BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 78/03 vom10. April 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2003 gemäß§ 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Münster vom 3. September 2002 wirda)das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen un-erlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln an Personenunter 18 Jahren in zwei Fällen (Fälle II 1 und 3 der Urteils-gründe) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallendie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagendes Angeklagten der Staatskasse zur Last;b)das vorgenannte Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt ist,dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Miß-brauchs einer widerstandsunfähigen Person zu einer Frei-heitsstrafe von zehn Monaten verurteilt ist, deren Vollstrek-kung zur Bewährung ausgesetzt ist.2.Die weiter gehende Revision wird verworfen.3.Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zutragen. - 3 -Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen we-gen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person und wegen un-erlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren inzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, derenVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung materi-ellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO.Für die Verurteilung wegen unerlaubten Überlassens von Betäubungs-mitteln an Personen unter 18 Jahren in zwei Fällen fehlt es - worauf der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat - an derVerfahrensvoraussetzung einer zugelassenen Anklage.In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschriftwaren dem Angeklagten sexueller Mißbrauch eines Kindes sowie zwei Fälleder sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Jugendli-chen zur Last gelegt worden. Ihm wurde vorgeworfen, im Frühjahr/Sommer1998 gelegentlich der Übernachtung von Kindern und Jugendlichen in seinerWohnung an dem damals 13jährigen Manos S. sexuelle Handlungen vorge-nommen (Fall 1) und zweimal die damals 15jährige Ruth V. sexuell genötigtzu haben (Fälle 2 und 3). Das Landgericht hat den Fall 2 der Anklage in der - 4 -Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Vom Vorwurf im Fall 1hat es den Angeklagten freigesprochen, wegen der zweiten Tat zum Nachteilder Jugendlichen Ruth V. (Fall 3) hat es ihn verurteilt. Außerdem hat es denAngeklagten schuldig gesprochen, jeweils vor den in der Anklageschrift zu 1und 3 geschilderten Vorfällen mit mehreren in seiner Wohnung anwesendenKindern und Jugendlichen Haschisch, das überwiegend von ihm stammte, kon-sumiert und damit Personen unter 18 Jahren unerlaubt Betäubungsmittelüberlassen zu haben.Diese Sachverhalte sind in der Anklageschrift nicht geschildert. Anklageund Urteil betreffen insoweit auch nicht dieselben Taten im Sinne des § 264Abs. 1 StPO. Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichneteTat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Zu ihr ge-hört nicht nur das tatsächliche Geschehen, wie es Anklage und Eröffnungsbe-schluß beschreiben, sondern auch das gesamte Verhalten des Angeklagten,soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkomm-nis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet.Im Anklagesatz werden hinsichtlich der Fälle 1 und 3 ausschließlich se-xualbezogene Übergriffe geschildert. Es handelt sich mithin um geschichtlicheVorgänge, die sich von dem abgeurteilten unerlaubten Überlassen von Betäu-bungsmitteln an Manos S. , Diana A. und Vahdettin B. (Fall II 1 der Ur-teilsgründe) bzw. an Konstantin J. und Rainer R. (Fall II 3 der Urteils-gründe) unterschieden und die auch in keiner weiteren Verbindung zu den se-xuellen Handlungen stehen. - 5 -Das Verfahren ist daher, soweit der Angeklagte wegen unerlaubtenÜberlassens von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren in zwei Fäl-len verurteilt ist, einzustellen (§ 206 a Abs. 1 StPO). Dies hat die Änderung desSchuldspruchs sowie den Wegfall zweier Einzelstrafen und der Gesamtfrei-heitsstrafe zur Folge. Die wegen der ausgeurteilten Mißbrauchstat verhängteEinzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten wird von dem Rechtsfehler nicht be-rührt; sie kann deshalb bestehenbleiben.Tepperwien Maatz Kuckein Athing nrn
Full & Egal Universal Law Academy