BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 80/11 vom 12. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 14. Oktober 2010 im Schuld-spruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Betru-ges in f374nf F344llen, davon in einem Fall in zwei tateinheit-lich zusammentreffenden F344llen, schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Annahme des Landgerichts, die F344lle II. 2. a und b der Urteilsgr374nde st374nden im Verh344ltnis der Tatmehrheit, h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Zwischen diesen beiden Betrugstaten besteht nicht nur, wie bereits der Gene-ralbundesanwalt zutreffend in seiner Antragsschrift ausgef374hrt hat, ein unmittel-barer r344umlicher und zeitlicher Zusammenhang. Dar374ber hinaus t344uschte der 2 - 3 - Angeklagte die beiden gesch344digten Kapitalanleger durch wahrheitswidrige Er-kl344rungen bei einem gemeinsamen Treffen in der Wohnung eines der Gesch344-digten; im Anschluss daran unterschrieben beide jeweils die vom Angeklagten entworfene Vereinbarung einer Kapitalanlage "in Zusammenarbeit mit der In-vestmentbank (USA)" (UA 33). Damit liegt ein Fall gleichartiger Tat-einheit vor, den der Senat bei der gebotenen 304nderung des Schuldspruchs (247 354 Abs. 1 StPO analog) im Tenor zum Ausdruck gebracht hat. Die 304nderung des Konkurrenzverh344ltnisses f374hrt zum Wegfall der f374r die Tat II. 2. b der Urteilsgr374nde zum Nachteil des Gesch344digten R. verh344ngten Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Die 304nderung des Konkurrenzverh344ltnisses 344ndert den Gesamtschuldgehalt der Tat jedoch nicht; in 334bereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schlie337t der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung der Konkurrenzen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verh344ngt h344tte. 3 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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