BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 83/07 vom 13. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. M344rz 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 2. November 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Dass der Angeklagte im Fall II. 1 statt wegen (vollendeter) sexuel-ler N366tigung nach 247 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt worden ist, beschwert den Angeklagten hier nicht (vgl. BGH NStZ 1998, 510). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Sost-Scheible
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