ECLI:DE:BGH:2018:260418B4 STR74.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 74 /1 8 vom 26. April 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 26. April 201 8 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 12. September 2017 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rec htsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Es kann dahinstehen, ob die Strafkammer bei der Verneinung eines Hanges im Sinne von § 64 StGB von einem zu engen Maßstab ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2011 2 StR 427/11, StV 2012, 282, 283; Beschluss vom 25. Juli 2007 1 StR 332/07, NStZ 2007, 697). Denn die Feststellungen geben keinen Hinweis darauf, dass ein sympto matischer Zusammenhang zwischen dem von dem Angeklagten geschilderten täglichen Cannabis - Konsum und der Tatbeg e- hung bestanden haben könnte. Franke Roggenbuck Cierniak Quentin Feilcke
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