BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 83 /12 vom 19. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts u nd nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 201 2 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. März 2011 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfe n, dass zwei Monate der verhängten Freiheit s- strafe als vollstreckt gelten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin ger Menge zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Darüber hinaus ist der Verfall von Bargeld und die Einziehung des sichergestellte n Kokains angeordnet worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Angekla g- ten mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinn e des § 349 Abs. 2 StPO. Zur Kompensation einer während des Revisionsverfahrens eingetret e- nen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist ein angemessener Teil der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt zu 1 2 - 3 - erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124). Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 1. Juli 2011 ist seitens der Justizbehörden das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) verletzt worden, weil die Verfahrens akten erst am 2. März 2012 beim Generalbundesanwalt eingegangen sind. Durch diese Sachbehandlung ist - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt - im Vergleich zum üb lichen Ve r- fahrensgang eine unangemessene Verfahrensverzögerung von ca. sechsei n- halb Monaten eingetreten. Um diese auszugleichen, stellt der Senat entspr e- chend dem Antrag des Generalbundesanwalts fest, dass zwei Monate der e r- kannten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Eine höhere Kompensation ist auch unter Berücksichtigung des Vorbrin gens in der Gegenerklärung des Ve r- teidigers nicht angezeigt. Ernemann Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin
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