BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 79/09 vom 23. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. Juli 2009 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Halle vom 23. Mai 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Im Fall 1 der Urteilsgr374nde ist die Verj344hrung rechtzeitig am 26. Oktober 2004 unterbrochen worden. Entscheidend f374r die Beendigung der Tat ist entge-gen der Auffassung der Revision nicht die Gutschrift auf dem Konto pro Diverse (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1986 - III ZR 70/85 = NJW 1987, 55), sondern die Gutschrift auf dem Notaranderkonto. Dass das Landgericht auf die - 3 - "Wertstellung" abgestellt hat, ist insoweit ohne Belang. Gutschrift und Wertstel-lung erfolgten, wie das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren festgestellt hat, an demselben Tag, n344mlich dem 28. Oktober 1999. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Mutzbauer
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