BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 84/06 vom 10. August 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. August 2006 ge-m344337 247247 46 Abs. 1, 346 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Antr344ge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach a) Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 6. September 2005, b) Vers344umung der Frist zur Beantragung der Ent-scheidung des Revisionsgerichts gegen den Be-schluss des Landgerichts Halle vom 30. Dezember 2005, mit dem die Revision des Angeklagten ver-worfen wurde, werden auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. 2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ge-gen die Verwerfung der Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf Kosten des Be-schwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig Revision eingelegt, diese aber nicht 1 - 3 - innerhalb der Frist des 247 345 Abs. 1 StPO begr374ndet. Deswegen hat das Land-gericht das Rechtsmittel mit Beschluss vom 30. Dezember 2005 gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen. Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger am 5. Januar 2006 zugestellt, dem Angeklagten wurde er unter Hinweis auf die Zustellung an den Verteidiger formlos 374bersandt. Mit Schreiben vom 20. Januar 2006, das am 25. Januar 2006 beim Landgericht eingegangen ist, wendet sich der Angeklagte gegen diesen Be-schluss mit seinem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts. Zugleich beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Wochenfrist des 247 346 Abs. 2 Satz 1 StPO und erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist. Zur Be-gr374ndung f374hrt er aus, sein Verteidiger habe die Revisionsbegr374ndungsfrist nicht eingehalten, wovon er erst durch den Beschluss des Landgerichts, den er am 20. Januar 2006 in der Justizvollzugsanstalt erhalten habe, Kenntnis erlangt habe. Gleichzeitig erhebt er materiell-rechtliche Einwendungen gegen das Ur-teil. 2 S344mtliche Antr344ge des Angeklagten haben, wie der Generalbundesan-walt in seiner Antragsschrift im Einzelnen ausgef374hrt hat, keinen Erfolg. 3 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344u-mung der Revisionsbegr374ndungsfrist ist aus mehreren Gr374nden unzul344ssig: Zum einen hat der Angeklagte keine Tatsachen behauptet, die ihn ohne sein Verschulden an der Wahrung der Frist gehindert h344tten. Zum anderen hat er die vers344umte Handlung - die formgerechte Nachholung der Revisionsbegr374ndung - nicht innerhalb der Frist des 247 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt. Schlie337lich hat er entgegen 247 45 Abs. 2 Satz 1 StPO die zur Begr374ndung seines Antrags 4 - 4 - ma337geblichen Tatsachen nicht glaubhaft gemacht; die schlichte Erkl344rung des Angeklagten reicht zur Glaubhaftmachung regelm344337ig nicht aus. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344u-mung der Frist zur Beantragung der Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 30. Dezember 2005 ist ebenfalls unzul344ssig. Die Wochenfrist des 247 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist durch die am 5. Januar 2006 an den Verteidiger erfolgte Zustellung des Beschlusses in Lauf gesetzt worden. Der Angeklagte hat zwar behauptet, erst am 20. Januar 2006 in der Justizvollzugsanstalt von dem Beschluss Kenntnis erlangt zu ha-ben, er hat aber diese zur Begr374ndung seines Antrags ma337gebliche Tatsache entgegen 247 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht, was ihm, etwa durch eine Erkl344rung eines Vollzugsbediensteten, m366glich gewesen w344re. 5 Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzul344ssig, weil die Wochenfrist des 247 346 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht eingehalten ist und Wie-dereinsetzung nach Vers344umung dieser Frist nicht gew344hrt werden kann. Im 334brigen w344re der Antrag, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinge-wiesen hat, auch unbegr374ndet, denn das Landgericht hat die Revision zu Recht 6 - 5 - nach 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen, weil innerhalb der Revisi-onsbegr374ndungsfrist Revisionsantr344ge nicht gestellt worden sind und die Revi-sion entgegen 247 344 Abs. 1 StPO nicht begr374ndet worden ist. Maatz Kuckein RiBGH Athing ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben Maatz Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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