BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 84/07 vom 20. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 20. M344rz 2007 gem344337 247247 44 Satz 1, 45 StPO beschlossen: Dem Angeklagten wird nach Vers344umung der Frist zur Be-gr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 4. September 2006 Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tra-gen. Gr374nde: Dem Angeklagten ist nach Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, da ihn - wie sein Verteidi-ger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat - an der Vers344umung der Frist kein (Mit-)Verschulden trifft (247 44 Satz 1 StPO). 1 Der Angeklagte hatte seinen Verteidiger beauftragt, Revision einzulegen und die Sachr374ge zu erheben. Letzteres ist aus Gr374nden, die allein dem Vertei-diger anzulasten sind, nicht geschehen. Nach Ablauf der Revisionsbegr374n-dungsfrist hat das Landgericht den Verteidiger mit Schreiben vom 12. Dezem-ber 2006, das am 18. Dezember 2006 bei diesem eingegangen ist, darauf hin-gewiesen, dass er - entgegen seiner irrigen Annahme - in der Revisionseinle-gungsschrift die Sachr374ge nicht erhoben hat. Daraufhin hat der Verteidiger mit einem am 27. Dezember 2006 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Revisionsbe- 2 - 3 - gr374ndungsfrist beantragt und die vers344umte Handlung nachgeholt. Seinem Vor-bringen, dessen Richtigkeit er anwaltlich versichert hat, ist zu entnehmen, dass der Angeklagte weder Kenntnis von der Fristvers344umung hat noch dass diesen ein Mitverschulden daran trifft. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch fristgerecht gestellt. F374r den Be-ginn der Wochenfrist des 247 45 Abs. 1 StPO kommt es auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Angeklagten von der Fristvers344umung an. Selbst wenn der Angeklagte zeitgleich mit seinem Verteidiger von der fehlenden Revisionsbe-gr374ndung Kenntnis erhalten h344tte, w344re der Wiedereinsetzung - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - fristgerecht gestellt, da die Wochenfrist wegen der Weihnachtsfeiertage erst mit Ablauf des 27. Dezember 2006 geen-det h344tte (247 43 Abs. 2 StPO). 3 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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