BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 76 /15 vom 18. November 201 5 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 2015 gemäß § 3 49 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Bochum vom 28. Juli 2014 mit den Feststellungen au f- gehoben . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ein e andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver letzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat Erfolg. I. Nach den Feststellungen veräußerte der Angeklagte ab dem Jahr 2006 über von ihm kontrollierte Firmen Immobilien zu überhöhten Preisen. Die Käufer verfügten jeweils nicht über hinreichende Eig enmittel und Einkünfte zur Au f- nahme eines Kredites zum Erwerb der Wohnungen. Der Angeklagte spiegelte den Mitarbeitern der finanzierenden Bausparkassen durch Vorlage unrichtiger 1 2 - 3 - Unterlagen die Bonität der Darlehensnehmer vor, worauf es zum Abschluss der Da rlehensverträge und zur Auszahlung der Valuta auf ein Anderkonto des b e- urkundenden Notars kam. Von diesem Notaranderkonto wurden die Darlehen s- beträge an die vom Angeklagten und den Käufern benannten Personen und Unternehmen ausgezahlt. Darauf kam es dem An geklagten an. In den fünf verfahrensgegenständlichen Fällen wurden die Kaufverträge im Zeitraum zwischen Dezember 2006 und März 2007 geschlossen. In demse l- ben Zeitraum wurden die Darlehensanträge bei der B . und der D . Bau - sparkasse gestellt. D ie Eintragung der Käufer als Eigentümer im Grundbuch erfolgte im Zeitraum zwischen April 2008 und Juni 2009. Feststellungen zu den Zeitpunkten, in denen die Auszahlungen vom Notaranderkonto an die von den Kaufvertragsparteien benannten Empfänger vorgenomme n wurden, enthält das Urteil nicht. Als früheste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Untersuchung s- handlung erfolgte am 25. Februar 2013 die Anordnung der ersten Beschu l- dig t envernehmung des Angeklagten. II. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betr uges in fünf Fällen hat ke i- nen Bestand, weil weder den Urteilsgründen noch dem Akteninhalt zu entne h- men ist, wann die abgeurteilten Betrugstaten beendet waren. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob das Verfahrenshindernis der Verjährung der Strafverfo l- gung vorliegt. 1. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB beginnt nach § 78a Satz 1 StGB, sobald die Tat beendet ist. 3 4 5 6 - 4 - Beim Betrug ist dafür nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs die Erlangung de s letzten vom Tatplan umfassten Vermögensvorteils maßgeblich (BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2004 5 StR 415/03, StraFo 2004, 215; vom 25. April 2014 1 StR 13/13, BGHSt 59, 205, 217; vom 21. Mai 1992 4 StR 577/91, wistra 1992, 253, 254). Die vom Angek lagten erstrebte Bereicherung bestand in der Auszahlung der Darlehensvaluta an die von ihm benannten Empfänger, so dass die Verjährung mit der vollständigen Ausza h- lung des Darlehensbetrages vom Notaranderkonto an die vom Angeklagten angegebenen Personen un d Unternehmen begann. Der Auffassung des Landgerichts, die Beendigung der Tat sei erst mit der Grundbucheintragung der jeweiligen Käufer als Eigentümer eingetreten, vermag der Senat nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, ob vom Beend i- gungsbegriff des § 78a Sa tz 1 StGB auch Verdeckungshandlungen, die nicht Merkmale des objektiven oder subjektiven Tatbestands erfüllen, erfasst sein können, wenn sie Teil des Tatplans sind, in zeitlichem Zusammenhang mit der Planverwirklichung stehen und dadurch die erlangt e Beute gesichert werden soll (vgl. OLG Schleswig, OLGR Schleswig, 2007 , 251, 253; LK - StGB/Schmid, 12. Aufl., § 78a Rn. 4). Denn die Eigentumsumschreibung auf die Käufer der Wohnungen war jedenfalls keine Verdeckungshandlung in diesem Sinne. Durch die Eige ntumsübertragung ist weder ein Verhalten des Angeklagten verschleiert oder verdeckt worden noch diente sie der Sicherung des Erlangten gegen dr o- hende Entziehung. Zudem war der Angeklagte an dieser Handlung nicht selbst beteiligt und hatte auf ihre Durchfüh rung keinen Einfluss. Allein der Zusamme n- hang zwischen Vollzug der Kaufverträge und den betrügerisch erlangten Fina n- zierungsdarlehen rechtfertig t es nicht, für die Beendigung der Betrugstaten auf die Eigentumseintragung abzustellen. 7 - 5 - 2. Der demnach für di e Beendigung der Tat maßgebliche Zeitpunkt der Auszahlung der Darlehensvaluta an die Empfänger ist weder den Urteilsfes t- ste l lungen noch der Verfahrensakte zu entnehmen. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob diese Taten zum Zeitpunkt der Anordnung der erste n Beschuldigte n- vernehmung am 25. Febru ar 2013 bereits verjährt waren. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Zwar hat das Revisionsgericht grundsätzlich selbst über die Voraussetzungen eines Ve r- fahrenshindernisses aufgrund der vorl iegenden oder von ihm noch weiter zu treffenden ergänzenden Feststellungen und des Akteninhalts zu ents cheiden (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1961 2 StR 193/61, BGHSt 16, 399, 403 mwN). Es ist ihm aber nicht verwehrt, die Sache zur Nachholung fehlender Feststellungen an den Tatrichter zurückzuverweisen (BGH, Be schlüsse vom 27. Oktober 1961 2 StR 193/61 aaO; vom 28. Februar 2001 2 StR 458/00, BGHSt 46, 307, 309 f.; vom 8. Februar 2011 1 StR 490/10, BGHSt 56, 146, 151 f.; vgl. auch Urteil vom 19. Okt ober 2010 1 StR 266/10, BGHSt 56, 6). Dazu kann insbesondere dann Anlass bestehen, wenn die Ermittlung der ma ß- gebenden Tatsachen eine Beweisaufnahme wie in der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter erforderlich machen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Fe - bruar 2001 2 StR 458/00 aaO; Urteil vom 10. Juni 1987 3 StR 97/87, wistr a 1988, 23; LR - StPO/Franke, 26. Aufl., § 337 Rn. 29; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 337 Rn. 6). So liegt der Fall hier. Dem Akteninhalt sind die maßgeblichen Ausza h- lun gszeitpunkte nicht zu entnehmen. Die Feststellung dieser Zeitpunkte würde eine Beweisaufnahme entsprechend dem tatrichterlichen Verfahren erforde rlich machen. Lediglich im Fall II. 2. c) der Urteilsgründe könnten sich aus dem Urteil des OLG Hamm vom 9. Sep tember 2011 in dem Zivilverfahren zwischen der 8 9 10 - 6 - B . Bausparkasse und dem beurkunden den Notar Anhaltspunkte dafür erge - ben, dass die Auszahl ung des Darlehensbetrages am 7. März 2007 erfolgt ist und die se Tat somit verjährt wäre (Bd. IX, Bl. 3974, 3981 ). Die Feststellung dieses Auszahlungszeitpunktes wird indes nach den oben genannten Grund - sätzen, ebenso wie in den weiteren vier Fällen, durch den neuen Tatrichter zu treffen sein. 3. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Besteht beim Betrug d er Taterfolg in einer Mehrzahl von Ereignissen, dann ist für die Beendigung der Zeitpunkt der Erlangung des letzten vom Ta t- vorsatz umfassten Vermögensvorteils maßgebend (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2014 1 StR 13/13, BGHSt 59, 205, 217; und vom 22. Janu ar 2004 5 StR 415/03, StraFo 2004, 215). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der erstrebte Vorteil an verschiedene Empfänger ausgezahlt werden soll, b e- ginnt die Verjährung daher mit der Auszahlung des letzten, vom Angeklagten erstrebten Teilbetrage s an den von ihm bestimmten Empfänger. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 11 12
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