BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 74 /15 vom 24. März 201 5 in der Strafsache gegen alias: wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschw erdeführers am 24. März 2015 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Detmold vom 1. Dezember 2014 wird mit der Ma ß- gabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die bereits rec htskräftig bestimmte Sperrfrist für die Wi e- dererteilung einer Fahrerlaubnis gegenstandslos ist. Jedoch wird der Tenor des vorbezeichneten Urteils dahin b e- richtigt, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperve r- letzung, wegen vorsätzlichen gefährlichen E ingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverle t- zung, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätz - lichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Nötigung und w e- gen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Ta t- einheit mit fahrl ässiger Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: 1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. März 2015 zutreffend ausgeführt hat, ergibt die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten. Die angeordnete Sperrfrist ist jedoch gegen standslos, da sich die Au f- hebung des landgerichtlichen Urteils im ersten Rechtsgang auf die Maßnahme nach §§ 69, 69a StGB nicht erstreckt hat. 2. Das Landgericht ist im Fall II. 5 (Fall 4) der Urteilsgründe auf der Grundlage des insoweit in Rechtskraft e rwachsenen Schuldspruchs zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a in Verb. mit § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB erfüllt hat, demnach die Vorau s- setzungen der Vorsatz - Fahrlässigkeitskombination vorliegen. Der Senat ha t den Tenor des landgerichtlichen Urteils entsprechend berichtigt. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Bender 1 2
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