BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 82 /14 vom 7. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat a uf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 7. Mai 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Coburg vom 3. Dezember 2013 mit den Feststellu n- gen aufgehoben a ) soweit d er Angeklagte wegen versuchter gefährliche r Kö r- perverletzung verurteilt w orden ist (Fall B. VII der Urteil s- gründe) , b ) im Ausspruch über die Gesamt freiheits strafe , c) im Maßregelausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rech tsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen Bedrohu ng, wegen vo r- sätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen versuchter gefährlicher Kö r- 1 - 3 - perverletzung und wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung unter Fre i- spruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung m a- teriellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts vom 25. Februar 2014 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Verurteilung wegen versuchter gefährlic her Körperverletzung im Fall B.VII der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. a) Nach den Feststellungen war der Angeklagte auf D . S . , das Tatopfer, wütend, weil dieser sich seiner Ansicht nach bei den vorau s- gegangenen Verhandlungen über den Verkauf einer Briefmarkensammlung g e- genüber dem Kaufinteressenten ungesch ickt verhalten hatte. In der Wohnung des Geschädigten beschimpfte der Angeklagte diesen zunächst in Anwesenheit eines Mitbewohners. D anach nahm der Angeklagte ein auf einem Tisch neben einem kleineren und leichteren Brotzeitmesser liegendes silbernes Ganzm e- tallmesser und schleuderte es in Richtung des in der gegenüberliegenden Ecke des Zimmers stehenden Geschädigten. Dabei wusste er, dass dieser verletzt werden wü rde, wenn das Messer i h n träfe; i hm war bewusst, dass das Messer seiner Art und Beschaffenheit nach dazu in der Lage war, erhebliche Verletzu n- gen hervorzurufen. Dem Geschädigten gelang es, sich rechtzeitig zur Seite zu drehen, so dass das Messer auf Höhe seines Oberkörpers an ihm vorbeiflog und unmittelbar neben ihm gegen die Wand schlug, von der es abprallte und 2 3 - 4 - herunterfiel. Der Geschädigte trat das Messer mit seinem Fuß so unter das Bett seines Mitbewohners, dass der Angeklagte es nur hätte wieder holen können, indem er hinuntergekrochen wäre und nach dem Messer gesucht hätte. b) Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts des Angeklagten vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung im Sinne von § 24 Abs. 1 StGB verneint, da der Versuch fehlgeschlagen sei. Dem Angeklagten sei es nach dem Messerwurf nicht ohne Weiter es möglich gew e- sen, sich wieder in den Besitz des silberfarbenen Messers zu bringen, da di e- ses so unter dem Bett gelegen habe, dass er sich hätte bücken und hinunte r- kriechen müssen. In diesem Fall wäre es dem Geschädigten ein Leichtes g e- wesen, das unversch lossene Zimmer zu verlassen. Zwar habe mit dem Bro t- zeitmesser noch ein weiteres mögliches Tatmittel zur Verfügung gestanden, dies es sei allerdings leichter und kleiner gewesen und damit auch weniger g e- eignet, erhebliche Verletzungen bei dem Geschädigten he rvorzurufen. Auße r- dem hätte der Angeklagte erst einige Schritte zu dem Messer hingehen mü s- sen, was dem Geschädigten ebenfalls die Möglichkeit eröffnet hätte, sich in S i- cherheit zu bringen. 2. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Vern e i- nung eines strafbefreienden Rücktritts wegen Fehlschlag s des Versuchs nicht. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 zutreffend u.a. ausgeführt: u- nä chst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder and e- ren nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Si cht des Täters nach A b- 4 5 - 5 - schluss der letzten Ausführungshandlung an (Rücktrittshorizont). Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Fol ge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbr e- chung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 346/12 mit n- gen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur rev i- sionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stan d (BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12). Das Urteil enthält keine Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten nach dem fehlgegangenen Wurf mit dem silbernen Messer, sondern beschränkt sich auf die objektive Feststellung, das no ch vorhandene Brotzeitmesser sei leichter und kleiner und damit weniger geeignet, erhebliche Verletzungen beim Geschädigten hervorzurufen; zudem hätte der Angeklagte erst einige Schritte zu dem Messer hing e- hen müssen (UA S. 40). Diese objektiven Feststellu ngen lassen keinen sicheren Rückschluss darauf zu, ob der Angeklagte es nach seiner Vo r- stellung als unmöglich ansah, seinen Angriff mit dem Brotzeitmesser e r- folgversprechend fortzusetzen. Insbesondere belegen sie schon keine objektive Unmöglichkeit der wei teren Tatbestandsverwirklichung. Allein die Tatsache, dass der Geschädigte einige Schritte zum Tisch hin hätte machen müssen, um das Messer zu ergreifen, begründet keine Zäsur in dem oben beschriebenen Sinne, zumal auch das zunächst verwandte Messer auf de mselben Tisch lag (UA S. 17). Auch die Begründung, das Brotzeitmesser sei als weiteres Tatmittel nicht geeignet, erscheint nicht schlüssig, denn auch ein leichteres und kleineres Messer ist geeignet, den tatbestandlichen Erfolg des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB herbeizuführen. Dass die Folgen dabei unter Umständen nicht so gravierend sind, wie bei einem Angriff mit dem zunächst verwandten schwereren Messer, hindert eine weitere Tatbestandsverwirklichung mit der Möglichkeit eines strafb e- freienden Rücktritts nicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zeuge H . , dessen Aussage die Kammer maßgeblich folgte, das Brotzeitmesser nach dem Geschädigten geworfen (UA S. 30). Di e- sem zweiten Wurf blieb jedoch nicht deswegen der Erfolg versagt, weil das Messer kein taugliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 - 6 - StGB gewesen wäre, sondern weil der Angeklagte den Geschädigten Dem tritt der Senat bei. II. Die Aufhebu ng der Einsatzstrafe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Auch die Maßregel kann nicht bestehen bleiben, da das Lan d- gericht sie maßgeblich auf die Tat zum Nachteil des Geschädigten S . als Anlasstat gestützt hat. Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Bender 6 7
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