BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 75/06 vom 1. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Sost-Scheible als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Bochum vom 16. August 2005 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-zeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, so-weit das Landgericht von der Anordnung der Sicherungs-verwahrung abgesehen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung und wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Raub und gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte r374gt mit seiner Revision die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich allein dagegen, dass das Landgericht die Anordnung von Sicherungsver-wahrung abgelehnt hat. 1 - 4 - Der Revision des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat hingegen Erfolg. 2 I. 1. Nach den Feststellungen veranlasste der Angeklagte nur sechs Mona-te nach seiner letzten Haftentlassung aufgrund eines mit seinem Mitt344ter spon-tan gefassten Tatentschlusses einen Drogenabh344ngigen mittels Drohung und Gewaltanwendung zur Herausgabe von etwa einem Gramm Heroin und seines Portemonnaies, dem der Angeklagte 50 200 entnahm. Bei der Tat f374hrte er, was das Tatopfer bemerkte, ein Messer mit sich (Fall II 1). Trotz eines wegen dieser Tat gegen ihn bestehenden, jedoch au337er Vollzug gesetzten Haftbefehls 374ber-fiel der Angeklagte vier Monate sp344ter den 87 Jahre alten P., den er beim Ver-lassen eines Bankinstituts beobachtet hatte. Der Angeklagte vermutete, dass P. eine gr366337ere Geldmenge bei sich f374hrte. Diese wollte er an sich bringen. Er ver-folgte deshalb P. auf dem Nachhauseweg und verschaffte sich gewaltsam Zu-tritt zu dessen Wohnung. Dort stie337 er das Tatopfer zu Boden und entnahm aus dessen Jacke eine Geldb366rse mit 70 200 Bargeld sowie weitere Gegenst344nde. Anschlie337end durchsuchte der Angeklagte die Wohnung des Gesch344digten nach weiteren Wertgegenst344nden. Als er solche nicht finden konnte, warf er P., der im Begriff war, aus der Wohnung zu fl374chten, erneut zu Boden und dr374ckte ihm, um Hinweise auf weitere Wertgegenst344nde zu erhalten, die Spitze eines in der Wohnung aufgefundenen Brief366ffners gegen das Gesicht, wodurch P. leich-te Schnittverletzungen erlitt. Da der Angeklagte weitere mitnehmenswerte Ge-genst344nde nicht finden konnte, lie337 er von P. ab und verlie337 die Wohnung (Fall II 2). 3 2. Der Angeklagte war bei Begehung dieser Taten bereits vielfach vorbe-straft. Er wurde u. a. im Jahr 1982 wegen Beihilfe zur schweren r344uberischen 4 - 5 - Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, 1985 wegen schwerer r344uberischer Erpressung und Beihilfe zur schweren r344uberischen Er-pressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren (Einzelfreiheitsstra-fen f374nf Jahre und zwei Jahre drei Monate), sowie 1993 wegen schweren Rau-bes und wegen zwei Waffendelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren (Einzelfreiheitsstrafen acht Jahre, sieben Monate und zwei Jahre). Die-sen Verurteilungen lagen jeweils 334berf344lle auf Bankinstitute bzw. auf eine Post-filiale zugrunde. Zuletzt wurde der Angeklagte im Mai 2002 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten (Ein-zelfreiheitsstrafen jeweils ein Jahr drei Monate) verurteilt. Mit Ausnahme der Strafe aus dem zuletzt genannten Urteil, von welcher ein geringer Strafrest im Dezember 2003 zur Bew344hrung ausgesetzt worden war, verb374337te der Ange-klagte die vorgenannten Strafen vollst344ndig. II. Revision des Angeklagten 5 1. Die auf die Verletzung des 247 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gest374tzten Ver-fahrensr374gen haben keinen Erfolg. 6 Zwar ist die unter Nr. 2 der Revisionsbegr374ndung erhobene R374ge nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, bereits deshalb unzul344ssig, weil der den Beweisantrag ablehnende Beschluss der Strafkammer in seinem Wortlaut in Erg344nzung der Revisionsbegr374ndungsschrift erst nach Ablauf der Frist zur Be-gr374ndung der Revision mitgeteilt worden ist. Der Beschwerdef374hrer hat in der Revisionsbegr374ndung mit eigenen Worten den Inhalt dieser von ihm beanstan- 7 - 6 - deten Entscheidung der Strafkammer vollst344ndig wiedergegeben. Einer dar374ber hinausgehenden w366rtlichen Wiedergabe des Beschlusses, der in seinem Kern auf die von der Revision mitgeteilte Entscheidung der Strafkammer vom 12. Juli 2005 verweist, bedurfte es nicht (vgl. BGHR StPO 247 344 Abs. 2 Satz 2 Beweis-antragsrecht 4). Die erhobenen R374gen sind aber deshalb unzul344ssig, weil weitere in Be-zug genommene Aktenteile, n344mlich das toxikologische Gutachten und das Gutachten des psychiatrischen Sachverst344ndigen Dr. W. , in der Revisions-begr374ndung nicht mitgeteilt werden. Im 334brigen sind die Verfahrensr374gen auch aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gr374nden unbegr374n-det. 8 2. Die 334berpr374fung des Urteils auf die nicht n344her ausgef374hrte Sachr374ge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 9 II. Revision der Staatsanwaltschaft 10 1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Frage der Anordnung von Sicherungsverwahrung beschr344nkt. Zwar hat die Beschwerde-f374hrerin in ihrer Revisionsbegr374ndung die Aufhebung des Rechtsfolgenaus-spruchs insgesamt beantragt. Die erhobene Sachr374ge ist jedoch nur insoweit ausgef374hrt, als das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat. Nach dem Revisionsvorbringen ist deshalb davon auszugehen, dass das Urteil nur im Hinblick auf die Nichtanordnung der Ma337regel angefoch-ten ist. Diese Rechtsmittelbeschr344nkung ist im vorliegenden Fall wirksam, da 11 - 7 - nach den Urteilsgr374nden auszuschlie337en ist, dass die ma337vollen Strafen von dem Unterbleiben der Ma337regelanordnung beeinflusst worden sind (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. 247 344 Rdn. 12 m.N.). 2. Die Ablehnung der Sicherungsverwahrung h344lt rechtlicher Nachpr374-fung nicht stand. 12 Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB gegeben sind. Es ist ferner, insoweit in 334bereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverst344ndi-gen, zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Hangt344ter handelt. Gleichwohl hat es von der Anordnung der Sicherungsver-wahrung abgesehen, weil es - entgegen dem Gutachten des Sachverst344ndi-gen - gemeint hat, die nach 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderliche Gef344hrlich-keitsprognose nicht stellen zu k366nnen. Bei den vorliegenden Taten habe es sich, anders als bei den fr374heren Taten des Angeklagten, um "reine Gelegen-heitstaten" gehandelt, die der Angeklagte spontan und situativen Ausl366sereizen folgend begangen habe. Zudem lasse die bei den Taten jeweils erzielte geringe Beute, die geringen Tatfolgen und der Umstand, dass der Angeklagte die Tat zum Nachteil des P. bereue und sich daf374r sch344me, auf eine abnehmende In-tensit344t k374nftiger Straftaten schlie337en. 13 a) Die Beschwerdef374hrerin beanstandet mit Recht die Annahme des Landgerichts, die Anlasstaten seien als Gelegenheitstaten nicht symptomatisch f374r den rechtsfehlerfrei festgestellten Hang des Angeklagten zum Verbrechen und f374r seine Gef344hrlichkeit. Die Strafkammer hat ersichtlich verkannt, dass auch Gelegenheits- und Augenblickstaten als Symptomtaten im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht kommen k366nnen und die Anwendung des 247 66 StGB nur dann ausgeschlossen ist, wenn eine 344u337ere Tatsituation oder eine 14 - 8 - Augenblickserregung die Tat allein verursacht hat (BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 7). Auch bei einer Gelegenheitstat ist deshalb regelm344337ig im Rahmen einer umfassenden Gesamtw374rdigung der Pers366nlichkeit des T344ters und seiner Taten zu pr374fen, ob die Tat Symptomcharakter zeigt (vgl. BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 6). Eine solche Gesamtw374rdigung hat das Landgericht nicht vorgenommen. Nach den getroffenen Feststellungen sprechen jedoch gewichtige Gr374nde, die die Strafkammer nicht bedacht hat, daf374r, dass auch die verfahrensgegenst344nd-lichen Taten Symptomtaten im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind. 15 Der Angeklagte ist nach den Ausf374hrungen des psychiatrischen Sach-verst344ndigen, denen das Landgericht insoweit gefolgt ist, und den Feststellun-gen zu den fr374heren Straftaten vollst344ndig in eine kriminelle Subkultur integriert und verf374gt 374ber eine fest verwurzelte Neigung, sich auf "kriminelle Weise" Geld oder andere Wertgegenst344nde zumeist mittels Gewaltanwendung oder Drohung zu verschaffen. Schon aus diesen Gr374nden liegt es nahe, dass zwischen der festgestellten Pers366nlichkeitsstruktur des Angeklagten und den verfahrensge-genst344ndlichen Taten eine innere Beziehung besteht und deshalb auch diese Taten trotz der ihnen zugrunde liegenden Spontaneit344t Konsequenz seines verbrecherischen Hanges sind. Hierf374r spricht dar374ber hinaus die Art und Weise der Durchf374hrung der Taten. Der Angeklagte ging jeweils zielgerichtet und, ins-besondere im Fall II 2, im Rahmen eines zeitlich gestreckten, mehr- aktigen Geschehens gegen die Tatopfer vor. 16 b) Das Landgericht hat auch keine tragf344higen Umst344nde festgestellt, die den Schluss rechtfertigen, beim Angeklagten sei nunmehr die Wiederholungs-gefahr im Hinblick auf die Begehung erheblicher Straftaten entfallen. Soweit die Strafkammer meint, eine abnehmende Intensit344t und Gef344hrlichkeit (auch) k374nf- 17 - 9 - tiger Straftaten daraus herleiten zu k366nnen, dass bei den Anlasstaten die Tat-beute und die Verletzungsfolgen gering waren, beurteilt sie die Erheblichkeit dieser Taten rechtsfehlerhaft ebenfalls nur einseitig am eingetretenen Erfolg (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 38). Die Massivit344t des Vorgehens des Angeklagten in beiden F344llen, insbesondere aber bei der Tat zum Nachteil des 87j344hrigen Tatopfers im Fall II 2, das Mitsichf374hren bzw. Verwenden von gef344hrlichen Werkzeugen und die in beiden F344llen vorhandene h366here Beuteerwartung des Angeklagten lassen schwerlich eine andere Beurteilung zu, als dass es sich auch bei den Anlasstaten um den Rechtsfrieden empfindlich st366rende, die All-gemeinheit erheblich in Mitleidenschaft ziehende und damit "erhebliche" Strafta-ten handelt. 3. 334ber die Anordnung von Sicherungsverwahrung muss mithin neu be-funden werden. 18 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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