BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 82/10 vom 16. M344rz 2010 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 16. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. September 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstre-ckung der Ma337regel zur Bew344hrung ausgesetzt; au337erdem hat es eine Ma337-regelanordnung nach 247247 69, 69 a StGB getroffen. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision beanstandet der Beschuldigte das Verfahren und r374gt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg, so dass es einer Er366rterung der Verfahrensr374ge nicht bedarf. 1 1. Zu den Anlasstaten hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes festgestellt: 2 In den fr374hen Morgenstunden des 2. Februar 2008 entwendete der Be-schuldigte im Verkaufsraum einer Tankstelle 10 Packungen Zigaretten vor den Augen der Kassiererin und legte sie auf den Beifahrersitz seines Autos. Um 3 - 3 - sich den Besitz der Beute zu erhalten, fuhr der Beschuldigte sehr schnell an, so dass die Kassiererin, die ihm nachgeeilt und die Zigaretten bereits ergriffen hat-te, vom Holm des Fahrzeugs getroffen wurde, wodurch sie Prellungen erlitt (Fall II. 1). Unmittelbar danach fuhr der Beschuldigten zu einer anderen Tankstelle und kaufte dort unter Vorlage seiner Kreditkarte Zigaretten. Ein zuf344llig anwe-sender Polizeibeamter bemerkte, dass der Beschuldigte die Kreditkarte im Ver-kaufsraum zur374ckgelassen hatte und wollte sie dem bereits wieder im Fahrzeug sitzenden Beschuldigten 374bergeben. Noch bevor er ihn ansprechen konnte, fuhr der Beschuldigte mit Vollgas ruckartig an, wobei der Au337enspiegel des PKW die Lederjacke des Polizeibeamten streifte. Der Beamte setzte daraufhin den Strei-fenwagen, in dem eine weitere Beamtin sa337, vor den PKW des Beschuldigten, um ihn an der Weiterfahrt zu hindern. Der Beschuldigte fuhr nunmehr in "gleichm344337igem gem344337igtem Tempo gezielt auf den Streifenwagen zu" [UA 5] und rammte diesen an der hinteren rechten Beifahrert374r, um sich einen Flucht-weg zu er366ffnen. Unmittelbar danach wurde er festgenommen (Fall II. 2). 4 Als ihm wenig sp344ter in der Gewahrsamszelle vor dem Weitertransport Handschellen angelegt werden sollten, wehrte er sich dagegen und schlug dem diensthabenden Polizeibeamten unvermittelt ins Gesicht, wodurch dieser eine blutende Verletzung erlitt (Fall II. 3). 5 Bei Begehung dieser Taten war die Einsichtsf344higkeit des Beschuldigten auf Grund einer akuten Episode einer paranoiden Schizophrenie aufgehoben. 6 - 4 - 2. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychi-atrischen Krankenhaus h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 7 Nach st344ndiger Rechtsprechung setzt eine solche Anordnung neben der positiven Feststellung eines l344nger andauernden, nicht nur vor374bergehenden Defekts, der zumindest eine erhebliche Einschr344nkung der Schuldf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB begr374ndet, auch die Feststellung voraus, dass der T344ter in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begangen hat, die auf den die An-nahme der 247247 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zur374ckzuf374hren ist (vgl. nur BGHSt 34, 22, 27). 8 Soweit das Landgericht im Fall II. 1 einen r344uberischen Diebstahl in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und im Fall II. 3 eine vors344tzliche K366r-perverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ange-nommen hat, ist dies aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Dagegen bele-gen die Urteilsfeststellungen nicht, dass der Beschuldigte in den F344llen II. 1 und 2 jeweils einen gef344hrlichen Eingriff in den Stra337enverkehr (247 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB), im Fall II. 2 tateinheitlich damit auch eine Sachbesch344digung begangen hat. 9 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats erfasst 247 315 b StGB ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten eines Fahrzeugf374hrers nur dann, wenn dieser das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrs-vorgang zu einem Eingriff in den Stra337enverkehr zu "pervertieren" und dabei mit zumindest bedingtem Sch344digungsvorsatz handelt (vgl. BGHSt 41, 231, 234; 48, 233, 236 f. m.w.N.). Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte in dieser Absicht handelte. 10 - 5 - b) Im Fall II. 2 ist der Beschuldigte zwar absichtlich mit seinem Fahrzeug gegen den Streifenwagen, der ihm den Weg versperrte, gefahren. Angesichts der vom Beschuldigten eingehaltenen m344337igen Geschwindigkeit ist der Schluss des Landgerichts, der Beschuldigte habe dadurch "Leib oder Leben der Polizei-beamten gef344hrdet" (UA 8), aber nicht nachvollziehbar. 11 Ebenso wenig belegen die bisherigen Feststellungen die konkrete Ge-f344hrdung einer Sache von bedeutendem Wert. Hierf374r reicht es nicht aus, dass eine Sache von bedeutendem Wert, wie hier der Streifenwagen, nur in wirt-schaftlich unbedeutendem Ma337e gef344hrdet wird; vielmehr muss der konkret drohende Schaden bedeutenden Umfangs sein (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - 4 StR 1/07 = NStZ-RR 2008, 83 m.w.N.; vgl. auch Fi-scher StGB 57. Aufl. 247 315 b Rdn. 18 m.w.N.; zur Wertgrenze vgl. BGHSt 48, 119, 121; Fischer aaO 247 315 Rdn. 16 a; Barnickel in M374nchKomm StGB 247 315 Rdn. 69). 12 Die tateinheitliche Verurteilung wegen Sachbesch344digung hat ebenfalls keinen Bestand, weil das Urteil nicht mitteilt, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der Streifenwagen durch das Anfahren besch344digt worden ist. 13 - 6 - 3. Auch hinsichtlich der Ma337regelanordnung nach 247247 69, 69 a StGB be-darf die Sache damit neuer Entscheidung. 14 Tepperwien Solin-Stojanovi Ernemann Franke Mutzbauer
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