BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 81/06 vom 19. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. April 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. Oktober 2005 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Miss-handlung von Schutzbefohlenen in zwei F344llen ver-urteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren ein-gestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kos-ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) im Schuld- und Strafausspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tat-einheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die 374brigen Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsver-fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334bri-gen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Verurteilung des Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbe-fohlenen gem344337 247 223 b Abs. 1 StGB a.F. hat - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat - keinen Bestand, weil die im Jahre 1996 begangenen Taten im Januar bzw. November 2001 verj344hrt sind. Der Senat hebt die Verurteilung wegen dieser Taten daher auf und stellt das Verfahren ein. 2 Bez374glich der zwischen den Oster- und den Sommerferien des Jahres 1998 begangenen Sexualstraftat ist hinsichtlich des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ebenfalls Verj344hrung eingetreten. Die Ver-j344hrungsfrist lief ohne Unterbrechung bis zum 19. April 2003; sie war mithin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des 247 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB am 1. April 2004 bereits abgelaufen. Der Senat 344ndert den Schuldspruch hinsichtlich dieser Tat entsprechend ab. 3 Die Aufhebung der f374r die Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei F344llen verh344ngten Einzelstrafen f374hrt zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe. 4 - 4 - Die f374r die Sexualstraftat verh344ngte Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Mo-naten hat dagegen Bestand. Zwar hat das Landgericht bei der Strafzumessung ber374cksichtigt, dass der Angeklagte "tateinheitlich drei Straftatbest344nde verwirk-licht hat". Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es gleichwohl nicht, weil die verh344ngte Rechtsfolge - auch nach Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen - angemessen im Sinne des 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ist. Das Schwergewicht des strafrechtlichen Vorwurfs liegt hier eindeutig darin, dass der Angeklagte, als er seinen acht Jah-re alten leiblichen Sohn unter Androhung von Schl344gen zum Oralverkehr zwang, zwei Verbrechenstatbest344nde verwirklicht hat (247 176 a Abs. 1 Nr. 1, 247 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG). Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy