ECLI:DE:BGH:2018:270318B4STR75.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 75 / 1 7 vom 27. März 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zum Erschleichen einer Aufenthaltskarte u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 27. März 201 8 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revisionen der Angeklagten S . und A . wird das Urteil d es Landgerichts Stendal vom 14. September 2016 im Schuldspruch wie folgt geändert , a) d er Angeklagte S . ist der Beihilfe zum Erschleichen einer Aufenthaltskarte in sieben Fällen, davon in drei Fä l- len in zwei tateinheitlichen Fällen und in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung schu l- dig; i m Übrigen ist er freigesp rochen, b) der Angeklagte A . ist der Beihilfe zum Erschleichen einer Aufenthaltskarte in sechs Fällen, davon in drei Fä l- len in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig; im Übrigen ist er freigesprochen. Die gegen die Angeklagten in den Fällen II. B. 3 , II. B. 6 und II. B. 8 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen. 2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. 3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tr a- gen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagt en S . unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Erschleichen einer Aufenthaltskarte in zehn Fällen, davon einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den Angekla g- ten A . unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Erschleichen einer Aufenthaltskarte in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die gegen den Angeklagten A . erkann - te Freiheitss trafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen ihre Verurteilung gerichteten Revisionen der Angeklagten führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung. Im Übrigen sind sie aus den in der Z u- schrift des Generalbundesanwalts angefü hrten Gründen unbe gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme rechtlich selb stständiger Taten in den Fällen II. B. 3 und 4, II. B. 5 und 6 sowie II. B. 7 und 8 der Urteilsgründe hält revisionsrecht - licher Überprüfung nicht stand, weil sich die Beihilfehandlungen der Angekla g- ten teilweise überschn eiden und deshalb Tateinheit (§ 52 StGB) anzunehmen ist. a) Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare T ä- ter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelne n Taten tatei n- heitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Erbringt der Beteiligte im Vorfeld oder während des Laufs der D e- liktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten gleichzeitig gefö r- dert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als ta t- 1 2 3 - 4 - einheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheit - lichen Tatbeitrag zu einer Ha ndlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 4 StR 566/16, NStZ - RR 2017, 306, 307; Beschluss v om 3. Juli 2014 4 StR 191/14, NStZ 2014, 702 mwN). b) Danach haben die Angeklagten in den Fällen II. B. 3 und 4, II. B. 5 und 6 sowie II. B. 7 und 8 im Vorfeld jeweils Beihilfehandlungen erbracht, die die Haupttaten der Antragsteller gleichzeitig gefördert haben, indem sie die Doppelhochzeiten in Dänemark vorbereiteten und die Antragsteller in den Fä l- len II. B. 3 und 4, II. B. 5 und 6 sowie II. B. 7 und 8 (insoweit nur der Angeklagte S . ) dorthin begleiteten. In den Fällen II. B. 7 und 8 hat der Angeklagte A . beide Antragsteller gleichzeitig dadurch unterstützt, dass er Bilder der beiden heiratswillig en Frauen dem Ang eklagten S . übermittelte (UA 20). 2. Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend berichtigt. Dies führt zum Wegfall der in der Beschlussformel angeführten Einzelstrafen. Einer Au f- hebung der Gesamtstrafen bedarf es nicht. Denn die b loße Korrektur des Ko n- kurrenzverhältnisses hat hier bei beiden Angeklagten keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 4 StR 566/16, NStZ - RR 2017, 306, 307; Urteil vom 20. Februar 2014 3 StR 178/13, StraFo 2014, 298, 299; Urteil vom 5. Juni 2013 2 StR 537/12, Rn. 12; Beschluss vom 30. Juli 2013 4 StR 29/13, NStZ 2013, 641; Beschluss vom 22. Dezember 2011 4 StR 514/11, wistra 2012, 146, 147 ; Beschluss vom 7. Januar 20 11 4 StR 409/10, N JW 2011, 2149, 2151 , jeweils mwN ). Der Senat schließt deshalb aus, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der verbleibenden Einzelstrafen auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte. Im Falle einer Zusammenfassung aller Einz el taten zu einer Tat im Sinne des § 52 StGB wäre sogar eine Aufrechterha l- 4 5 - 5 - tung der Gesamtstrafen als (verbleibende) Einzelstrafen möglich gewes en (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2017 4 StR 438/17 , Rn. 4). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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