BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 8/06 vom 9. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge; hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Revision des Nebenkl344gers Cornelius O. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Nebenkl344gers am 9. Mai 2006 gem344337 247247 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Nebenkl344gers Cornelius O. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landge-richts Bochum vom 4. Mai 2005 und seine Revision gegen das vorgenannte Urteil werden als unzul344ssig verworfen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 18. April 2006 zum Antrag des Nebenkl344gers Cornelius O. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand folgendes ausgef374hrt: 1 "Der Antragsteller und Nebenkl344ger Cornelius O. ist der Va-ter des von dem Angeklagten Eugen N. anl344sslich eines gemeinsam mit dem Mitangeklagten U. begangenen Raubes in Rotterdam zusammen mit zwei weiteren Personen erschossenen Joey O. (UA S. 42ff). Das Landgericht hat mit Urteil vom 4. Mai 2005 wegen dieser Tat den Angeklagten Eugen N. des Mordes in drei tateinheitlich zusammentreffenden F344llen in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Raub mit Todesfolge sowie den Angeklagten U. des gemeinschaftlichen Raubes mit Todesfolge schuldig gesprochen. 2 - 3 - Mit ihrem am 27. Mai 2005 bei Gericht eingegangenen Schreiben hat die [nunmehrige] Nebenkl344gervertreterin, Rechtsanw344ltin B. -N. , f374r den Nebenkl344ger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344u-mung der Revisionseinlegungsfrist beantragt und Revision gegen das Urteil eingelegt. Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsantrags tr344gt die Nebenkl344-gervertreterin vor, der Nebenkl344ger sei im erstinstanzlichen Verfahren nach der Entpflichtung des urspr374nglichen Nebenkl344gervertreters von dem Vertreter sei-ner gleichfalls als Nebenkl344gerin auftretenden geschiedenen Ehefrau M.A. Br. , Rechtsanwalt St. , mitvertreten worden. Zu einer f366rmlichen Beauf-tragung von Rechtsanwalt St. durch den Nebenkl344ger sei es nicht gekom-men, da Rechtsanwalt St. es verabs344umt habe, u.a. eine schriftliche Voll-macht einzuholen. Nach der Urteilsverk374ndung habe der Nebenkl344ger gemein-sam mit der Nebenkl344gerin Br. Rechtsanwalt St. mitgeteilt, "dass Rechtsmittel eingelegt werden soll". Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2005 hat Rechtsanwalt St. jedoch ausdr374cklich nur im Namen der Nebenkl344gerin Br. Revision gegen das Urteil, soweit es den Angeklagten U. betrifft, eingelegt (PB II Bl. 510). Am 11. Mai 2005 ist die jetzige Nebenkl344gervertrete-rin, Rechtsanw344ltin B. -N. , zun344chst von der Nebenkl344gerin Br. mandatiert worden. Dieser habe Rechtsanw344ltin B. -N. am 18. Mai 2005 telefonisch mitgeteilt, dass f374r den Nebenkl344ger Claudius O. keine Revision eingelegt worden sei. Darauf habe der Nebenkl344ger Rechtsan-w344ltin B. -N. am 23. Mai 2005 ebenfalls f374r das Revisionsverfahren bevollm344chtigt und mit der Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beauftragt. 3 Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzul344ssig erhoben. Aus der Antrags-begr374ndung ergibt sich nicht, wann der [bei der Verk374ndung des Urteils anwe-sende, PB II Bl. 502] Nebenkl344ger von der nicht erfolgten Revisionseinlegung Kenntnis erlangt hat. Nach dem Vorbringen der Antragsbegr374ndung ist nicht 4 - 4 - auszuschlie337en, dass der Nebenkl344ger bereits am 18. Mai 2005 374ber seine ge-schiedene Ehefrau, die Nebenkl344gerin Br. , vom Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, so dass die Wochenfrist f374r den Wiedereinsetzungsantrag nach 247 45 Abs. 1 StPO bei dessen Eingang bei Gericht am 27. Mai 2005 374berschritten war. Zudem hat der Nebenkl344ger auch entgegen 247 45 Abs. 2 StPO die zur Be-gr374ndung seines Antrags vorgetragenen Tatsachen nicht glaubhaft gemacht. Im 334brigen w344re der Wiedereinsetzungsantrag aber jedenfalls unbe-gr374ndet. Es kann dabei dahin stehen, ob nach dem vorgetragenen Sachverhalt tats344chlich ein Beratungspflichten ausl366sendes Mandatsverh344ltnis zwischen Rechtsanwalt St. und dem Nebenkl344ger zustande gekommen war. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein oder zumindest seitens des Rechtan-walts in zurechenbarer Weise der Anschein einer Mandats374bernahme gesetzt worden sein sollte, kann sich der Nebenkl344ger f374r die Vers344umnis der Revisi-onseinlegungsfrist jedenfalls nicht auf ein Verschulden des Rechtsanwalts beru-fen. Anders als der Angeklagte muss sich der Nebenkl344ger nach 247 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Vertreters bei der Beratung oder einer versp344te-ten Antragstellung wie sein eigenes Verschulden zurechnen lassen (Meyer-Go337ner StPO, 48. Aufl. 2005 247 44 Rn. 19). Sollte dagegen kein Beratungspflich-ten ausl366sendes Rechtsverh344ltnis zwischen dem Nebenkl344ger und Rechtsan-walt St. bestanden haben, hat der Nebenkl344ger die Fristvers344umnis ohne-hin selbst zu vertreten." 5 Dem schlie337t sich der Senat an. 6 Die nicht fristgerecht eingelegte Revision des Nebenkl344gers war deshalb bereits als unzul344ssig zu verwerfen. 7 Der Antrag des Nebenkl344gers auf Beiordnung der Rechtsanw344ltin B. -N. f374r die Revisionsinstanz ist gegenstandslos, da eine instanz- 8 - 5 - 374bergreifend wirkende Beistandsbestellung gem344337 247 397 a Abs. 1, 247 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO bereits mit Beschluss des Landgerichts Bochum vom 19. Oktober 2005 (Bd. IX Bl. 4005) erfolgt ist. Tepperwien Maatz Kuckein Ernemann Sost-Scheible
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