ECLI:DE:BGH:2016:121016B4STR78.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 78 / 16 vom 12. Oktober 201 6 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer in am 12. Oktober 201 6 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Krefeld vom 15. Oktober 2015 mit den zugehörigen Feststellungen ausgenommen die Feststellungen zu den Tatgeschehen, di e aufrecht erhalten bleiben aufgehoben, a) soweit die Angeklagte in den Fällen A.II.2. (2) , (4) bis (7) der Urteilsgründe freigesprochen worden ist, sowie b) im Maßregelausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entsche idung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Straßenve r- kehrsgefährdung, unerlaub ten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vo r- sätzlicher Trunkenheit im Verkehr und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 60 1 - 3 - und sie im Übrigen freigesprochen. Ferner hat es die Unt erbringung der Ang e- klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstr e- ckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Maßregelanordnung beschränkte Revision der Angeklagten mit der R ü- ge der Verletzu ng materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat ganz überwiegend Erfolg. I. Nach den Feststellungen leidet die Angeklagte spätestens ab Sommer 2000 an einer paranoiden Schizophrenie, die in der Folgezeit gut medikame n- tös eingestellt war. Nachdem sich im Somm er 2013 ihr langjähriger Lebensg e- fährte von ihr getrennt hatte und sie gegen Ende des Jahres gegen ihren Willen als Lehrerin in den Ruhestand versetzt worden war, vernachlässigte die Ang e- klagte zunehmend ihre Lebensführung und isolierte sich. Am 23. Deze mber 2013 befuhr die Angeklagte nach vorangegangenem Alkoholgenuss mit ihrem Pkw die Straße vor ihrem Wohnanwesen. Infolge der für sie erkennbaren alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit (Blutalkoholkonzentra - tion 0,46 orfahrt eines anderen Pkws und stieß mit diesem zusammen, wodurch ein Fremdschaden in Höhe von 7.082,62 s- ses der Angeklagten dazu ansetzte, die Polizei zu verständigen, entschloss sich die Angekl agte, den Unfallort zu verlassen. Nachdem sie auf Nachfrage ihre Wohnanschrift, nicht aber ihren Namen genannt hatte, fuhr sie unter dem Vo r- wand, ihr Auto aus dem Weg räumen zu wollen, mit ihrem stark beschädigten Pkw von der Unfallstelle zu ihrem ca. 50 m entfernten Wohnhaus, wobei s ie sich aufgrund des vorangegangen Unfalls ihrer Fahr un tüchtigkeit nunmehr b e- 2 3 - 4 - wusst war. Gegenüber einem sie wenig später in der Wohnung aufsuchenden Polizeibeamten trat sie aufgebracht und cholerisch auf (A.II.2. (1) der Urteil s- gründe). Obwohl ihr Führerschein im Anschluss an den Unfall sichergestellt worden war, befuhr die Angeklagte am 3. Januar 2014 mit einem Mietwagen eine öffentliche Straße in K . (A.II.2. (3) der Urteilsgründe). In zwei Telefonaten am 27. Dezember 2013 und 17. Januar 2014 b e- (2) und (4) der Urteilsgründe). Als ihr am 28. März 2014 von einer Mitarbeiterin des Straßenverkehrsamts die Zulassung eines Pkws verwehrt wurde, äußerte A.II.2. (5) der Urteilsgründe). Nachdem die Angeklagte weiterhin vergeblich versucht hatte, an ein Fahrzeug zu gelangen, beabsichtigte sie am 8. April 2014 , bei ihrem Bruder ein Fahrzeug zu entwenden. Zu diesem Zweck ließ sie sich zu dem Haus ihres Bruders fahren und klingelte dort. Als die Haushaltshilfe die Haustür öffnete, stürmte die Angeklagte hinein und ergriff den in der Küche liegenden Fahrzeu g- s chlüssel und die Geldbörse der Ehefrau ihres Bruders, um diese für sich zu verwenden. Anschließend wollte sie das Haus wieder verlassen, wobei es der Haushaltshilfe gelang, ihr die Geldbörse aus der Hand zu schlagen. Als sie von der Ehefrau und de m Sohn ih res Bruders, die ihr den in der Hand gehaltenen Fahrzeugschlüssel wieder abnehmen wollten, festgehalten wurde, widersetzte sich die Angeklagte, indem sie unter erheblicher Kraftentfaltung durch nicht g e- gen eine Person gerichtetes Umsichschlagen, Sperren un d Winden versuchte sich loszureißen, um sich den Besitz des Fahrzeugschlüssels zu erhalten. Für Ehefrau und Sohn bedeutete dies einen erheblichen Kraftaufwand. Schließlich gelang es der Ehefrau, die Angeklagte zu Boden zu drücken, woraufhin der 4 5 - 5 - Sohn ihr de n Schlüssel entreißen konnte (A.II.2. (6) der Urteilsgründe). Am 6. Juni 2014 wurde der Angeklagten in den Räumlichkeiten der Sparkasse K . wegen einer zwischenzeitlich eingerichteten Betreuung die Umbuchung von Geld für den Kauf eines Autos verweh rt, worüber sich die Angeklagte lau t- stark aufregte. Als eine Mitarbeiterin der Sparkasse sie beruhigen wollte, schlug die Angeklagte ihr unvermittelt mit der flachen Hand heftig auf die linke G e- sichtshälfte, so dass deren Gesicht zurückschnellte. Die Gesch ädigte erlitt eine Rötung und Schwellung der linken Wange ( A.II.2. (7) der Urteilsgründe). Aufgrund der psychischen Erkrankung der Angeklagten war deren F ä- higkeit, entsprechend der vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln, bei den Taten am 23. Dezember 20 13 und 3. Januar 2014 (A.II.2. (1) und (3) der Urteilsgründe) erheblich gemindert. Bei den übrigen Taten (A.II.2. (2), (4) bis (7) der Urteilsgründe) war die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten sicher erhe b- lich beeinträchtigt, nicht ausschließbar auch gän zlich aufgehoben. II. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Revision ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts gemäß § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO formwirksam mit der Sachrüge begründet, weil den Ausführungen in der Begründungsschrift vom 14. Dezember 2015 mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin den Maßregelausspruch in materiell - rechtlicher Hinsicht beanstandet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. August 1997 2 StR 3 8 6/97, NStZ - RR 1998, 18; vom 21. August 1991 3 StR 2 96/91, NStZ 1991, 597; vom 17. Januar 1992 3 StR 475/91, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 Revision s- begründung 2). So macht die Revisionsbegründung eine unzureichende Darl e- 6 7 - 6 - gung der Gefährlichkeitsprognose im Urteil und die Unverhältnismäßigkeit der Unterbrin gungsanordnung geltend. 2. Die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychia t- rischen Krankenhaus hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil der von der Strafkammer angenommene symptomatische Zusammenhang zwischen der psychotischen Er krankung der Angeklagten und der von ihr begangenen Stra f- taten nicht tragfähig begründet ist. a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unte r- zubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf di e- sem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprogn o- se tragen zu können, von längerer Dauer sein. Danebe n ist eine Wahrschei n- lichkeit höheren Grades erforderlich, der Täter werde infolge seines fortdauer n- den Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefäh r- de t werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB in der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Neufassung durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatr i- schen Krankenhaus gemäß § 63 des St rafgesetzbuches und zur Änderung a n- derer Vorschriften vom 6. Juli 2016, BGBl. I 1610). Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage ver setzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 4 StR 210/16 Rn. 5; vom 15. Januar 2015 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; vom 29. April 2014 3 StR 171/14, NStZ - RR 2014, 243, 244). 8 9 - 7 - b) Diesen Anforderungen werd en die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum Vorliegen eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen der psychotischen Erkrankung der Angeklagten und den festgestellten Taten nicht gerecht. Die Diagnose einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkre is führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest lä n- gere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsitu a- tion und damit auf die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. J uni 2014 4 StR 171/14, NStZ - RR 2014, 305, 306; vom 23. August 2012 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98; vom 24. April 2012 5 StR 150/12, NStZ - RR 2012, 239; vom 29. Mai 2012 2 StR 139/12, NStZ - RR 2012, 306, 307). Feststellungen dazu, ob und in we l- cher Wei se die paranoide Schizophrenie der Angeklagten Auswirkungen auf die Begehung der festgestellten Taten hatte, hat das Landgericht nicht getroffen. Die von der Strafkammer allein mitgeteilte Erwägung des Sachverständigen, wonach es für psychisch erkrankte Pe rsonen typisch sei, wütend zu werden, wenn sie sich ungerecht behandelt fühlen, ist nicht geeignet, eine Beeinflu s- sung der von der Angeklagten begangenen Taten durch deren psychotische Erkrankung tragfähig zu belegen. Soweit sich das Landgericht im Übrigen der gutachterlichen Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen ang e- schlossen hat, lässt das Urteil schließlich die gebotene , für ein Ve rständnis des Gutachtens und die Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderliche Wiedergabe der wesentlichen Anknü pfungspunkte und Darlegungen des Sachverständigen 10 11 - 8 - vermissen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2014 4 StR 171/14 aaO; vom 30. Juli 2013 4 StR 275/13, NStZ 2014, 36, 37). c) Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kann daher nicht be st e- hen bleiben. Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO sind auch die Freispr ü ch e der Angeklagten in den Fällen A.II.2. (2) und (4) bis (7) der Urteilsgründe aufzuheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1; vom 30. Juli 2013 4 StR 275/13 Rn. 18 insoweit in NStZ 2014, 36 nicht abgedruckt). In diesem Umfang ist die Beschränkung der Revision auf die Maßregelanordnung wegen des untrennbaren Zusammenhangs zwischen der Entscheidu ng über die U n- terbringung nach § 63 StGB und den auf § 20 StGB gestützten Freisprüchen unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 4 StR 348/12, NStZ 2013, 424; vom 21. Mai 2013 2 StR 29/13, NStZ - RR 2014, 54). Die zu den Tatgeschehen in o bjektiver und subjektiver Hinsicht getroff e- nen tatsächlichen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Bewei s- würdigung und können daher bestehen bleiben. d) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat zur Tat A.II.2. (6) der Urteilsgründe au f Folgendes hin: Der räuberische Diebstahl gemäß § 252 StGB ist bereits mit dem auf Gewahrsamssicherung gerichteten Einsatz eines Nötigungsmittels vollendet, ohne dass es darauf ankommt, ob es dem Täter gelingt, sich den Besitz des gestohlenen Guts zu e rhalten (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1984 3 StR 203/84, St V 1985, 13; Sander in MK - StGB, 2. Aufl., § 252 Rn. 18). Bei der En t- wendung von Geldbörse und Fahrzeugschlüssel handelt es sich um eine ei n- 12 13 14 15 - 9 - heitliche Diebstahlstat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 4 StR 487/15, NJW 2016, 2349, 2350 mwN), die wegen des Fehlens des nach § 247 StGB erforde r- lichen Strafantrags nicht verfolgt werden kann. Da zwischen dem räuberischen Diebstahl und dem vorangegangenen Diebstahl Gesetzeseinheit besteht (vgl. Vogel in LK - StGB , 12. Aufl., § 252 Rn. 77) und eine Verfahrenseinstellung i n- nerhalb einer materiell - recht lichen Tat nicht in Betracht kommt (vgl. Stucke n- berg in Löwe/Rosenberg, StPO, 2 6. Aufl., § 260 Rn. 116 mwN), ist insoweit für eine Teileinstellung des Verfahrens kein Raum. VRinBGH Sost - Scheible ist urlaubsbedingt an der Be i- fügung der Unterschrift ge - hinde rt. Cierniak Cierniak Franke Bender Quentin
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