ECLI:DE:BGH:2019:120319B4STR81.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 81/19 vom 12. März 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2019 gemäß § § 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 4. Oktober 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.200 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird. Im Übrigen hat d ie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler zum N achteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und d ie den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Sost - Scheible Roggenbuck Bender Feilcke Bartel
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