BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 80/01 vom 12. Juni 2001 in der Strafsache gegen wegen Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Oktober 2000, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ang e - klagte des Raubes schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeh o - ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unte r - bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner hiergegen eing e - legten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schul d - - 3 - spruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegrü n - det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten A. einen Raub zum Nachteil des Michael H. begangen hat; jedoch hat die Verurte i - lung wegen schweren Raubes keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: "Mit der Sachbeschwerde deckt die Revision insoweit einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwe r - deführers auf, als es die Voraussetzungen bandenmäßiger Tatbegehung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB betrifft. Dabei kann dahinstehen, ob sich diese aus den Feststellungen e r - geben. Jedenfalls stützt sich das Landgericht insoweit ledi g - lich auf Vermutungen. Der Zeuge H. konnte über den äußeren Hergang der g e - gen ihn verübten Raubtat hinaus nichts bekunden und hat dies auch nicht getan (siehe UA S. 18); für die übrigen Ta t - zeugen gilt dies entsprechend (siehe UA S. 18 ff.). Gege n - über den Verhörspersonen hat der Angeklagte A. behau p - tet, der Geschädigte H. habe ihne n das Geld geliehen, und zwar freiwillig. In gleicher Weise hat sich der Beschwe r - deführer gegenüber den Sachverständigen geäußert. Auf eine Bandenabrede des Beschwerdeführers und des Angeklagten A. hätte das Landgericht demzufolge nur aus Besonderhe i - ten des Tatgeschehens und seiner Vorgeschichte sowie dem Nachtatverhalten beider schließen können. Feststellungen dazu sind indes nicht getroffen worden (siehe auch UA S. 21 f.). Hiernach bleibt sogar offen, ob der Beschwerdeführer und der Angeklagte A. di e geraubten Geldbeträge zum gemei n - samen Rauschgifterwerb verwendet haben. Dem Urteil lässt sich nicht mehr als ein teilweise gemeinschaftlicher Rausc h - giftmissbrauch entnehmen (siehe UA S. 11). Davon abges e - hen könnte ein gemeinsamer Erwerb von Heroin im Anschluss - 4 - an den Raub zum Nachteil H. für sich allein kein Beleg für eine Bandenabrede sein." Dem schließt sich der Senat an. Im übrigen kann die Verurteilung wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch schon deswegen keinen Bestand haben, weil nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafs a - chen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 - der Begriff der Bande den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraussetzt. Dies gilt nicht nur für den Bandendiebstahl (§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB), sondern in gleicher Weise für den Bandenraub. Der Senat ändert den Schuldspruch deswegen dahin, daß der Ang e - klagte des Raubes, § 249 StGB, schuldig ist. § 265 StPO steht dem nicht en t - gegen, da dieser Tatvorwurf bereits in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage erhoben worden ist. - 5 - Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus- spruchs; jedoch bleibt die Unterbringungsanordnung aufrecht erhalten, da sie rechtsfehlerfrei getroffen worden ist. Meyer-Goßner Tolksdorf Athing nrn
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