BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 84/08 vom 24. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 24. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. November 2007 in den Ausspr374chen 374ber die wegen schweren Raubes ver-h344ngte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. II. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 14. Dezember 2006 wegen schweren Raubes und Verabredung zum schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Auf die Revision des Ange-klagten hob der Senat mit Beschluss vom 6. September 2007 226 4 StR 227/07 - das Urteil in den Ausspr374chen 374ber die gegen den Angeklagten wegen schwe-ren Raubes verh344ngte Einzelstrafe (Freiheitsstrafe von sieben Jahren) und die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache insoweit an das Landgericht zur374ck. Dieses hat nunmehr den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sie-ben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklag-te mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. 1 - 3 - 2. Die Revision beanstandet zu Recht, dass der Verteidiger des Ange-klagten, Rechtsanwalt R., entgegen 247 218 Satz 1 StPO nicht zur Hauptverhand-lung geladen worden ist (vgl. BGHSt 36, 259). 2 a) Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2007, beim Landgericht eingegangen am 1. Juni 2007, teilte Rechtsanwalt R. unter Vorlage einer Vollmacht mit, der An-geklagte habe ihn mit seiner Verteidigung beauftragt, und bat um Akteneinsicht. Ihm wurde darauf hin vom Gericht eine Abschrift des Urteils vom 14. Dezember 2006 zugesandt und mitgeteilt, dass sich die Akten in der Revisionsinstanz be-finden. Im Weiteren erhielt Rechtsanwalt R. weder Akteneinsicht noch eine La-dung zur Hauptverhandlung, die am 22. November 2007 stattfand. Der Ange-klagte wurde in der Hauptverhandlung von dem bestellten Verteidiger Rechts-anwalt F. verteidigt. 3 b) Nach 247 218 Satz 1 StPO ist der gew344hlte Verteidiger zur Hauptver-handlung zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. Hat der Angeklagte mehrere Verteidiger, muss - sofern es sich nicht um mehrere An-w344lte einer Soziet344t handelt 226 jeder von ihnen geladen werden (BGHSt 36, 259, 260). Danach h344tte Rechtsanwalt R. zum Hauptverhandlungstermin vom 22. November 2007 geladen werden m374ssen. 4 c) Das Fehlen einer f366rmlichen Ladung k366nnte unsch344dlich sein, wenn der Verteidiger auf andere Weise rechtzeitig vom Termin zuverl344ssig Kenntnis erlangt h344tte (BGH aaO S. 261 m.w.N.). Auf Anfrage des Senats hat Rechtsan-walt R. jedoch mitgeteilt, dass dies nicht der Fall gewesen sei. 5 d) Der Angeklagte hat auch nicht in der Hauptverhandlung auf die Ver-teidigung durch Rechtsanwalt R. verzichtet. Weder in der r374gelosen Einlassung noch im Unterlassen eines Aussetzungsantrags (vgl. 247247 218 Satz 2, 217 Abs. 2 StPO) kann hier ein wirksamer Verzicht des Angeklagten gesehen werden. Ein 6 - 4 - solcher Verzicht setzt die Kenntnis des Angeklagten voraus, dass sein Verteidi-ger nicht geladen wurde und dass er deshalb die Aussetzung beantragen kann (BGH aaO). Allein aus dem Umstand, dass in der Ladung des Angeklagten nur die Ladung des bestellten Verteidigers vermerkt war, kann nicht bereits ge-schlossen werden, dass ihm positiv bekannt war, sein gew344hlter Verteidiger sei weder zu dem Termin geladen noch auf andere Weise 374ber dessen Stattfinden informiert worden. Im 334brigen besteht kein Anhaltspunkt daf374r, dass der von der Vorsitzenden der Strafkammer nicht belehrte Angeklagte sein Recht kannte, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. Aus den genannten Gr374nden kann daher auch von einer Verwirkung des R374gerechts nicht die Rede sein. 3. Der Verfahrensfehler f374hrt zur Aufhebung des Urteils in den Ausspr374-chen 374ber die wegen schweren Raubes verh344ngte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlos-sen werden kann, dass die Hauptverhandlung in Anwesenheit von Rechtsan-walt R. zu einem f374r den Angeklagten g374nstigeren Ergebnis gef374hrt h344tte. 7 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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