BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 77 /12 vom 19. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2 01 2 gemäß § 304 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung des Vo r- sitzenden vom 24. Mai 2012 wird als unzulässig verworfen . Gründe: Der Vorsit zende hat mit Verfügung vom 24. Mai 2012 die Pflichtverteid i- gerin des Angeklagten, Rechtsanwältin K . aus E . , als Verteidi - gerin für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt. Mit Schre i- ben vom 26. Mai 2012, beim Bund esgerichtshof eingegangen am 1. Juni 2012, hat der Angeklagte mitgeteilt, dass er Rechtsanw ältin K . - Rechtsanwalt R . aus W . vertreten werde. Er hat Rechtsanwalt R . eine schriftliche Vollmacht erteilt. Bereits unter dem 3. Ma i 2012 hatte der Angeklagte bei der Vorsitzenden der Strafkammer des Landgerichts beantragt, Rechtsanwältin K . zu entpflichten und ihm Rechtsanwalt R . beizuordnen. Die Vorsitzend e hat dies mit Verfügung vom 5. Juni 2012 nach Anhörung von Rechtsa nwältin K . abgelehnt, weil keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses ersichtlich sei en. Gegen die Verfügung vom 24. Mai 2012 hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt und beantragt, Rechtsanwältin K . als Verteidige rin für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof zu entpflichten und an ihrer Stelle Rechtsanwalt R . zu bestellen. 1 - 3 - Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des Senatsvo r- sitzenden gemäß § 350 Abs. 3 StPO ist ein Rechtsmittel nicht statthaft. Der Z u- lässigkeit einer Beschwerde steht entgegen, dass Entscheidungen des Bu n- desgerichtshofs nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht anfechtbar sind; dies gilt auch für Entscheidungen eines Senatsvorsitzenden des Bundesgeric htshofs (BGH, Beschluss vom 27. April 2001 3 StR 112/01, NStZ 2001, 551; Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl. , § 304 Rn. 10). Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 2
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