BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 8/11 vom 22. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan-walts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. Februar 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 1. Oktober 2010 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte der unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge in sechs F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit Beihilfe zum uner-laubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und in vier F344llen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge, sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist, b) im Strafausspruch dahin ge344ndert, dass die im Fall 4 (II. 2.b der Urteilsgr374nde) verh344ngte Einzelstrafe auf zwei Jahre festgesetzt wird. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen. - 3 - 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und in f374nf F344llen in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, "wobei er in einem Fall einen zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegen-stand mit sich f374hrte", sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln in zwei F344llen schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der Strafen aus einem amtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsan-ordnung getroffen und den Angeklagten im 334brigen freigesprochen. Gegen sei-ne Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachr374ge gest374tzten Revision. Diese hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334b-rigen ist sie unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 1. Der Schuldspruch ist aus den vom Generalbundesanwalt in der An-tragsschrift vom 12. Januar 2011 dargelegten Gr374nden im Fall 4 (II. 2.b der Ur-teilsgr374nde) von unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in unerlaubte Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 344ndern. Zugleich fasst der Senat den Schuldspruch im Fall der bewaffneten Einfuhr entsprechend der zutreffen- 2 - 4 - den rechtlichen Bewertung der Strafkammer (UA 26) neu (vgl. zur Fassung des Tenors bei 247 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 353/10) und l344sst den unn366tigen Zusatz "gemeinschaftlich" entfallen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 260 Rn. 24). 2. Auf Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat die Einzelstrafe im Fall 4 (II. 2.b der Urteilsgr374nde) von zwei Jahren und drei Monaten auf das gesetzliche Mindestma337 des 247 30 Abs. 1 BtMG - also zwei Jahre Freiheitsstrafe - herab. Der Senat schlie337t aus, dass der Tatrichter, der in den F344llen 1 bis 8 einen minder schweren Fall mit jeweils f374r sich rechtsfehlerfreier Begr374ndung abgelehnt hat, im Fall 4 bei zutreffender rechtlicher Bewertung einen minder schweren Fall gem344337 247 30 Abs. 2 BtMG angenommen h344tte. 3 Der Senat schlie337t im Hinblick auf die nur geringf374gige Herabsetzung der Einzelstrafe im Fall 4 und die verbleibenden Einzelstrafen ferner aus, dass der Tatrichter - h344tte er diese reduzierte Einzelstrafe selbst festgesetzt - eine gerin-gere Gesamtstrafe verh344ngt h344tte. Die gegen den Angeklagten vom Landge-richt verh344ngte Gesamtstrafe kann daher bestehen bleiben. 4 - 5 - 3. Der geringf374gige Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten recht-fertigt es nicht, ihn von den Kosten des Revisionsverfahrens teilweise freizustel-len (247 473 Abs. 4 StPO; vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 473 Rn. 25f.). 5 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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