BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 8/07 vom 21. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. Februar 2007 ge-m344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Stralsund vom 20. September 2006 aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Januar 2007 im Strafausspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt wird. Die weiter gehende Revision wird verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy