BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 78/08 vom 12. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Athing, Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Bundesanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-schaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 17. Juli 2007 werden verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zu einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts r374gt, wobei er mit der Sachr374ge geltend macht, lediglich fahrl344ssig gehandelt zu haben. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachr374ge, dass der Angeklagte nicht auch wegen tateinheitlich begangenen vierfachen Mordversuchs verurteilt worden ist. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte nach einem Verkehrsunfall im Jahre 2002, durch den er u.a. ein schweres Sch344del-Hirn-Trauma mit einer Sch344digung des Stirnhirns erlitten hatte, an einer Beein-tr344chtigung im Bereich der Stimmungen und Affekte. Auch kam es - bedingt durch die Hirnsch344digungen - zu einer Betonung zwanghafter Pers366nlichkeits-merkmale mit einem Streben nach Dominanz und Kontrolle. Der Angeklagte versuchte nach dem Unfall bereits dreimal, sich das Leben zu nehmen, und befand sich in st344ndiger psychiatrischer Behandlung. 2 Nachdem seine knapp 20j344hrige Tochter M. , die ihm "besonders am Herzen (lag)", von zu Hause ausgezogen und in das Elternhaus ihres Freundes gezogen war und der Angeklagte ihr Auto verkauft hatte, kam es zwischen ihr und dem Angeklagten zu einem tiefgreifenden Zerw374rfnis. Der Angeklagte beobachtete an den Abenden vor der hier abgeurteilten Tat jeweils f374r einige Stunden das Haus, in dem seine Tochter jetzt wohnte, um sie allein abzupas-sen und mit ihr zu sprechen. Dabei konnte er ihn Erfahrung bringen, dass M. ein Zimmer im Dachgeschoss des Hauses bewohnte. Zu einem Gespr344ch kam es jedoch nicht. Der Angeklagte schrieb seiner Tochter einen Brief, in dem er sich vers366hnlich zeigte und sie bat, sich bei ihm zu melden. Als sie darauf nicht reagierte, verfiel er in eine depressive, verzweifelte Stimmung. Am Tatabend trank er Alkohol und versuchte Kontakt zu seiner Tochter aufzunehmen, was ihm jedoch nicht gelang. Dann beschloss er, sich durch Autoabgase, und als dies fehlschlug, sich mit dem 334bergie337en und Anz374nden von Benzin das Leben zu nehmen. Hierzu f374llte er den Kraftstoff in drei oder vier gr366337ere Beutel. Er wollte sich damit in sein Auto setzen, das sich in der Garage befand, die Beutel zerrei337en und dann das Benzin entz374nden. Als ihm bewusst wurde, dass seine 3 - 5 - im Haus schlafende Familie bei diesem Vorhaben ebenfalls get366tet werden k366nnte, 344nderte er seinen Plan dahin, dass er sich vor M. s Augen anz374nden und umbringen wollte. Er wollte ihr damit zeigen, 223wie das ist, zu leiden223. Der Angeklagte begab sich gegen 2 Uhr nachts zu dem Haus, in dem M. wohnte und versuchte, seine Tochter mit Steinw374rfen gegen ein Dachge-schossfenster aufzuwecken. M. war jedoch - was der Angeklagte nicht wusste - nicht anwesend. In dem Haus schliefen vier Personen. Da seine Toch-ter ihn nicht bemerkt hatte, begann der Angeklagte aus Verzweiflung zu weinen. Er sah keinen Grund mehr, sich vor dem Haus umzubringen, und gab deshalb sein Vorhaben auf, sich selbst anzuz374nden. Dennoch wollte er M. leiden se-hen. Er warf daher einen der mit Benzin gef374llten Beutel in Richtung auf ein Dachgeschossfenster. Dann nahm er die anderen Beutel und verteilte das Ben-zin vor oder an der Hauseingangst374r. Er entz374ndete das Benzin-Luft-Gemisch und als die T374r zu brennen begann, lief er weg. 4 Da der im Haus befindliche Hund den Brand bemerkte und lautstark zu bellen anfing und auch ein Rauch-Feuermelder ausgel366st wurde, konnten die schlafenden Hausbewohner die Gefahr erkennen. Die Hauseingangst374r brannte zu diesem Zeitpunkt bereits selbst344ndig. Flur und Treppenhaus waren ver-qualmt. Es gelang einem Hausbewohner, den Brand zu l366schen, bevor die alarmierte Feuerwehr eintraf. In diesem Zeitpunkt hatte die T374r schon 20 bis 30 Minuten gebrannt, und die Flammen hatten u.a. bereits ein St374ck Dachrinne und einen Teil des dahinter befindlichen Dachkastens besch344digt. Es entstand ein Sachschaden von ca. 3.000 Euro. Eine Hausbewohnerin erlitt eine leichte Rauchvergiftung, die anderen Bewohner blieben unverletzt. 5 - 6 - Mit der Inbrandsetzung der T374r nahm der Angeklagte nach den Feststel-lungen die Ausbreitung des Feuers auf andere Geb344udeteile in Kauf. Er hatte auch erkannt, dass in dem Haus zur Tatzeit mindestens vier Hausbewohner schliefen, wobei er davon ausging, dass sich seine Tochter in dem Haus be-fand. Ihm war bekannt, dass er den einzigen Fluchtweg, n344mlich durch die Ein-gangst374r, durch deren Inbrandsetzung versperrte. Er wusste aber nicht, dass sich hinter der T374r ein Rauch-Feuermelder befand und konnte auch nicht davon ausgehen, dass der Hund die Hausbewohner auf den Brand aufmerksam ma-chen w374rde. 6 Dass der Angeklagte erkannte und billigte, dass durch die Brandlegung Menschen zu Tode kommen, er also mit bedingtem T366tungsvorsatz handelte, hat die Strafkammer nicht feststellen k366nnen. 7 Nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverst344ndigen, dem das Schwurgericht folgt, war der Angeklagte bei Begehung der Tat auf Grund sei-nes chronischen hirnorganischen Psychosyndroms nach einem Sch344del-Hirn-Trauma in Verbindung mit seiner Alkoholisierung (seine BAK zur Tatzeit betrug ca. 2,8 211) in seiner F344higkeit, sein Verhalten entsprechend seiner vorhandenen Unrechtseinsicht zu steuern, erheblich eingeschr344nkt (247 21 StGB). 8 2. Die Strafkammer wertet das Verhalten des Angeklagten als versuchte besonders schwere Brandstiftung (247247 306 b Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 StGB) in Tat-einheit (247 52 StGB) mit schwerer Brandstiftung (247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB). 9 Der Tatbestand des 247 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB sei nicht vollendet, weil wegen der rechtzeitigen Warnung der Hausbewohner durch den Hund und den Rauch-Feuermelder objektiv keine konkrete Gefahr f374r das Leben der Hausbe- 10 - 7 - wohner bestanden habe. Dies sei dem Angeklagten bei der Inbrandsetzung a-ber nicht bekannt gewesen, so dass ein Versuch der besonders schweren Brandstiftung vorliege. Der Angeklagte habe n344mlich durch den Brand vors344tz-lich Menschen in die Gefahr des Todes bringen wollen. Die unbemerkte Aus-breitung des Feuers sei aus seiner Sicht wahrscheinlich und damit die Gefahr f374r das Leben der Hausbewohner auch konkret gewesen. Ein - bedingter - T366tungsvorsatz sei dagegen nicht sicher feststellbar: 11 Zwar k366nnten f374r einen solchen die objektiven Umst344nde der Tat spre-chen: Die Tat sei zur Nachtzeit begangen worden, als - wie der Angeklagte wusste - s344mtliche Bewohner des Hauses schliefen; die zum Bau des Hauses verwendeten Materialien seien leicht brennbar gewesen; es habe im Wesentli-chen nur eine Fluchtm366glichkeit, n344mlich durch die Eingangst374r, die in Brand gesetzt worden sei, gegeben; aus dem oberen Stockwerk sei die Flucht nur 374-ber die Treppe m366glich gewesen, die sich in der N344he des Brandherdes befun-den habe; der Angeklagte habe die h366lzerne Eingangst374r mittels eines Brand-beschleunigers entz374ndet, wodurch ein 334bergreifen des Feuers auf andere we-sentliche Geb344udeteile sehr wahrscheinlich gewesen sei, und er habe einen weiteren Brandbeschleuniger auf dem Hausdach platziert. 12 Gegen diese gewichtigen Indizien f374r einen (bedingten) T366tungsvorsatz spr344che aber, dass der Angeklagte kein nachvollziehbares Motiv f374r eine T366-tung gehabt habe. Er habe die Verbindung zu seiner Tochter wieder herstellen wollen. Er habe sie nicht t366ten, sondern nur in psychischer Hinsicht leiden se-hen wollen, m366glicherweise, indem er ihr "das Heim" nehmen und sie zur R374ck-kehr nach Hause habe bewegen wollen. Hinzu komme, dass sich der Angeklag-te, bedingt durch seine hirnorganische St366rung in Verbindung mit seiner Alko- 13 - 8 - holisierung, in einem Zustand affektiver Labilit344t und kognitiver Einengung be-funden habe. Eine Reflexion 374ber m366gliche Folgen der Brandstiftung - die sich als Spontantat darstelle - sei ihm daher nur eingeschr344nkt m366glich gewesen. Die Bejahung des Gef344hrdungsvorsatzes im Sinne des 247 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB stelle keinen Widerspruch zur Ablehnung des bedingten T366tungs-vorsatzes dar; denn die vors344tzliche Herbeif374hrung einer Lebensgefahr sei nicht gleichbedeutend mit einem bedingten T366tungsvorsatz. 14 II. Revision des Angeklagten 15 1. Die Verfahrensr374ge (Aufkl344rungsr374ge) ist schon nicht zul344ssig erhoben (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision die - f374r die Beantwortung der Frage weiteren Aufkl344rungsbedarfs (vgl. BGH NStZ 1999, 45; BGH bei San-der/Cirener NStZ-RR 2008, 1, 5) wesentlichen - Anlagen zu dem verlesenen Schreiben des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt vom 28. Februar 2007 (RB S. 14 226 Bd. II Bl. 31/32 d.A.) und das zur Frage der Inbrandsetzung in der Sit-zung vom 13. Juli 2007 ebenfalls (auszugsweise) verlesene Gutachten des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt vom 5. M344rz 2007 (Bd. II Bl. 36 f., Bd. III Bl. 93 d.A.) nicht mitgeteilt hat. Die R374ge ist im 334brigen aus den in der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts vom 4. M344rz 2008 genannten Gr374nden auch unbegr374ndet. 16 - 9 - 2. Soweit der Beschwerdef374hrer die Beweisw374rdigung des Landgerichts angreift, ist die Revision ebenfalls unbegr374ndet. Das Landgericht hat seine 334berzeugung, dass der Angeklagte die Inbrandsetzung vors344tzlich - und nicht nur fahrl344ssig - begangen hat und dass er mit Gef344hrdungsvorsatz im Sinne des 247 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB handelte, in rechtsfehlerfreier Weise nachvoll-ziehbar dargelegt. Auf ungeschickten Formulierungen im Zusammenhang mit der Verneinung eines T366tungsvorsatzes, die den Gef344hrdungsvorsatz scheinbar in Frage stellen (vgl. UA 14, 16), beruht das Urteil ersichtlich nicht. 17 III. Revision der Staatsanwaltschaft 18 Der Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, dass die Feststellungen des Landgerichts einen bedingten T366tungsvorsatz des Angeklagten nahe legen. Das Schwurgericht hat diese Frage aber umfassend gepr374ft und sich wegen der Motivlage des Angeklagten und insbesondere wegen seiner psychischen Ver-fassung nicht davon 374berzeugen k366nnen, dass er mit (bedingtem) T366tungsvor-satz handelte und den f374r m366glich gehaltenen Tod der Hausbewohner gebilligt hat (vgl. zur Bejahung des Gef344hrdungsvorsatzes einerseits und zum Aus-schluss des (bedingten) T366tungsvorsatzes andererseits: BGHSt 22, 67, 73 ff.; 26, 176, 182; BGH NStZ 2007, 150, 151 [bei einer psychischen Beeintr344chti-gung]). Auch wenn eine andere W374rdigung m366glich gewesen w344re, weist diese 19 - 10 - Wertung - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift eingehend dargelegt hat - keinen Rechtsfehler auf. Sie ist daher vom Revisionsgericht hin-zunehmen. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann
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