ECLI:DE:BGH:2016:07 0616B4STR79.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 79 /16 vom 7. Juni 201 6 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juni 201 6 gemäß § 349 Abs. 4 StPO b eschlossen : 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Oktober 2015 mit den Fes t- stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine and ere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des B e- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen ric h- tet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Der Unterbringungsanordnung liegen als von der Antragsschrift erfas s- te Anlasstaten eine gefährliche Körperverletzung sowie Bedrohungen zugrunde. Die gefährliche Körperverletzung beging der Beschuldigte nach den vom Lan d- ge richt getroffenen Feststellungen am Morgen des 25. Januar 2015 zum Nac h- teil eines Bediensteten der JVA D . , auf den er bei der Ausgabe des Frühstücks mit einer Porzellankaffeekanne einschlug. Drei der vom Landgericht 1 2 - 3 - als Bedrohungen eingeordneten Taten beging er ebenfalls zum Nachteil von JVA - Bediensteten, nachdem er im Anschluss an die gefährliche Körperverle t- zung in eine n zur Versorgung eines nach dem Körperverletzungsgeschehen erlitte nen Kiefe r- e- e- 41) nimmt das Landgericht bezüglich eines Vorfalls vom 27. Januar 2015 gegenüber zwei Mitarbeiterinnen eines Justizvollzug s- krankenhauses an, in das der Beschuldigte verlegt worden war. Ihnen gege n- über dr ohte der Beschuldigte, er werde Nach den weiteren Feststellungen der Strafkam mer weist das Bunde s- zentralregister für den Beschuldigten für den Zeitraum von 1999 bis zum 18. Dezember 2014 insgesamt 23 Einträge auch wegen Körperverletzungs - delikten (2001, 2005, 2006, zweimal 2008, 2009, 2013), Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte ( 2006, dreimal 2008) oder Bedrohung (2005, 2006) aus. In den Jahren 2011 bis März 2015 verbüßte er mehrere Freiheitsstrafen; 2009 war gegen ihn ferner neben einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten die Unterbringung in einer Entziehun gsanstalt angeordnet wo r- den, die bis März 2011 auch vollzogen wurde. Das Vorliegen der Vorausse t- zungen oder die Anwendung von §§ 20, 21 StGB erwähnt das Landgericht bei keiner dieser Taten bzw. Eintragungen. Zu der Maßregelanordnung im Jahr 2009 teilt das Urteil lediglich mit, dass die Sachverständige einen Hang des B e- schuldigten, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, und auch die weiteren Voraussetzungen des § 64 StGB bejaht habe. Aus dem Vollzug ssoziales Verhalten ... kaum e r- trä g 3 - 4 - Wahn - und Verfolgungsideen festgestellt worden seien, die sich aber wieder 14 f.). Ferner teilt da s Urteil mit, dass ein Sachverständiger in einem in einem anderen Strafverfahren gegen den Beschuldigten erstatteten Gutachten im März 2015 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es sich beim Beschuldigten (UA S. 23), während ein anderer Sachverständiger im selben Monat beim B e- schuldigten eine paranoide Psychose sowie eine dissoziale Persönlichkeitsst ö- rung festgestellt habe (UA S. 25). Die Strafkammer geht dem in der Haup t- verhand lung erstatteten Sachverständigengutachten folgend dagegen davon aus, dass der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie leide und geli t- ten habe, aufgrund derer zu den Tatzeiten seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben e- insbesondere die strafrechtlichen Vorbelastungen zeigten (UA S. 37); paranoide n des Beschuldi g- ten (UA S. 37). Hinsichtlich der Unterbringung nach § 64 StGB sei anzune h- schon das eigentlich bei dem Beschuldigten bestehende Problem verkannt 39 ). 2. Die Unterbringungsanordnung hat keinen Bestand, da die Gefährlic h- keitsprognose nicht tragfähig begründet ist. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßna h- me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen 4 5 6 - 5 - darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrschei n- lichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu ent - wickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 1. O ktober 2013 3 StR 311/13; vom 2. September 2015 2 StR 239/15; vom 3. Juni 2015 4 StR 167/15) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustandes drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefäh rdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 2 BvR 2957/12 Rn. 27). Neben der sorgfältigen Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen ist der Tatrichter auch verpfli chtet, die wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 3 StR 311/13). Denn auf eine ausreichende Begrün dung zukünftiger Gefäh r- lichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit kann nicht verzichtet werden, selbst wenn dessen Gesundheitszustand durch eine längerfristige Behandlung gebessert werden könnte, da nur die Belange der öffentlichen Sicher heit nicht aber die Bemühungen um die Gesundheit des Patienten es rechtfertigen kö n- nen, einen Menschen mit den Mitteln des Strafrechts auf unbestimmte Zeit einer Freiheitsentziehung zu unterwerfen (BGH aaO). b) An einer nachvollziehbaren Darlegung der zukünftig en krankheits - bedingten Gefährlichkeit des Beschuldigten mangelt es dem angefochtenen Urteil. 7 8 - 6 - aa) Auch wenn sich die Feststellung einer durch den Hang bereits ind i- zierte n Gefährlichkeit bei § 66 StGB von der auf einem der in § 20 StGB aufg e- führten Zustän de beruhenden Gefährlichkeit bei § 63 StGB unterscheidet, sind nicht anders als bei § 66 StGB (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 13. März 2013 2 StR 392/12) auch (und insbesondere) für die im Rahmen des § 63 StGB anzustellende Gefährlichkeitsprognose et waige Vortaten von besonderer Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2004 2 BvR 2029/01, NJW 2004, 739, 743; Boetticher u.a. , NStZ 2006, 537, 538, 541). So ist eine r- seits als ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftat en anzusehen, dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Dezember 2014 2 StR 170/14 , NStZ - RR 2015, 72, 73 ; vom 8. Oktober 2015 4 StR 86/15 jeweils mwN). Andererse its kann sogar lange zurückliegenden Taten eine indizielle Bedeutung für die Gefährlichkeitsprognose zukommen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang zu der festgestellten Erkrankung gestanden haben und deren Ursache nicht in anderen, nicht krankheitsbedin gten Umstä n- den zu finden ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2011 4 StR 267/11). Ma ß- geblich sind insofern insbesondere die individuell bedeutsamen Bedingungsfa k- toren für die bisherige Delinquenz, deren Fortbestand, ihre fehlende Kompens a- tion durch prote ktive Umstände und das Gewicht dieser Faktoren in zukünftigen Risikosituationen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 5 StR 296/09 , NJW 2010, 245 ). Ausgehend hiervon hätte es näherer Darlegungen bei der Gefährlic h- keitsprognose dazu bedurft, ob und in wiefern die früher abgeurteilten Taten in Zusammenhang mit der nunmehr festgestellten Erkrankung des Beschuldigten stehen (vgl . auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 4 StR 277/15; Boetticher u.a. , NStZ 2006, 537, 541, 543; sowie BVerfG, Be schluss vom 12. Dezember 9 10 - 7 - 2013 2 BvR 1690/13). Hierfür reicht nicht aus, dass der Sachverständige und ihm folgend die Strafkammer n- hang zwischen den Vor taten und der Erkrankung des Beschuldigten ist damit (noch) nicht wie erforderlich: sicher festgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Au gust 2011 4 StR 267/11). bb) Bleiben die früheren Taten außer Betracht, ist die Gefährlichkeit s- prognose indes nic ht hinreichend nachvollziehbar. Insbesondere kann allein mit der im Allgemeinen erhöhten Kriminalität s- belastung schizophren Erkrankter die Gefahrenprognose nicht begründet we r- den (BGH, Urteil vom 11. Aug ust 2011 4 StR 267/11; vgl. dazu auch BGH, Beschlu ss vom 17. Februar 2016 2 StR 545/15). Maßgeblich sind stattdessen die konkrete Krankheits - und Kriminalitätsentwicklung (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 2 StR 545/15) sowie die auf die Person des Beschuldigten und seine konkrete Lebenssituation be zogenen Risikofaktoren, die eine indiv i- duelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Delikten jenseits der Anlasstaten belegen können (BGH, Urteil vom 11. August 2011 4 StR 267/11; zu situativen Risikofaktoren auch BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 2 StR 545/15). Zur mit der Erkrankung des Beschuldigten in Verbindung stehenden Kr i- minalitätsentwicklung fehlen wie ausgeführt tragfähige Feststellungen. S o- weit der Beschuldigte nach den Anlasstaten mehrmals in einen hochgradigen und nicht oder kaum mehr kontrollierbaren Erregungszustand geraten ist, ist es zu Tätlichkeiten nicht gekommen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Juni 2015 4 StR 167/15). Auch waren die von ihm ausgesprochenen Bedrohungen nach 11 12 13 - 8 - den Feststellungen nicht geeignet, zu e iner schweren Störung des Rechtsfri e- dens zu führen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 29. September 2015 1 StR 287/15 , NJW 2016, 341, 342; Beschluss vom 18. Juli 2013 4 StR 168/13 , NJW 2013, 3383, 3385 : nahe liegende Gefahr der Verwirklichung). Die K rankheitsgeschichte des Beschuldigten ist vom Landgericht über die Unterbringung nach § 64 StGB hinaus nur insoweit dargestellt worden, als ein Sachverständiger trotz einer dissozialen Persönlichkeitsstörung noch die ein weiterer Sachverständiger ebenfalls im März 2015 dagegen eine paranoide Psychose und eine dissoziale Persö n- lichkeitsstörung angenommen hat, während der (dritte) in der Hauptverhan d- lung angehörte Sachverständige (nur) eine paranoide Psychose diagno stiziert hat. Angaben dazu, wann die Krankheit erstmals aufgefallen ist und wie sich die Symptomatik im Verlauf der Zeit entwickelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 2 StR 545/15) , fehlen. Da das Urteil abgesehen von dem Hinweis, dass sich fü e- funden hätten (UA S. 39), zudem eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den früheren Gutachten ebenso vermissen lässt wie eine nähere Darstellung und Auseinandersetzung mit dem in Zusammenhang mit der A nordnung der Maß - 14 - 9 - regel nach § 64 StGB erstatteten Gutachten, ermöglicht das Urteil dem Senat nicht, die Entscheidung wie erforderlich nachzuvollziehen. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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