BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 77 /13 vom 5. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juni 20 1 3 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Münster vom 10. Oktober 2012 dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 72 der Urteilsgründe wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und im Fall II. 73 der Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt ist. 2. Der Tenor des angefochtenen Urteils wird dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen , in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Bran d- stiftung, wegen Bandendiebstahls und wegen Diebstahls in 13 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, veru r- teilt ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendie b- stahls in sieben Fällen, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, wegen Bande n- diebstahls, wegen Diebstahls in neun Fällen und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mon a- ten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte R e- vision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen gering - fügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Der Tenor des angefocht enen Urteils ist durch den Senat zu berichtigen; die Voraussetzungen für den insoweit ergangenen Berichtigungsbes chluss des Landgerichts vom 11. Dezember 2012 lagen nicht vor. In seiner Zuschrift an den Senat vom 26. Februar 2013 hat der Genera l- bundesan walt dazu unter anderem Folgendes ausgeführt: des Landgerichts vom 11. Dezember 2012, durch den es den Tenor des angefochtenen Urteils selbst korrigiert hat, ist rechtsfehlerhaft ergang en. Die nachträgliche Berichtigung eines schriftlichen Urteils ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ganz ausnahmsweise bei offenbaren Versehen nichtsachlicher Art möglich, wohingegen sachliche Fehler auch dann nicht berücksichtigungsfähig sind, wenn sie offensich t- lich sind (so bereits BGH, Urteil vom 23. Oktober 1952 - 5 StR 480/52, NJW 1953, 76; BGH, Beschluss vom 23. November 2004 - 4 StR 362/04, 1 2 3 - 4 - BeckRS 2005, 00265). Bei der Tenorierung der Anzahl der dem Ang e- klagten zur Last liegenden F älle handelt es sich um eine sachlich - rechtliche Aussage. Da es sich dabei um ein offenkundiges Verkü n- dungsversehen in dem Sinne handelt, dass dem Landgericht schlichte Zählfehler unterlaufen sind, die für alle Beteiligten offensichtlich sind, obliegt es dem Senat, den Tenor entsprechend zu berichtigen. Den Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils vermag diese Bericht i- gung nicht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2000 - 2 StR 430/99, NStZ 2000, 386 und Beschluss vom 23. November 2004 - 4 StR Dem schließt sich der Senat an. II. Der Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls im Fall II. 72 der Urteilsgründe sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls im Fall II. 73 der Urteilsgründe begegnet durc hgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. Nach den Feststellungen waren sich die Angeklagten C . , H . sowie S . und F . B . zwar spätestens am 17. September 2011 zumindest stillschweigend darüber einig, in der Folgezeit gemein sam Ei n- bruchsdiebstähle zu begehen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Angeklagte Fr . B . schloss sich dieser Übereinkunft aber erst (spä - testens) ab dem 19. Dezember 2012 an, nachdem er sich zuvor lediglich ve r- einzelt an den Taten d er übrigen Angeklagten beteiligt hatte. 2. a) Danach wird die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren bzw. wegen versuchten schweren Ban dendiebstahls in den Fällen II. 72 und II. 73 der Urteilsgrün de von den Feststellungen nicht getragen. Die Taten i n den Fällen II. 72 und II. 73 wurden im Zeitra um zwischen dem 17. und dem 19. De - 4 5 6 7 - 5 - zember 2011 ausgeführt. Eine Bandenmitgliedschaft des Angeklagten schon zu diesem Zeitpunkt ist nicht belegt. b) Der Senat berichtigt in beiden Fällen den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen Diebstahls bzw. versuchten Diebstahls ; § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der insoweit im Wesentlichen g eständige Angeklagte anders als geschehen vertei digt hätte. Wegen der Änderung der Schuldsprüche können die Aussprüche über die Ei n- zelstrafen nicht bestehen bleiben. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat diese, wie in den übrige n, vom Landgericht ausg e- urteilten Fällen des (versuchten) Diebstahls (im besonders schweren Fall) g e- schehen, im Fall II. 72 auf zehn Monate, im Fall II. 73 auf acht Monate fest. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wird davon nicht berührt. Angesic hts der Summe der Einzelstrafen und der Vielzahl der Fälle kann der Senat au s- schließen, dass diese bei zutreffender rechtlicher Würdigung niedriger ausgefa l- len wäre. Mutzbauer Franke Bender Quentin Reiter 8
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