BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 79/10 vom 1. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 1. Juni 2010 gem344337 247247 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Antr344ge des Angeklagten und seiner Verteidiger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344u-mung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Ur-teil des Landgerichts Schwerin vom 2. Februar 2009 werden verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzul344ssig verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsm344337igen Betru-ges" in 18 F344llen unter Einbeziehung der in einem amtsgerichtlichen Urteil ver-h344ngten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und bestimmt, dass "zur Entsch344digung f374r die 374berlange Verfahrensdauer 205 ein Teil von sechs Monaten der verh344ngten Strafe als vollstreckt" gilt. Ferner hat es den Angeklagten wegen "gewerbsm344337igen Betruges" in weiteren 42 F344llen un-ter Einbeziehung der Strafen eines anderen amtsgerichtlichen Urteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Wegen Ver-s344umung der Revisionseinlegungsfrist haben der Verurteilte und seine Verteidi-ger mehrere Wiedereinsetzungsantr344ge gestellt; zudem hat der Verurteilte Re- 1 - 3 - vision eingelegt. Keiner der Wiedereinsetzungsantr344ge hat Erfolg. Die Revision ist unzul344ssig. 1. Die Antr344ge auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist ha-ben keinen Erfolg. 2 a) Das Wiedereinsetzungsgesuch des Verurteilten vom 13. Dezember 2009 ist jedenfalls unbegr374ndet. 3 Die am 16. April 2009 bewirkte Zustellung des am 2. Februar 2009 ver-k374ndeten Urteils durfte nach 247 145a Abs. 1 StPO an den Pflichtverteidiger des Angeklagten erfolgen, obwohl dieses Urteil in Abwesenheit des Angeklagten - der sich w344hrend der laufenden Hauptverhandlung in die Dominikanische Re-publik abgesetzt hatte - verk374ndet worden war (vgl. KK-Kuckein, StPO, 6. Aufl., 247 341 Rdn. 19 m.w.N.). Die erfolgreiche formlose 334bersendung einer Abschrift des Urteils an den Angeklagten nach 247 145a Abs. 3 Satz 1 StPO ist nicht Vor-aussetzung f374r die Wirksamkeit dieser Zustellung (vgl. KK-Laufh374tte aaO 247 145a Rdn. 6 m.w.N.). Darin, dass der Angeklagte die Urteilsabschrift trotz des 334bersendungsversuchs an seine letzte bekannte Anschrift in Deutschland nach seinen Angaben nicht erhalten haben will, liegt ungeachtet der fehlenden Glaubhaftmachung im Hinblick darauf, dass der Angeklagte bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung ab dem 3. November 2008 eigenm344chtig ausgeblieben ist, er erfolglos zum Strafantritt in anderer Sache geladen worden war und er ab dem 10. November 2008 mit Haftbefehl gesucht wurde, kein Wiedereinset-zungsgrund im Sinne des 247 44 Satz 1 StPO. 4 Auch soweit der Verurteilte in seinem Schreiben vom 13. Dezember 2010 in anderem Zusammenhang geltend macht, dass dem Urteil keine 5 - 4 - Rechtsmittelbelehrung beigef374gt gewesen sei, vermag dies die Wiedereinset-zung in die Revisionseinlegungsfrist nicht zu rechtfertigen. Denn es fehlt inso-fern jedenfalls an dem erforderlichen Vortrag, dass er diese Frist infolge des Fehlens der Belehrung nach 247 35a StPO vers344umt hat (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 52. Aufl., 247 44 Rdn. 22 m.w.N.). Dies liegt nach seinem eigenen Vortrag und Verhalten auch nicht nahe; denn er hat - trotz der nach seinen Angaben fehlenden Rechtsmittelbelehrung - nach der Aush344ndigung des Urteils am 12. Dezember 2009 bereits mit Schreiben vom 13. Dezember 2009 sowohl Re-vision eingelegt als auch einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Sonstige Gr374nde, die geeignet sind, eine Wiedereinsetzung in die Revi-sionseinlegungsfrist zu rechtfertigen, wurden vom Verurteilten in seinem Schrei-ben vom 13. Dezember 2009 nicht vorgebracht. 6 b) Auch die sp344ter gestellten Wiedereinsetzungsantr344ge haben keinen Erfolg. Sie sind bereits unzul344ssig. 7 Da der Angeklagte - wie die von ihm im Schreiben vom 13. Dezember 2009 eingelegte Revision und der dort gestellte Wiedereinsetzungsantrag bele-gen - sp344testens seit diesem Tag Kenntnis davon hatte, dass sein Pflichtvertei-diger gegen das Urteil vom 2. Februar 2009 kein Rechtsmittel eingelegt hatte, ist bei allen ab Mitte Januar 2010 gestellten und hierauf gest374tzten Wiederein-setzungsantr344gen die Frist des 247 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gewahrt. 8 - 5 - 2. Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 2. Feb-ruar 2009 ist mithin versp344tet eingelegt (247 341 Abs. 1, 2 StPO) und daher unzu-l344ssig. Sie ist nach 247 349 Abs. 1 StPO kostenpflichtig zu verwerfen. 9 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Mutzbauer Bender
Full & Egal Universal Law Academy