werden von dem Rechtsfehler nicht 10 11 - 8 - berührt und können daher a ufrecht erhalten bleiben. Der neue Tatrichter kann insoweit ergänzende Feststellungen treffen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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