BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 81/08 vom 3. April 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des General-bundesanwalts und des Beschwerdef374hrers am 3. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. November 2007 dahin ab-ge344ndert, dass der Angeklagte wegen versuchter schwe-rer r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 6. No-vember 2006 (Az. 17 Ds 56 Js 896/05 [142/06]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Mona-ten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter r344uberischer Erpressung sowie wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 6. November 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die 1 - 3 - Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe zwei selbst344ndi-ge versuchte Erpressungstaten begangen, h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 2 a) Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte zun344chst dem Zeu-gen B. in einem Getr344nkekiosk mit der Faust in das Gesicht, um ihn zur Zahlung eines Geldbetrages von 5.000 200 zu veranlassen. Als B. darauf-hin mit seinem Begleiter den Kiosk verlie337, folgte der Angeklagte ihnen. Nach-dem er sich von einer Person an einem 50 bis 60 Meter entfernten Spielplatz ein Messer hatte geben lassen, rannte er auf B. zu, setzte ihm das Mes-ser fest an den Hals und verlangte erneut Zahlung des Geldbetrages. B. erlitt hierdurch zwei blutende Schnittverletzungen. Auf den Hinweis, dass B. 204pleite sei223, lie337 der Angeklagte von ihm ab. 3 b) Danach hat sich der Angeklagte lediglich einer Straftat der versuchten schweren r344uberischen Erpressung, diese in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rper-verletzung, schuldig gemacht. Wird - wie hier 226 bei einer Erpressung durch mehrere Einzelakte, die auf die Willensentschlie337ung des Opfers einwirken sol-len, letztlich 226 sei es auch mit verschiedenen Angriffsmitteln 226 nur die urspr374ng-liche Drohung durchgehalten, liegt lediglich eine Tat im Rechtssinne vor. Die tatbestandliche Einheit der Erpressung endet erst dort, wo der T344ter nach den Regelungen 374ber den R374cktritt nicht mehr strafbefreiend zur374cktreten kann, d.h. entweder bei der vollst344ndigen Zielerreichung oder beim fehlgeschlagenen Ver-such (vgl. BGHSt 41, 368, 369). Der Erpressungsversuch des Angeklagten war 4 - 4 - jedoch 226 wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist 226 erst fehlge-schlagen, als er nach der Messerattacke feststellen musste, dass B. nicht zahlungsf344hig war. 2. Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend ab. Hierdurch ent-f344llt die wegen versuchter r344uberischer Erpressung verh344ngte Einzelfreiheits-strafe von sechs Monaten. Die weitere, wegen versuchter schwerer r344uberi-scher Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung rechtsfehler-frei festgesetzte Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstra-fe kann hingegen bestehen bleiben. Aus dieser und der mit Urteil des Amtsge-richts Gelsenkirchen-Buer vom 6. November 2006 verh344ngten Freiheitsstrafe von vier Monaten ist nachtr344glich eine Gesamtstrafe zu bilden (247 55 StGB). Der Senat macht insoweit in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO von der M366glichkeit eigener Sachentscheidung Gebrauch und erkennt auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten. Der Angeklagte wird hierdurch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert. 5 - 5 - 3. Der geringf374gige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von der Pflicht zu entlasten, die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu tragen (247 473 Abs. 4 StPO). 6 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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