BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 79/10 vom 8. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374gen des Verurteilten und seiner Verteidiger werden auf Kosten des Verurteilten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374gen des Verurteilten (Schreiben vom 29. Juni 2010) und seiner Verteidiger Rechtsanwalt H. (Schriftsatz vom 30. Juni 2010) und Rechtsanwalt S. (Schriftsatz vom 2. Juli 2010) haben jedenfalls des-halb keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung vom 1. Juni 2010 den Anspruch des Beschwerdef374hrers auf rechtliches Geh366r nicht verletzt hat. Der Senat hat bei dieser Entscheidung weder Verfahrensstoff ber374cksichtigt, zu dem der Verurteilte nicht h344tte Stellung nehmen k366nnen, noch hat er zu beach-tenden Vortrag unber374cksichtigt gelassen. Insbesondere l344sst sich ein Versto337 gegen den Grundsatz rechtlichen Geh366rs nicht daraus herleiten, dass der Senat in dem Beschluss, mit dem er - unter anderem - die Revision als unzul344ssig verworfen hat, nicht auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Januar 2010 eingegangen ist, mit dem dieser die Revision begr374ndet hat. Soweit der Verur-teilte geltend macht, dass der Senat das Schreiben vom 17. Dezember 2009 unbeachtet gelassen hat, kann dahinstehen, ob es der Wahrheit entspricht, dass der Verurteilte ein solches Schreiben verfasst und an das Landgericht Schwerin 374bersandt hat; jedenfalls befand und befindet sich ein solches Schrei-ben weder in der Sachakte (wie eine Nachfrage bei der aktenf374hrenden Stelle best344tigt hat) noch im Senatsheft. 1 Der Senat konnte 374ber die Anh366rungsr374gen entscheiden, obwohl Rechtsanwalt S. im Schriftsatz vom 2. Juli 2010 eine Verl344ngerung der 2 - 3 - Frist zur Begr374ndung der Anh366rungsr374ge beantragt hat. Denn eine solche Ver-l344ngerung der (inzwischen abgelaufenen) gesetzlichen Frist des 247 356a Satz 2 StPO ist nicht m366glich (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., Vor 247 42 Rdn. 5). Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Mutzbauer Bender
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