BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 84/10 vom 27. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Juli 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 21. September 2009 im Aus-spruch 374ber den Verfall des Wertersatzes mit den zuge-h366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenm344337igen Handel-treibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen und we-gen Beihilfe zum bandenm344337igen Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und zehn Mona-ten verurteilt; au337erdem hat es den Verfall von Wertersatz in H366he von 170.000 Euro angeordnet. 1 Mit seiner hiergegen eingelegten Revision erhebt der Angeklagte eine Verfahrensr374ge und r374gt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - 1. Zu der erhobenen Verfahrensr374ge bemerkt der Senat: 3 Die vom Revisionsf374hrer aufgestellte Behauptung, eine der Sch366ffinnen sei w344hrend der Vernehmung des Angeklagten zur Sache zweimal 374ber einen nicht unerheblichen Zeitraum in festen Schlaf gefallen, ist durch die vom Senat eingeholte dienstliche 304u337erung dieser Sch366ffin nicht bewiesen worden. Auch die dienstlichen 304u337erungen der Berufsrichter, der anderen Sch366ffin, des Sit-zungsstaatsanwalts, der Protokollf374hrerin und der beiden Justizwachtmeister haben einen solchen Vorgang nicht best344tigt. 4 2. Die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 5 Das Landgericht hat sich bei der Verfallsanordnung ersichtlich allein daran orientiert, dass der Angeklagte, der dies auch eingestanden hat, f374r seine Beteiligung an den in der Zeit von Ende 2004 bis Anfang 2007 begangenen, verfahrensgegenst344ndlichen Taten insgesamt 172.500 Euro erhalten hat [SH 3 R, 4 R, 9 R]. Es hat jedoch nicht gepr374ft, ob gem344337 247 73c Abs. 1 Satz 2 StGB von der Anordnung des Wertersatzverfalls zumindest teilweise abgesehen wer-den kann und zwar soweit der Wert des Erlangten im Verm366gen des Angeklag-ten nicht mehr vorhanden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 6 - 4 - - 4 StR 233/02, BGHSt 48, 40 ff.; vgl. auch Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 73c Rn. 4 f. und LK-Schmidt, StGB, 12. Aufl., 247 73c Rn. 9 f., jeweils m.w.N.). Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Mutzbauer Bender
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