BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 79/11 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 13. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 27. August 2010 im Aus-spruch 374ber den Adh344sionsantrag wie folgt ge344ndert und neu gefasst: Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenkl344gerin Sil-via S. , vertreten durch Rechtsanw344ltin Sabine F. , , G. , Schmerzensgeld in H366he von 6.603 Euro sowie weiteren Schadensersatz in H366he von 355 Euro, jeweils zuz374glich Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz der Europ344ischen Zentralbank ab dem 14. Mai 2010 zu zah-len. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels, die durch den Adh344sionsantrag entstandenen be-sonderen Kosten sowie die der Neben- und Adh344sions-kl344gerin im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Der Senat hat auf die Sachr374ge den Adh344sionsausspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich aus folgenden Gr374nden ge344ndert und erg344nzt: 1 - 3 - a) Rechtsfehlerhaft teilt das Landgericht weder im Tenor noch in den Gr374nden des angefochtenen Urteils mit, wann die Mutter des Angeklagten f374r diesen insgesamt 397 Euro an die Nebenkl344gerin gezahlt hat. Damit ist der Zinsanspruch nicht - wie erforderlich (vgl. BAG, Urteil vom 10. November 2010 226 5 AZR 783/09) - berechenbar. Der Senat hat daher die gezahlte Geldsumme von dem zuerkannten Schmerzensgeld in H366he von 7.000 Euro abgezogen; dies entspricht bei sachgerechtem Verst344ndnis dem gestellten Adh344sionsan-trag. 2 b) Ferner bedurfte der Ausspruch 374ber die zuerkannten Zinsen einer ge-ringf374gigen Korrektur. Die Adh344sionskl344gerin hat mit Schriftsatz vom 12. Mai 2010, bei Gericht eingegangen am 14. Mai 2010, beantragt, den Angeklagten zu verurteilen, an sie Schmerzensgeld, dessen H366he in das Ermessen des Ge-richts gestellt werde, und Schadensersatz in H366he von 355,00 Euro zuz374glich Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB "seit Antragstellung" zu zahlen (Bd. 2 der Gerichtsakten Bl. 86). Damit be-gehrt die Adh344sionskl344gerin, wie es dem Gesetz entspricht (247 286 Abs. 1 Satz 2, 247 288 Abs. 1 BGB, 247 404 Abs. 2 StPO), Zinsen ab Rechtsh344ngigkeit des Antrags. Die Rechtsh344ngigkeit ist mit dem Eingang der Antragsschrift bei Ge-richt am 14. Mai 2010 eingetreten. Nach dem ausdr374cklichen Wortlaut des 247 404 Abs. 2 StPO hat bereits die Antragstellung dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage. 3 c) Eines Ausspruchs nach 247 406 Abs. 1 Satz 3, 6 StPO bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. 4 - 4 - 2. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 5 3. Der nur geringe Teilerfolg der Revision wirkt sich auf die Kostenent-scheidung nicht aus. 6 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer RiBGH Bender befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann
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