BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 84/13 vom 18. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der Rechtsbeugung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 2013 , an der teilgenommen habe n: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter , Staat sanwalt als Vertreter de s Generalbundesan walts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 10. Oktober 2012 mit den Feststellu n- gen au fgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Vorsitzenden Ri chter , vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Strafvereitelung im Amt freigesprochen. Die vom Gen e- ralbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Die Anklage legt dem Angeklagten Rechtsbeugung in Tateinheit mit U r- kundenfälschung in fünf Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt, zur Last, weil er entgegen dem in § 275 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozessordnung normie rten Verbot nach Ablauf der gesetzlich vorg e- sehenen Frist von fünf Wochen die Urteilsgründe geändert oder ergänzt und dabei zumindest billigend in Kauf genommen habe, zum Nachteil des jeweiligen Revisionsführers zu handeln. Das Landgericht l ehnte die Eröff - 1 2 - 4 - e- nommen werden könne. Die Tatbestände der Urkundenfälschung und der Vol l- streckungsvereitelung unterfielen der Sperr wirkung des § 339 StGB. Das Obe r- landesgericht ließ die Anklage mit Beschluss vom 23. April 2012 (OLGSt StGB § 339 Nr. 3) zu und eröffnete das Verfahren vor dem Landgericht , weil der Angeklagte der Urkundenfälschung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Strafvereitelung im A mt, hinreichend verdächtig sei. 1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurde der Ang e- klagte am 1. Oktober 1996 zum Vorsitzenden Richter befördert, wo er zunächst eine große Strafkammer leitete und später den Vo r- s itz in einer kleinen Strafkammer innehatte. Wegen verspäteter Zustellung von Urteilen kam es zu mehreren Disziplinarverfahren: A m 12. August 1999 erteilte ihm der Präsident des Landgerichts einen Vorhalt , m it Schreiben vom 1. Juli 2002 erteilte e r dem Angeklagten einen Verweis, weil er in sieben Fällen ohne erkennbaren Grund die Zustellung von Urteilen erst dreieinhalb bis neun Monate nach ihrem Eingang auf der Geschäftsstelle verfügt hatte. Das Diens t- gericht für Richter bei dem Landgericht verhängte gegen den Ange - klagten mit rechtskräfti gem Disziplinarbescheid vom 27. Juli 2006 eine Geld - bu ße von 1.500 viereinhalb bis zwölfeinhalb Monate nach ihrem Eingang auf der Ge schäftsste l- le verfügt hatte. Im August 2007 leitete die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung und Strafvereit elung ein. Mit Beschluss vom 8. Januar 2008 wurde der Ang e- klagte wegen der hier festgestellten fünf Sachverhalte und siebzehn weiterer Fälle, in denen unvollständig abgefasste Urteile zur Geschäftsstelle gelangt w a- ren, durch das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht vorläu - fig des Dienstes enthoben. 3 - 5 - 2. Das Lan dgericht hat zu den fünf angeklagten Fällen im Einzelnen fo l- gende Feststellungen getroffen: a) In der Strafsache verwarf die vom Angeklagten geleitete Strafkammer die Berufung des A . M . nach eintägiger Haupt - verhandlun g am 28. Februar 2005 mit der Maßgabe der Herabsetzung der Freiheitsstrafe. Der Berufungsf ührer legte Revision ein. Am 1. April 2005, drei Tage vor Ablauf der fünfwöchigen Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, leitete der Angeklagte der zust ändigen Geschäftsstellenmitarbe i- terin ein Urteil zu, das lediglich das Rubrum, den Tenor, die Prozessgeschichte, die Feststellungen zur Person und die Kostenentscheidung, jedoch keine Fes t- stellungen zur Sache und keine Beweiswürdigung, keine rechtliche Wür digung und keine Ausführungen zur Strafzumessung enthielt, und ließ den Eingang s- ver merk nach § 275 Abs. 1 Satz 5 StPO anbringen. Nach Ablauf der Urteilsa b- setzungsfrist ergänzte er das Urteil um die fehlenden Bestandteile. Die Zuste l- lung des vervollständigt en Urteils verfügte er am 28. Juli 2006. Das Oberla n- desgericht verwarf die Revision unter Berichtigung im Schuldspruch am 10. No vember 2006. b) In der Strafsache wurde die Berufung des H . S . nach eintägiger Hauptverh andlung am 29. März 2006 mit der Maßgabe der Herabsetzung der Geldstrafe verworfen. Der Berufungsführer legte Revision ein. Am 3. Mai 2006, dem Tag des Ablaufs der Urteilsabsetzungsfrist, brachte die zuständige Geschäftsstellenmitarbeiterin auf Anweisung d es Angeklagten den Eingangsvermerk auf dem schriftlichen Urteil an, das zu diesem Zeitpunkt das Rubrum, den Tenor, die Prozessgeschichte, die Feststellungen zur Person und die Kostenentscheidung enthielt, während die übrigen Urteilsbestandteile nur rudimen tär oder gar nicht enthalten waren. Die Schilderung der Tathan d- 4 5 6 - 6 - lung fehlte vollständig. Nach Änderungen und Ergänzungen, die er nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist vorgenommen hatte, verfügte der Angeklagte am 13. Dezember 2006 die Zustellung des vervol lständigten Urteils. Das Oberla n- desgericht hob das Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Stra f- kammer des Landgerichts zurück. c) In der Strafsache wur de die Berufung des S . B . nach dreitägiger Hauptverhandlung am 21. August 2006 mit der Maß - gabe der Herabsetzung der Freiheitsstrafe verworfen. Der Berufungsführer le g- te Revision ein. Am 22. September 2006, drei Tage vor Ablauf der fünfw öchigen Urteilsabsetzungsfrist, leitete der Angeklagte der zuständigen Geschäftsste l- lenmitarbeiterin ein Urteil zu, das lediglich das Rubrum, den Tenor, die Pr o- zessgeschichte, die Feststellungen zur Person und die Kostenentscheidung vollständig enthielt, u nd ließ den Eingangsvermerk anbringen. Die Sachve r- haltsschilderung bestand zu diesem Zeitpunkt aus einem unvollständigen Hal b- satz mit unzutreffender Tatzeitangabe, die Beweiswürdigung aus drei floske l- ha f ten Sätzen. Der Angeklagte ergänzte das Urteil nach A blauf der Urteilsa b- setzungsfrist um die fehlenden Bestandteile. Die Zustellung des vervollständi g- ten Urteils verfügte er am 3 . August 2007. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision am 1. April 2008. d) In der Strafsache wurde di e Berufung des M . W . nach zweitägiger Hauptverhandlung am 10 . Oktober 2006 verworfen. Der Ber u- fungsführer legte Revision ein. Am 14 . November 2006, dem Tag des Ablaufs der fünfwöchigen Urteilsabsetzungsfrist, wies der Angeklagte die zuständige Geschäftsstellenmitarbeiterin an, den Eingang des Urteils zu vermerken und ihm die Akten wieder vorzulegen. Das Urteil enthielt zu diesem Zeitpunkt das 7 8 - 7 - Rubrum, den Tenor, die Prozessgeschichte und unvollständige Feststellungen zur Person. Die ebenfalls en thaltenen Feststellungen zur Sache, die Bewei s- würdigung und die Strafzumessung standen in keinem Zusammenhang mit der abgeurteilten Straftat des Fa hrens ohne Fahrerlaubnis am 19. Februar 2005, sondern bezogen sich auf zwei im Jahr 2001 begangene Betrugshan dlungen. Nach Ersetzung der unzutreffenden Ausführungen nach Ablauf der Urteilsa b- setzungsfrist verfügte der Angeklagte am 3 . August 2007 die Urteilszustellung. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil im Schuld - und Straf - ausspruch, hob die Ent scheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den zugehörigen Feststellungen auf und wies in diesem Umfang die Sache u n- ter Verwerfung der weitergehenden Revision am 21. November 2007 an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurück . e) In der Strafsache wurde die Berufung des St . D . nach zweitägiger Hauptverhandlung am 19 . September 2006 verwor - fen. Der Berufungsführer legte Revision ein. Der Angeklagte ließ am 23. Okto - ber 2006, einen Tag vor Ablauf der fünfwöchigen Urteilsabsetzungsfrist, von der zuständigen Geschäftsstellenmitarbeiterin den Eingangsvermerk auf dem Urteil anbringen, das zu diesem Zeitpunkt lediglich das Rubrum, den Tenor, die Pr o- zessgeschichte und unvollständige Feststellungen zur Perso n enthielt. Die Feststellungen zur Sache, die Beweiswürdigung und die Strafzumessung betr a- fen nicht die ausgeurteilten Straftaten vom 10. September 2004, sondern eine Sachbeschädigung aus dem Jahr 2002. Nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist ersetzte der A ngeklagte die unzutreffenden Textpassagen durch passende Au s- führungen. Die Zustellung des vervollständigten Urteils verfügte er am 3. Au - gust 2007. Bereits zuvor, am 6. November 2006, hatte Herr D . die Revi - sion zurückgenommen. Wann der Angeklagte v on der Revisionsrücknahme erfuhr, konnte nicht geklärt werden. 9 - 8 - Der Angeklagte machte die nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist erfol g- ten Änderungen nicht aktenkundig und ließ sie nicht von der Geschäftsstelle vermerken. Er beließ jeweils die erste Urte ilsseite mit dem Eingangsvermerk und tauschte die geänderten Seiten heimlich aus. 3. Nach Auffassung des Landgerichts erfüllen die festgestellten Tathan d- lungen nicht den Straftatb estand der Rechtsbeugung nach § 339 StGB. Der Angeklagte habe zwar in erhe blicher Weise gegen zwingendes Verfahrensrecht verstoßen. Die heimliche Nachbearbeitung der Urteilsgrü nde nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO habe auch in jedem der festgestellten Fälle den Tatbestan d der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB erfüllt. Er habe jedoch nicht gehandelt, um die Revisionsführer zu benachteiligen, so n- dern um den Anschein eige ner Leistungsfähigkeit aufrecht zuerhalten und weit e- ren Disziplinarmaßnahmen wegen zögerlicher Aktenbearbeitung zu entgehen. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei darin nicht zu erkennen. Da Sinne des § 339 StGB begangen habe, ohne sich zugleich der Rechtsbeugung strafbar gemacht zu haben, greife zu seinen Gunsten die Sperrwirkung des § 339 StGB. II. Der Freispruch hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts unterlieg t durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 10 11 12 - 9 - 1. Der Tatbestand der Rechtsbeugung erfordert, dass sich der Richter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst und in schwe r- wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Org an des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet (st. Rspr., u. a. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 4 StR 353/92, BG HSt 38, 381, 383; Urteil vom 6. Oktober 1994 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283 f . ; Ur teil vom 15. September 1995 5 StR 713/94, BG HSt 41, 247, 251; Urteil vom 4. September 2001 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 108 f .; Urteil vom 29. Okto - ber 2009 4 StR 97/09 jeweils mwN). a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Ang e- klagte bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache gehandelt hat. U n- aller Maßnahmen, die auf die Erledigung der Sach e abzielen. Ob die Leitung der Rechtssache mit dem Erlass einer Entscheidung, also der Anordnung einer Rechtsfolge (NK - StGB - Kuhlen, 4. Aufl. , § 339 Rn. 26) , beendet ist, hängt von der Art des Verfahrens und dem Gegenstand der Entscheidung ab. Die Abse t- zung des schriftlichen Urteils in Strafsachen dient nicht allein der verwaltung s- mäßigen Abwicklung des Strafverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 385), dieses ist mit der mündlichen U r- teilsverkündung nicht beendet. Di e Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe ist vielmehr originäre Aufgabe des erkennenden Richters und gehört zur Leitung und Entscheidung der Rechtssache. Dies gilt erst recht, wenn wie hier g e- gen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt ist. Die Tätigkeit des Richters kann in diesem Fall die künftige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zugun s- ten oder zum Nachteil des Angeklagten beeinflussen, das Verfahren hat mithin 13 14 - 10 - auch nach Erlass des mündlichen Urteils weiterhin die Leitung und Entsche i- dung einer Rechtssache zum Gegenstand. b) Der Angeklagte hat auch in elementarer Weise gegen Recht und G e- setz verstoßen. Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung stellt eine Beugung des Rechts dar. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass d er Tatbestand nicht in unangemessener Weise ausgedehnt werden darf. Zweck der Vorschrift ist es, den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege unter Strafe zu stellen. Die Einordnung der Rechtsbeugung als Verbrechenstatbestand indiziert di e Schwere des Unwerturteils und führt in der Regel im Falle der rechtskräftigen Verurteilung kraft Gesetzes zur Beendig ung des Richterverhältnisses (§ 24 Nr. 1 DRiG). Mit dieser gesetzlichen Zweckb e- stimmung wäre es nicht zu vereinbaren, jede unrichtige Rec htsanwendung und jeden Ermessensfehler in den Schutz bereich der Norm einzubeziehen. Dies gilt auch bei der Rechtsbeugung durch Beugung des Verfahren s- rechts (st. Rspr., u.a. BGH, Urteil vom 27. Mai 1987 3 StR 112/87, NStZ 1988, 218; Urteil vom 29. Okto ber 1992 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383 mwN; Urteil vom 5. Dezember 1996 1 StR 376/96, BGHSt 4 2, 343, 346, 351; Urteil vom 4. September 2001 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109 mwN; Be schluss vom 24. Juni 2009 1 StR 201/09, NStZ 2010, 92; Beschluss v om 7. Juli 2010 5 StR 555/09 Rn. 29, StV 20 11, 463, 466). Eine Verletzung von Verfahren s- vorschriften stellt nur dann e inen Rechtsbruch im Sinne des § 339 StGB dar, wenn darin allein oder unter Berücksichtigung des Motivs des Täters ein el e- mentarer Rechts verstoß gesehen werden kann. Der Angeklagte hat in den verfahrensgegenständlichen Fällen gegen die Vorschrift des § 275 Abs. 1 Satz 3 StPO verstoßen. Nach Fertigstellung ist eine 15 16 17 - 11 - sachliche Änderung oder Ergänzung der Urteilsgründe nur dann zulässig, wen n die Frist nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO noch nicht abgelaufen ist. War der Ei n- gangsvermerk der Geschäftsstelle nach § 275 Abs. 1 Satz 5 StPO bereits a n- gebracht, so hat die Geschäftsstelle auch den Zeitpunkt der Änderung zu ve r- merken. Der Angeklagte hat d ie Urteile nach Fristablauf geändert und ergänzt, ohne dies in den Akten erkennbar zu machen oder der Geschäftsstelle mitzute i- len. D ie Verletzung des § 275 StPO war hier gravierend und ist als elementarer Rechtsverstoß anzusehen. Zum einen hat der Angeklag te in erheblichem U m- fang wesentliche Urteilsbestandteile ergänzt. Die vor Fristablauf zur Geschäft s- stelle gelangten Urteile enthielten keine auch nur entfernt ausreichenden Fes t- stellungen zur Sache und keine Beweiswürdigung, vermochten also einem selbst nu r mit der allgemeinen Sachrüge ausgeführten Revisionsangriff nicht standzuhalten. Zum anderen hat der Angeklagte durch sein heimliches Vorg e- hen den Verfahrensbeteiligten und dem Revisionsgericht eine Aufdeckung der Manipulation unmöglich gemacht. Die Schwe re des Verstoßes zeigt sich ins o- weit darin, dass sein Verhalten als solches den Tatbestand der Urkundenfä l- schung sogar in der Alternative des § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB erfüllt hat. c) Die Tat muss zugunsten oder zum Nachteil einer Partei erfolgen. Z u- gunsten oder zum Nachteil einer Partei wirkt sich eine Beugung des Rechts aus, wenn sie die Partei besser oder schlechter stellt, als sie bei richtiger Rechtsanwendung stünde. Rechtsbeugung kann auch durch die Verletzung von Verfahrens - und Zuständigkeit svorschriften begangen werden. Erforderlich ist insoweit, dass durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer fa l- schen Entscheidung zum Vor - oder Nachteil einer Partei begründet wurde, ohne dass allerdings ein Vor - oder Nachteil tatsächlich eing etreten sein muss (BGH, Urteil vom 11. April 2013 5 StR 261/12 Rn. 39 mwN). 18 - 12 - Das Verhalten des Angeklagten war in allen Fällen ohne weiteres geei g- net, sich zum Nachteil des jeweiligen Revisionsführers auszuwirken. Die inne r- halb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gelangten Urteile w a- ren unvollständig, enthielten insbesondere keine Sachverhaltsdarstellung des abgeurteilten Falls und keine Beweiswürdigung, so dass sie bereits auf die al l- gemeine Sachrüge hin vom Revisionsgericht aufzuheben gewesen wären. Di e- sen Umstand verschleierte der Angeklagte. Der dem Angeklagten objektiv a n- z u lastende Rechtsbeugungsverstoß lag in der heimlichen, aus den Akten nicht erkennbaren Beseitigung eines durchgreifenden Revisionsgrundes, welche zu einer Verschlec hterung der Rechtsmittelposition der jeweiligen R evisionsführer führte und ohne w eiteres eine Benachteiligung bedeutete (vgl. BGH, Besc hluss vom 24. Juni 2009 1 StR 201/09 Rn. 7, NStZ 2010, 92; Urteil vom 31. Mai 2012 2 StR 610/11 Rn. 19, NStZ 2013, 10 6, 107). Ob das in der Sache e r- gangene Urteil der Berufungskammer materiell richtig war, ist hingegen für di e- se Beurteilung ebenso wenig von Belang wie die Frage, ob die Entscheidung des Revisionsgerichts ohne die Manipulation konkret anders ausgefallen wä re. Durch die Manipulationen wurde die Rechtsstellung der Revisionsführer unmi t- telbar verletzt, denn die unvollständigen Urteilsgründe wurden nicht zur En t- scheidungsgrundlage des Revisionsgerichts. d ) Der Angeklagte hat nach den von der Strafkammer getr offenen Fes t- stellungen auch den subjektiven Tatbestand des § 339 StGB erfüllt. Insofern genügt beding ter Vorsatz (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 276); der Täter muss für möglich halten, dass seine fehlerhafte Entscheidung zur Bevorzugung oder Benachteiligung einer Partei führen wird und sich damit a bfinden (NK - StGB - Kuhlen , aaO , Rn. 78). Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte sogar in der Absicht handelte, die Prozessb e- teiligten und das Revisionsgericht darüber z u täuschen, dass die ihnen vorli e- 19 20 - 13 - gende Urteilsniederschrift inhaltlich nicht derjenigen entsprach, welche zu dem auf dem Eingangsvermerk bezeichneten Zeitpunkt zur Geschäftsstelle gelangt war (UA S. 20). Ohne Bedeutung für den bewussten, objektiven Verstoß gegen das Recht ist es entgegen der Ansicht des Landgerichts, dass das Motiv des Angeklagten war, den Anschein seiner Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten und einer weiteren Disziplinarmaßnahme zu entgehen, nicht aber, die Revis i- onsführer gezielt zu bena chteiligen. Für den objektiven Tatbestand reicht der bewusste Rechtsverstoß (der sich bei formell ordnungsgemäßen Handlungen aus dem Motiv des Täters ergeben kann), eine darüber hinausgehende absich t- liche Begünstigung oder Benachteiligung der Prozesspartei en ist nicht erforde r- lich (LK - StGB/Hilgendorf, 12. Aufl. , § 339 Rn. 82, 85). War sich der Angeklagte über die Rechtswidrigkeit seines Handelns zum Nachteil der Revisionsführer im Klaren, dann hat er auch, und zwar mit direk tem Vorsatz, das Recht gebeugt. Die Strafkammer verkennt bei ihrer Bewertung zudem, dass es bei der Benachteiligung bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht nicht entscheidend s- hauptverhandlung verkündeten Urte ils ankommt, sondern auch in der Ve r- schlechterung der prozessualen Situation der Prozessbeteiligten eine Benac h- teiligung liegt. Dass sich der Angeklagte als erfahrener Strafrichter der Ve r- schlechterung der prozessualen Situation der Revisionsführer bewusst war, hat das Landgericht ebenfalls festgestellt (UA S. 23). Auf s eine Vorstellung, das von der Berufungskammer gefundene Urteil sei im Ergebnis richtig, kommt es hingegen ni cht an (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 115). 2 . Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in s- gesamt. Im Fall II. 5. der Urteilsgründe liegt nach den bisherigen Feststellungen 2 1 22 - 14 - ein untauglicher Versuch nahe. Der Senat neigt im Übrigen zu der Auffassung, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung bei der vorliegenden Sachve r- haltskonstellation nicht von der Sp errwirkung des § 339 StGB erfasst w äre . Auch wenn die Beweiswürdigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist, gebietet es der Umstand, dass der freigesprochene Angekl agte gegen die getroffenen Feststellungen kein Rechtsmittel einlegen konnte, auch diese aufzuheben (BGH, Urteil vom 11. April 2013 5 StR 261/12 Rn. 56; vgl. Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 353 Rn. 15a; LR - StPO/Franke, 26. Aufl., § 354 Rn. 43 mwN). Mutzbauer Roggenbuck RiBGH Dr. Franke ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrift s- leistung gehindert. Mutzbauer Bender Quentin 23
Full & Egal Universal Law Academy