BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 77/08 vom 17. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des General-bundesanwalts und des Beschwerdef374hrers am 17. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 19. September 2007 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsver-wahrung angeordnet worden ist. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und exhibitionistischer Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Ange-klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen die Anordnung der Unterbrin- 1 - 3 - gung in der Sicherungsverwahrung richtet; im 334brigen ist das Rechtsmittel un-begr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf 247 66 Abs. 1 StGB gest374tzte Anordnung der Sicherungsverwah-rung hat keinen Bestand, da die Strafkammer das Vorliegen von R374ckfallverj344h-rung (247 66 Abs. 4 Satz 3 StGB) mit nicht tragf344higer Begr374ndung ausgeschlos-sen hat. 2 a) Das Landgericht hat als fr374here Verurteilungen im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 13. Dezember 1983 und das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Dezember 1995 herangezogen. Bez374glich der Verurteilung durch das Amtsgericht Koblenz hat es rechtsfehler-frei den 7. Oktober 1983 als Tatzeitpunkt festgestellt. Zum Tatzeitpunkt der letz-ten durch das Urteil des Landgerichts Koblenz abgeurteilten Tat hat es Folgen-des ausgef374hrt: Die damals erkennende Strafkammer habe zwar den Zeitpunkt der letzten Tat auf die Zeit zwischen Dezember 1992 und die erste Jahresh344lfte 1993 bestimmt. Wenigstens eine der damals abgeurteilten insgesamt vier Miss-brauchstaten sei jedoch im Fr374hjahr 1993 begangen worden, und zwar nach Aussage der Gesch344digten, 223als es bereits Sommer war, da es noch warm ge-wesen sei223. Hieraus ergebe sich 226 so das Landgericht 226 dass wenigstens eine Tat in der ersten Jahresh344lfte 1993 nach Sommeranfang begangen worden sei. Obwohl nach der Angabe der damaligen Gesch344digten, es sei noch warm ge-wesen, eher der Sp344tsommer 1993 als Tatzeitraum in Betracht komme, sei f374r die Berechnung der R374ckfallverj344hrung in Bezug auf die Anlasstat zu Gunsten des Angeklagten vom Sommeranfang, mithin dem 1. Juni 1993, als 204fr374hest-m366glichen223 Tattag auszugehen. 3 b) Diese Ausf374hrungen begegnen durchgreifenden Bedenken. 4 - 4 - aa) Feststellungen rechtskr344ftiger Urteile zu fr374heren Tatgeschehen ein-schlie337lich der Beweistatsachen, die in einem sp344teren Verfahren von Bedeu-tung sein k366nnen, binden den neu entscheidenden Tatrichter nicht (BGHSt 43, 106, 107; Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. Einl. 170 m.w.N.). Solche Feststellun-gen k366nnen zwar im Wege des Urkundenbeweises gem344337 247 249 Abs. 1 StPO in die neue Hauptverhandlung eingef374hrt und verwertet werden; der neue Tat-richter darf sie jedoch nicht ungepr374ft 374bernehmen (BGH aaO). 5 bb) Nach den Feststellungen ist das Landgericht Koblenz in den Gr374n-den seines Urteils vom 13. Dezember 1995 davon ausgegangen, dass die letz-te der abgeurteilten Taten im Zeitraum Dezember 1992 und erste Jahresh344lfte 1993 begangen wurde. Danach w344re zu Gunsten des Angeklagten bezogen auf die Anlasstat von R374ckfallverj344hrung auszugehen, da die F374nfjahresfrist des 247 66 Abs. 4 Satz 3 StGB unter Ber374cksichtigung der - allerdings nur pauschal - mitgeteilten Verwahrungszeiten (247 66 Abs. 4 Satz 4 StGB) am 15. April 1993, d.h. innerhalb des bezeichneten Tatzeitraumes, abgelaufen w344re. 6 cc) Die Strafkammer war - wie ausgef374hrt - an die Bestimmung des Tat-zeitraums durch das Landgericht Koblenz nicht gebunden, sondern befugt, den Tatzeitpunkt zu pr344zisieren oder aber auch abweichend neu zu bestimmen. Ihre Annahme, 204zu Gunsten223 des Angeklagten sei vom 1. Juni 1993 als dem 204fr374-hestm366glichen223 Tatzeitpunkt auszugehen, ist jedoch nicht tragf344hig begr374ndet. Das Landgericht st374tzt sich insoweit ausschlie337lich auf die - in sich widerspr374ch-liche - Angabe der damaligen Gesch344digten, es 204sei bereits Sommer gewesen, da es noch warm war223. N344heres wird hierzu nicht mitgeteilt, insbesondere bleibt offen, bei welcher Gelegenheit und in welchem Zusammenhang diese Aussage erfolgte. In Anbetracht des widerspr374chlichen Inhalts der Aussage h344tte ihre Verl344sslichkeit jedoch n344herer Er366rterung bedurft. Dies gilt umso mehr, als auch 7 - 5 - der fr374here Tatrichter ersichtlich diesen Teil der Aussage der Gesch344digten nicht zum Anlass genommen hat, den Tatzeitpunkt n344her zu konkretisieren, sondern es bei der zeitlichen Einordnung 204Dezember 1992 bzw. in der ersten Jahresh344lfte 1993223 belassen hat. 2. Der aufgezeigte Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung des Ma337regelaus-spruchs. In der neuen Hauptverhandlung wird die Frage des Zeitpunktes der letzten durch das Landgericht Koblenz vom 13. Dezember 1995 abgeurteilten Tat im Wege des Streng beweises (vgl. BGHSt 43, 106 ff.) zu kl344ren sein. Des Weiteren sind die Verwahrungszeiten (vgl. 247 66 Abs. 4 Satz 4 StGB) im Einzel-nen, d.h. jeweils unter konkreter Bezeichnung von Beginn und Ende, festzustel-len (vgl. auch Fischer StGB 55. Aufl. 247 66 Rdn. 21 m.w.N.). 8 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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