BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 80/02 vom 9. April 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2002 ei n - stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21. November 2001 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Tagessatz- Höhe für die verhängte Geldstrafe auf einen Euro festgesetzt (§ 40 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible
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