BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 80 / 14 vom 22. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 201 4 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter , in der Verhandlung, bei der Verkündung als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwältin als Pflichtv erteidiger in , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Gesc häftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut - Tiengen vom 10. September 2013 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatska sse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge rügt wird, ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts vom 13. Februar 2014 kein en Erfolg. 1 2 - 4 - Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der von der B e- schwerdeführerin nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 3
Full & Egal Universal Law Academy