ECLI:DE:BGH:2016:040216B4STR79.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 79 /1 5 vom 4. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen Betrug s - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 201 6 g e- m äß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Halle vom 19. September 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitte ls, an eine andere als Wir t- schaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 14 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, von welcher zwei Monate als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts gründete der Angeklagte mit einem Mitgese llschafter die S . Club GbR, um Anleger zum Zweck 1 2 - 3 - des gemeinsamen Wertpapiersparens anzuwerben, die sich mit Bareinzahlu n- gen an der Gesellschaft beteiligten. Die Gelder der Anleger verbrachte der A n- geklagte in voller Höhe nach L . , wo s ie über ein von ihm eröffnetes Konto zum Zweck des Day T radings eingesetzt wurden. Die Anlage der Ku n- dengelder erfolgte im hochspekulativen Marktsegment des Währungs - und Rohstoffhandels durch die Zeugin P . , die über keinerlei Qualifikation für derartige Geschäfte verfügte. Der Angeklagte hatte die Zeugin, die krankheitsbedingt in ihrer kognitiven Leistungsfähigkeit eingeschränkt war, über keine kaufmännische Ausbildung für dieses Marktsegment verfügte und in keinem Arbeitsverhältnis mit Bezug zu derartigen Handelsvorgängen beschäftigt gewesen war, als Person kennen g e- lernt, die über Kenntnisse im Bereich des Day Tr adings verfügte. Er konnte die ihm zum Zwecke eines Erfolgsnachweises vorgelegten Unterlagen mangels eigener Kompetenz nicht versteh en und sah auch die in Aussicht gestellten Gewinnversprechungen als überzogen an. Gleichwohl hielt er die Idee, die Ge l- der seiner Kunden im Day Trading anzulegen, für vielversprechend und glaubte der Zeugin P . letztlich. Im Tatzeitraum zwischen dem 12. Juli 2007 und dem 29. Juli 2009 warb der Angeklagte in insgesamt 14 Fällen Gelder bei Anlegern ein. Die entspr e- chenden Verträge über die Beteiligung an der S . Club GbR sahen dabei teilweise eine Fristbindung der Geldanlage vor. In ande ren Fällen sollten die Anleger ihre Anlage ohne Fristbindung im Bedarfsfall jederzeit wieder au s- gezahlt bekommen können. 3 4 - 4 - In der Folgezeit kam es beim Einsatz der eingeworbenen Gelder im Wege des Day Tradings durch die Zeugin P . zu einem Totalv erlust auf Seiten der Anleger. II. Der Schuldspruch wegen Betrugs in 14 Fällen hält rechtlicher Nachpr ü- fung nicht stand. 1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen insbesondere nicht die Annahme, der Angeklagte habe hinsichtlich der Schädigung der Anleger vo r- sätzlich gehandelt. Die Strafkammer hat einerseits ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte sei von den Gewinnversprechen der Zeugin P . beeindruckt gewesen. Er habe die Idee, die Gelder seiner Kunden im Day Trading anzulegen, für vi elve r- sprechend gehalten. Letztlich habe er, der selbst über keine Kenntnisse auf dem Gebiet des Day Tradings verfügt habe, der Zeugin P . geglaubt und e- hung zu der Zeugin aufz unehmen (UA S. 12). bekannt gewesen. Ihm sei von Anfang an bewusst gewesen, dass die Kunden mit der Hingabe des Geldes keine werthaltige Gegenleistung erlangen würden (UA S. 15). 5 6 7 8 9 - 5 - Mi t diesen widersprüchlichen Feststellungen ist die Annahme des Lan d- gerichts, der Angeklagte habe hinsichtlich der Herbeiführung des Vermögen s- 53) , ebenso wenig vereinbar wie die Bejahung eines f ür die Verurtei lung wegen Betrugs hinreichenden b e- dingten Vorsatzes. 2. Im Hinblick auf die Feststellungen zum äußeren Tatbestand des B e- trugs weist der Senat auf Folgendes hin: a) Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird im Fall einer e r- neuten Verurteilun g eindeutige Feststellungen zu der Frage zu treffen haben, über welche tatsächlichen Umstände der Angeklagte konkret getäuscht haben soll. b) Hinsichtlich des Vermögensschadens bemerkt der Senat unter B e- zugnahme auf die Ausführungen des Generalbundesanw alts in der Antrag s- schrift vom 17. August 2015, dass die von der Strafkammer vorgenommene Differenzierung zwischen fristgebundenen Anlagen, hinsichtlich derer eine häl f- tige Wertminderung eingetreten sei, und nicht fristgebundenen Anlagen, bei denen ein Sch aden in voller Höhe vorliegen soll, auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht nachvollzogen werden kann. III. Angesichts des Erfolgs der Sachrüge kommt es auf die erhobenen Ve r- fahrensbeanstandungen nicht mehr an. Mit Blick auf das kü nftige Verfahren bemerkt der Senat: 10 11 12 13 14 - 6 - Die Vorschrift des § 76 Abs. 3 GVG in der seit dem 1. Januar 2012 ge l- tenden Fassung durch das Gesetz über die Besetzung der großen Straf - und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gericht s- ver fassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargeset zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554) sieht vor, dass die Mitwirkung eines dritten Richters in der Regel notwendig ist, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dau ern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaft s- strafkammer zuständig ist. Diese Bestimmung dient nach den Gesetzesmateri a- lien (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT - Drucks. 17/6905 S. 8 f.) dem Zweck, die für die Besetzungsentscheidung gemäß § 76 A bs. 2 Satz 3 Nr. 3 GVG maßgeblichen unbestimmten Rechtsbegriffe des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundes - gerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 5 StR 555/09, NStZ 2011, 52) näher zu konturieren . Von der in § 76 Abs. 3 GVG vorgesehenen regel - mäßigen Dreierbesetzung soll nur abgewichen werden, wenn im Einzelfall bei einer solchen Sache die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters nicht notwendig erscheint (BT - Drucks. 17/6905 aaO). Vor dem Hinter grund der danach nicht bedenkenfreien Besetzungsen t- scheidung vom 3. April 2014 wird sich für die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer empfehlen, von der Möglichkeit des § 76 Abs. 5 GVG Gebrauch zu machen und unter Berücksichtigung des verbleibenden Ve rfahrensstoffes 15 16 - 7 - nach Maßgabe de s § 76 Abs. 2 und 3 GVG erneut über ihre Besetzung zu b e- finden. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Bender
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