BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 79/09 vom 25. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2009 beschlos-sen: Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Ge-h366rs gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juli 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen. Gr374nde: Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Juli 2009 die Revision des Verur-teilten verworfen. Der hiergegen erhobene Antrag des Verurteilten gem344337 247 356 a StPO, das Verfahren durch Beschluss in die Lage vor der Revisionsentschei-dung zur374ckzuversetzen, ist nicht begr374ndet. 1 Eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Be-weisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht geh366rt worden w344re, noch hat er bei der Entscheidung zu ber374cksichtigendes Vorbringen des Verurteilten 374bergangen. 2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 17. M344rz 2009 zu den bis dahin von dem Verteidiger mit Schriftsatz vom 13. November 2008 erhobenen R374gen umfassend Stellung genommen. Zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts hat sich der Verurteilte mit Schriftsatz seines Ver-teidigers vom 4. Mai 2009 ge344u337ert. Auch dieses Schreiben lag dem Senat bei seiner Entscheidung 374ber die Revision vor und war Gegenstand der Beratung. 3 - 3 - Ein Geh366rsversto337 liegt nicht vor. Der Senat hat die weiteren Ausf374hrungen zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gew374rdigt und seiner Ent-scheidung zugrunde gelegt. Es ist nicht geboten, wegen der nachtr344glichen Ausf374hrungen des Beschwerdef374hrers die Akten an den Generalbundesanwalt zur374ckzugeben, damit dieser seine Antragsschrift erg344nzt (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 226 3 StR 229/08). Soweit der Antragsteller meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden, kann sein Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anh366rungsr374ge dient, wenn 226 wie hier 226 rechtliches Geh366r gew344hrt worden ist, nicht dazu, das Revisi-onsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu 374berpr374fen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. M344rz 2008 226 4 StR 514/07 m. w. N.). 4 Tepperwien Maatz Athing Franke Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy