BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 8/03 vom11. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag desGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am11. Februar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Halle/Saale vom 15. Mai 2002a) im Schuldspruch dahin geändert, daß dietateinheitliche Verurteilung wegen versuchtenTotschlags entfällt,b) im Strafausspruch mit den Feststellungenaufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer desLandgerichts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichbegangenen schweren Raubes und versuchten Totschlags in Tateinheit mitgefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und zweiMonaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und insbesondere dieVerurteilung wegen versuchten Totschlags beanstandet. Das Rechtsmittel hat - 3 -den aus der Beschlußformel ersichtlichen weit gehenden Erfolg. Im übrigen istes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch wegen schwerenRaubes keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. DerBeschwerdeführer erhebt insoweit auch keine Einwendungen.2. Das Urteil weist auch keinen Rechtsfehler auf, soweit dieJugendkammer den Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe der gefährlichenKörperverletzung für schuldig befunden hat. Dagegen kann der Schuldspruchinsoweit nicht bestehen bleiben, als das Landgericht den Angeklagten auchwegen tateinheitlich verwirklichten versuchten Totschlags verurteilt hat.a) Die Jugendkammer hat dazu folgende Feststellungen getroffen:Der aus dem Irak stammende Angeklagte lebt mit seinen Eltern seit 1999in Deutschland. Er sowie weitere Familienmitglieder waren in H. des öfterenausländerfeindlichen Angriffen ausgesetzt, an denen teilweise auch der späterGeschädigte J. beteiligt war. Der Angeklagte fühlte sich deshalb durchJ. bedroht und hatte Angst vor ihm, zumal J. ihm körperlich deutlichüberlegen war. Am Tattage trafen der seinerzeit 16 Jahre alte Angeklagte undsein Freund, K. , zufällig auf J. . Da dieser alleine war und derAngeklagte sich zusammen mit K. ihm überlegen fühlte, kam ihm spontander Gedanke, die günstige Gelegenheit zu nutzen und sich an J. ... zurächen. Er begann die tätliche Auseinandersetzung, indem er J. ins Gesichtschlug, worauf dieser so heftig zurückschlug, daß der Angeklagte zu Bodenging. Darauf entwickelte sich nunmehr eine Auseinandersetzung zwischen J. und K. , wobei nunmehr J. zu Fall kam. J. konnte aber zunächst flüchten, - 4 -als K. ein Messer zückte. Doch holte K. ihn ein und versetzte ihm einenStich in die Schulter. Inzwischen hatte auch der Angeklagte die beiden erreicht.Er zog nun ebenfalls sein Messer, das eine Klingenlänge von 8 bis 10 cm hatte.K. und er attackierten J. nunmehr gemeinsam mit ihren Messern, um ihnzu verletzen. Als es dem Angeklagten schließlich gelang, sich frontal vor J. (zu) positionieren, ... zögerte (er) nicht lange, holte aus und stach J. dasMesser mit voller Wucht in den unteren Bereich des Bauches links neben denNabel. Das Messer drang durch die wattierte Jacke hindurch mindestens 10bis 15 cm in den Bauchraum und führte dort zu akut lebensbedrohendenVerletzungen.Nachdem der Angeklagte das Messer wieder aus dem Körper des J. herausgezogen hatte, entfernten er und K. sich. Der Geschädigte war trotzder Verletzungen auf den Beinen geblieben; er entfernte sich langsam vomTatort und schaffte es, das einige hundert Meter entfernte Polizeirevier zuerreichen, wo die notwendigen Rettungsmaßnahmen eingeleitet wurden. DieVerletzungen sind aufgrund der intensivmedizinischen Bemühungen imKrankenhaus folgenlos ausgeheilt.b) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit zumindestbedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, begegnet im Ergebnis keinen rechtlichenBedenken. Maßstab ist entgegen der Auffassung der Jugendkammer allerdingsnicht jeder Normaldenkende, sondern allein, ob gerade der Angeklagte unterBerücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat dietödlichen Gefahren erkannt und den Todeserfolg innerlich gebilligt hat (vgl.zuletzt Senatsbeschluß vom 14. Januar 2003 4 StR 526/02). Doch belegt derGesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend, daß die Jugendkammerdie gebotene Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen - 5 -und auf dieser Grundlage sowohl das Wissens-, als auch das Wollenselementdes Tötungsvorsatzes beim Angeklagten bejaht hat.c) Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags hältaber deshalb der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Jugendkammer esrechtsfehlerhaft unterlassen hat, die Frage eines freiwilligen Rücktritts vomTötungsversuch zu erörtern, obwohl der Sachverhalt eine Auseinandersetzunghiermit erforderte. Das Landgericht hätte sich mit den Vorstellungen desAngeklagten nach Abschluß der letzten von ihm konkret vorgenommenenAusführungshandlung befassen müssen (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt31, 170; 39, 221, 227). Daß der Angeklagte nach der Zufügung des letztenMesserstichs mit der Möglichkeit gerechnet hätte, die dem Tatopferbeigebrachten Verletzungen könnten zu dessen Tod führen, läßt sich denUrteilsgründen nicht entnehmen, da sie sich nicht dazu verhalten, welche - vondem Angeklagten wahrgenommenen - Wirkungen der Messerstich bei demGeschädigten hinterlassen hatte. Rechnet der Täter noch nicht mit dem Eintrittdes tatbestandsmäßigen Erfolgs und ist die Vollendung aus seiner Sicht nochmöglich, so liegt ein unbeendeter Versuch vor, bei dem das bloße (freiwillige)Aufgeben der weiteren Tatausführung zur Strafbefreiung nach § 24 Abs. 1Satz 1 1. Alt. StGB führt. Angesichts dessen, daß der Angeklagte und K. sichnach dem Messerstich entfernten und der Geschädigte noch ersichtlich ohnefremde Hilfe das mehrere hundert Meter entfernte Polizeirevier aufsuchenkonnte, ohne daß der Angeklagte und K. ihn noch verfolgten, drängt sich zumal angesichts des lediglich einen Stichs die Annahme eines (aus der allein maßgeblichen Sicht des Angeklagten) unbeendeten Versuchs auf (vgl.BGH NStZ-RR 1998, 9; NStZ 1999, 449 f.; Senatsbeschlüsse vom 5. November1998 4 StR 474/98 , vom 4. Februar 1999 4 StR 658/98 und vom27. Juni 2000 4 StR 211/00). Anders könnte die Sachlage zu beurteilen sein, - 6 -wenn der Angeklagte nach dem Stich zwar die akute Lebensgefahr des Opferserkannt, sich gleichwohl aber keine Vorstellungen über die Folgen seines Tunsgemacht hätte (vgl. BGHSt 40, 304 ff.). Für letzteres bieten die Feststellungenaber keinen Anhalt.Nach der bestehenden Beweislage erscheint es ausgeschlossen, daßsich aufgrund neuer Hauptverhandlung weiter gehende Feststellungen treffenlassen, die mit der erforderlichen Sicherheit die Annahme eines beendetenVersuchs tragen könnten, von dem der Angeklagte nur durch eigeneRettungsbemühungen hätte strafbefreiend zurücktreten können. Der Senatkann deshalb gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden undden Schuldspruch dahin ändern, daß im Fall II. 2 der Urteilsgründe dieVerurteilung wegen versuchten Totschlags entfällt.3. Die Schuldspruchänderung hat wegen des geänderten Schuldumfangsdie Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Im übrigen könnte derStrafausspruch auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Erwägungen zurBemessung der Jugendstrafe im angefochtenen Urteil in mehrfacher Hinsichtrechtlichen Bedenken begegnen. Dies betrifft namentlich die Begründung fürdie Annahme schädlicher Neigungen bei dem Angeklagten. So ist nicht belegt,daß bei dem Angeklagten "die grundsätzliche Bereitschaft" bestehen soll, "sichunter Verwendung von Waffen und unter Ausübung von Gewalt überhochrangige Rechtsgüter zur Durchsetzung seiner persönlichen Interessenhinwegzusetzen" (UA 18). Dies gilt jedenfalls für die Tat zum Nachteil des J. ,die die Jugendkammer ihrer Bewertung in erster Linie zugrunde gelegt hat. Einvergleichbar aggressives früheres Verhalten des Angeklagten kann dem Urteilnicht entnommen werden. Zudem hat die Jugendkammer dem Angeklagten imRahmen der Prüfung niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB - 7 -gerade zugute gehalten, daß die tatauslösenden Rachegefühle zumindestnachvollziehbar und menschlich (UA 16) ihre Ursache in dem Ausländerhaßhatte, den der Angeklagte über Jahre hinweg von dem Geschädigten unddessen Freunden zu spüren bekam, was mit gravierenden Erziehungsdefizitenals Ursache nicht ohne weiteres vereinbar ist. Soweit das Landgericht demAngeklagten anlastet, er habe "bis zuletzt wahrheitswidrig darauf beharrt, nichter, sondern der Geschädigte J. habe ihn angegriffen und den erstenSchlag gegen ihn geführt, ist dies keine zulässige Erwägung, weil auch demjugendlichen Angeklagten das Recht zusteht, sich effektiv gegen denSchuldvorwurf zu verteidigen, ohne befürchten zu müssen, daß ihm darausNachteile erwachsen. Schließlich lassen mehrere Erwägungen auf UA 18/19befürchten, daß die Jugendkammer gegen den Angeklagten gewertet hat, daßer die Taten überhaupt begangen hat. Demgegenüber hätte die Jugendkammerbei der Prüfung schädlicher Neigungen, nämlich erheblicher Anlage- oderErziehungsmängel in der Persönlichkeit (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2schädliche Neigungen 5 m.w.N.), zu berücksichtigen gehabt, daß derAngeklagte sich nach seiner Übersiedelung nach Deutschland in der Schule alszielstrebig und fleißig erwiesen hat und die Familie nach der Tat von H. nachN. verzogen ist, wo der Angeklagte in geordneten, harmonischen, von - 8 -keinen Problemen belasteten Familienverhältnissen lebt (UA 4; vgl. BGHR aaOschädliche Neigungen 8).Tepperwien Maatz Athingnrnn "!
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