ECLI:DE:BGH:2018:280318B4STR81.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 81 / 1 8 vom 28. März 201 8 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 201 8 ge mäß § 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 9. November 2017 wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung der Mobiltelefone iPhone 6 (Ass.Nr. 1) und iPh o- ne 5 schwarz (Ass.Nr. 2) abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinhei t- lichen Fällen, gefährlicher K örperverletzung in 13 Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinh eitlichen Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung verschiedener Gegenstände, unter anderem eines iPhone 6 und eines iPhone 5, ange ordnet. Die gegen dieses Urteil eing e- legte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersicht - 1 - 3 - lichen Beschränkung der Einziehungsanordnung. Im Übrigen ist sie unbegrü n- det i m Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einz iehung der Mobiltelefone iPhone 6 (Ass.Nr. 1) und iPhone 5 schwarz (Ass.Nr. 2) abgesehen, weil die Einziehung neben der Strafe nicht ins Gewicht fällt . 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB in den Fällen II. 6 und 7 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. a) Nach den Feststellungen besprühte der Angeklagte das T - Shirt oder Hemd des Nebenklägers B . mit einer alkoholhaltigen Flüssig keit und setz - te es anschließend in Brand . D ies führte bei dem Nebenkläger zu erheblich en Verletzungen (Fall II. 6 der Urteilsgründe ) . Bei einer weiteren Gelegenheit en t- zündete der Angeklagte zweimal das Hemd des Nebenklä gers P . im Brustbereich, das daraufhin längere Zeit brannte. Der Nebenkläger erlitt dadurch erhebliche Schmerzen und trug großflächige Narben davon (Fall II. 7 der Urteilsgründe). b ) Danach sind in beiden Fällen die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. aa) Andere gesundheitsschädliche S toffe im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind Substanzen, die nach ihrer Art und dem konkreten Einsatz zu einer erheblichen Gesundheitsbeschädigung geeignet sind (vgl. BGH, Urteil 2 3 4 5 6 - 4 - vom 16. Mär z 2006 4 StR 536/05 , BGHSt 51, 18, 22 ). Ob die Wirkung dabei mechanisch, biologisch, chemisch oder thermisch erfolgt, ist ohne Belang (vgl. Har dtung in: MünchKomm.z.StGB, 3. Aufl. , § 224 Rn. 6; Stree/Sternberg - Lieben in: Schönke - Schröder, StGB, 29. Aufl. , § 224 Rn. 2c; Fischer, StGB, 65. Aufl. , § 224 Rn. 5 ; Rengier, Strafrecht, Besonderer Teil II, 17. Aufl . , § 14 Rn. 9; Hilgendorf, ZStW 112, 811, 828 mwN ). Der gesundheitsschädliche Stoff ist dem Opfer beigebracht, wenn er durch den Täter so mit dem Körpe r in Verbindung gebracht w orden ist , dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann. Dafür kann ein äußerlicher Kontakt ausreichend sein , sofern die Schwere der möglichen Auswirkung auf die Gesundheit der Gefährdung durch einen ei n- geführten Sto ff gleichkommt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1983 2 StR 289/83, BGHSt 32, 130, 132 f.; Urteil vom 30. Juni 1976 3 StR 469/75, NJW 1976, 1851; Urteil vom 12. August 1960 4 StR 294/60, BGHSt 15, 113, 115 [jeweils zu § 229 StGB aF]; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. Februar 2012 1 Ss 90/11, NStZ - RR 2012, 371, 372 [Ls ]; OLG Dresden, Beschluss vom 29. Juni 2009 2 Ss 288/09, NStZ - RR 2009, 337, 338; Engländer in: Matt/ Renzikowski, StGB, § 224 Rn. 4; Stree/Sternberg - Lieben in: Schönke - Schröder, StGB , 29. Aufl. , § 224 Rn. 2d; Hard tung in: Münch Komm.z.StGB, 3. Aufl. , § 224 Rn. 10 f. mwN ). bb) D as auf den Körpern der Nebenkläger aufliegende brennen de Mat e- rial, aus dem die Kleidungsstücke (Hemd/T - Shirt) gefertigt waren, war in beiden Fällen geeignet, d urch die von ih m ausgehende thermische Wirkung erhebliche Verletzungen auszulösen und damit ein gesundheitsschädlicher Stoff im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dass zwischen ihm und den Körpern der Nebe n- kläger bereits ein äußerlicher Kontakt bestand, al s es von dem Angeklagten in § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen. Ausreichend ist es, dass der Ang e- 7 - 5 - kla g te eine Ursache dafür gesetzt hat, dass die brennende Substanz ihre g e- sundheits schädliche thermische Wirkung an den Körpern der Nebenkläger en t- falten konnte. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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