ECLI:DE:BGH:2016:140116U4STR84.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 84 / 15 vom 14. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 201 6 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , Dr. Mutzbauer , Dr. Quentin als beisitzende Richter , Bundesanwältin beim Bundesgeric htshof in der Verhandlung , Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Re chtsanwalt als Nebenklägervertreter, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2014 mit den Festste l- lungen aufge hoben, a) soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde sowie b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Maß regel. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän - dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landge richt hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlä s- siger Körperverletzung und mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfall ort zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung au s- gesetzt. Ferner hat es eine Maßregel nach § 69a StGB angeordnet und Adh ä- sionsentscheidungen getroffen. Gegen das Urteil richtet sich die auf eine ve r- 1 - 4 - fahr ensrechtliche Beanstandung und die Sachrüge gestützte, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie eine Verurteilung des Angeklagten insb e- sondere wegen vorsätzlicher Körperver letzungs - und Tötungsdelikte erstrebt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge - troffen: Am Nachmittag des 4. September 2013 fuhr der Angeklagte mit einem Pkw auf einer öffentlichen Straße in B . , obwohl er wie er wusste nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis war. Als er E . und S . M . sowie Sa . R . am Straßenrand sah, hielt er das Fahrzeug an, stieg aus und fragte E . M . nach dem Aufenthaltsort von E n . Si . , der nach Ansicht des Angeklagten einem in Serbien inhaftierten Bruder des Angeklagten in Zusammenhang mit gemeinsam begangenen Stra f- taten und der Verurteilung nur des Bruders des Angeklagten Geld schuldete. E . M . verwies den Angeklagten auf den neben ihm stehenden Sa . R . , einen Bruder von En . Si . . S . M . riet dem An - geklagten indes, Sa . R . nicht zu fragen, sondern nach Hause zu gehen. Der Angeklag te, der die Reaktionen von E . und S . M . als den Pkw, fuhr davon und unterrichtete seinen Vater telefonisch davon, dass er sich von E . und S . M . des Angeklagten rief daraufhin den mit ihm befreundeten N . B r. an und 2 3 - 5 - fragte ihn, was es mit dem Streit auf sich habe. N . Br. , ein Cousin von E . und S . M . , erklärte sich berei t, die Angelegenheit zu klären. Nach weiteren Telefonaten trafen schließlich auf dem Parkplatz eines Supermarktes in B . einerseits der Vater des Angeklagten mit seinen Söhnen D . und K . I . sowie K e . A . als deren Fahrer und der Angeklagte mit seinem Beifahrer Ne . O . sowie an - dererseits E . M . , N . Br. und Sa . R . sowie S . M . , En . Si . und An . R . mit ihrer zweijährigen Tochter ein. Ke . A . stellte sein Fahrzeug auf der rechten Seite einer nach Einfah - ren auf den Parkplatz in 58 Meter Entfernung direkt vor ihm liegenden Par k- bucht für drei Fahrzeuge ab. Nachdem die Insassen ausgestiegen waren, kam der nicht alkoh olisierte, aber unter Einfluss von Cannabis stehende, in seinem Steuerungsvermögen indes nicht erheblich beeinträchtigte Angeklagte hinzu und besprach mit seinem Vater und seinen Brüdern, wie weiter zu verfahren sei. Hierbei wies der Vater des Angeklagten um einer Eskalation vorzube u- gen diesen an, den Parkplatz mit seinem Fahrzeug zu verlassen. Dem leistete der Angeklagte Folge, bemerkte dabei jedoch das Eintreffen des mit E . M . , N . Br . und Sa . R . besetzten Pkws, d en E . M . in der Nähe des Pkws von Ke . A . abstellte. E . M . , N . Br. und Sa . R . stiegen sodann aus dem Pkw aus und gin - gen zu dem freien mittleren Parkplatz der Parkbucht, in der der Vater des A n- geklagten und dessen Brüder standen. Ferner sah der Angeklagte, dass En . Si . und S . M . zu Fuß von der Einfahrt des Parkplatzes in Richtung der Parkbucht gingen, in der Ke . A . sein Fahrzeug geparkt hatte. Dar - aufhin bog der Angeklagte möglicherweise aus Angst um seinen Vater und r- weise weil er den von ihm gesuchten En . Si . sah mit dem von ihm ge - 4 - 6 - steuerten Pkw mit ei ner Geschwindigkeit von etwa 30 k- bucht zu, in der die Personengruppe stand. Dabei hätte er so die Strafka m- mer erkennen können, dass er infolge vorangegangenen Cannabiskonsums nic ht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen, was er aber vor Aufregung sorgfaltswidr ig nicht bedachte. Nach etwa 30 Metern erfas s- te der Pkw des Angeklagten mit eine r Geschwindigkeit von 20 bis 60 km/h den auf dem Weg zu der Parkbucht befindlichen S . M . , der dabei mit sei - nem rechten Unterarm gegen die Frontscheibe des Pkws stieß, die zersplitterte. S . M . zog sich hierbei neben einem Bluterguss am Knie und Schürf - wunden am Arm einen Kreuzbandriss zu. An . R . , die mit ihrer Tochter hinter den nebeneinander laufenden S . M . und En . Si . oßen. Parkbucht und den dort befindlichen Personen vorbeifahren, schlug das Len k- infolge des vorangegang zu spät ein und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h in die Par k- bucht. Dabei schrammte er mit seiner linken Fahrzeugseite an der rechten Seite des auf dem linken Parkplatz abgestellten Pkws eine r Zeugin entlang und e r- fasste den auf dem freien mittleren Parkplatz stehenden E . M . , der hierdurch hinter die Parkbucht geschleudert wurde und schwer verletzt liegen blieb; er erlitt unter anderem Brüche am Sprunggelenk und am Oberschenkel sowie am Waden - und Schlüsselbein. N . Br. und Sa . R . konnten sich durch einen Sprung auf die Seite bzw. auf und über den Pkw des Angeklagten in Sicherheit bringen, wurden aber, weil sie hierbei zu Fall kamen, ebenfalls verletzt. Na ch der Kollision stieg der Angeklagte aus dem von ihm - 7 - . R . , die ihn festhalt en wollte, ab und rannte davon. 2. vermochte sich das Landg ericht nicht zu überzeugen. In ihren Rechtsausfü h- rungen begründet die Strafkammer dies damit, dass ein (bedingter) Vorsatz aufgrund der Spontaneität des Tatentschlusses und der affektiven Erregung des Angeklagten nicht nachweisbar sei. II. Das Rechtsmitt el der Staatsanwaltschaft ist jedenfalls im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls (vgl. auch OLG O ldenburg, Beschluss vom 11. September 2008 Ss 309/08 I 157 , Blutalkohol 45, 392 f. ) wirksam auf die landgerichtlichen Feststellungen und We rtungen zu den beiden Kollisionen auf dem Parkplatz des Supermarkts beschränkt. Zwar hat die Staatsanwaltschaft unbeschränkt Revision eingelegt und auch einen unbeschränkten Aufhebungsantrag gestellt. In der Begründung des Rechtsmittels stellt die Revisi onsführerin aber klar, dass sich dieses allein d a- - begangenen versuchten Mordes, gefährlicher Körperverlet zung, vorsätzlicher 5 6 7 - 8 - III. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsa n- waltschaft hat bereits mit der Sachrüge Erfolg. Denn die Beweiswürdigung zum fehlenden Vorsatz des Angeklagten bei der Herbeiführung der Kollisionen und der durch sie eingetretenen Verletzung und Gefährdung mehrerer Personen, mithin zu den Vorwürfen versuchter und vollendeter vorsätzlicher Körperverle t- zungs - und versuchter vorsätzlicher Tötu ngsdelikte sowie des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, leidet an durchgreifenden Recht s- fehlern. Eines Eingehens auf die von der Staatsanwaltschaft ebenfalls erhob e- ne Verfahrensrüge bedarf es daher nicht. 1. Die Beweiswürdigung i st in wesentlichen Teilen lückenhaft. a) Eine e inen Rechtsfehler im Sinn des § 337 Abs. 1 StPO darstellende Lücke liegt insbesondere vor, wenn die Beweiswürdigung wesentliche Festste l- lungen nicht erörtert (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. November 2015 4 StR 183/15) oder nu r eine von mehreren gleich nahe liegenden Möglichkeiten prüft (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 1 StR 478/04 , NStZ - RR 2005, 147 f. ). b) Das ist hier der Fall. aa) Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit unterscheiden sic h darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, wä h- rend der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen E r- folgs in der Weise einver standen ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder 8 9 10 11 12 - 9 - dass er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGH, B e- schluss vom 5. März 2008 2 StR 50/08 , NStZ 2008, 451 mwN). Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, e rfordert insbesondere bei Tötungs - oder Körperverletzungsdelikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des volu n- tativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und seine psychische Verfa s- sung bei der Tatbegehung sowie seine Motivation und die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände insbesondere die konkrete Angriffsweise mit in Betracht zieht (BGH, Urteile vom 18. Oktober 2007 3 StR 226/07 , NStZ 2008, 93 f. ; vom 27. Janu ar 2011 4 StR 502/10 , NStZ 2011, 699, 702 ; vom 22. März 2012 4 StR 558/11 , BGHSt 57, 183, 186 f. ; vom 13. Ja nuar 2015 5 StR 435/14 , NStZ 2015, 216 jeweils mwN). Diese Gesamtschau ist insbeso ndere dann notwendig, wenn der Tatrichter allein oder im Wesentlichen aus äußeren Umständen auf die innere Einstellung eines Angeklagten zur Tat schließen muss (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 1 StR 410/05 , NJW 2006, 386 f. ). Sie ist lückenha ft, wenn der Tatrichter sich mit wesentlichen, den Angeklagten belastenden Umständen nicht auseinandersetzt, die für die subje k- tive Tatseite bedeutsam sind (BGH, Urteil vom 8. Sep tember 2011 1 StR 38/11 , NZWiSt 2012, 71 f. ). bb ) Eine solche Gesamtscha u hat die Strafkammer nicht in der gebot e- nen Vollständigkeit vorgenommen. Zwar verweist die Strafkammer in ihren Rechtsausführungen darauf, dass ein (bedingter) Vorsatz aufgrund der Spontaneität des Tatentschlusses und der affektiven Erregung des Angekl agten nicht nachweisbar sei. Im Z u- sammenhang mit den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen 13 14 - 10 - Reaktionszeit infolge des Cannabiskonsums, das Fehlen eines nachvollziehb a- re n Motivs sowie darauf, dass der Vater des Angeklagten und seine beiden Brüder ebenfalls in der Parkbucht standen und er bei vorsätzlichem Handeln nicht nur seine Gesundheit und sein Fahrzeug, sondern auch Leben und G e- sundheit seines Vaters gefährdet hätte. Bei der Darstellung der Ausführungen des Sachverständigen für Unfallrekonstruktion legt die Strafkammer dagegen dar, dass sich aufgrund dieser ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisen la s- se. Letzteres trifft zwar für sich genommen zu, jedoch stünden die Ausfü h- rungen des Sachverständigen auch der Bejahung eines vorsätzlichen Handelns des Angeklagten nicht entgegen. Im Übrigen ist trotz dieser Sammlung vorsat z- kritischer Umst ände jedenfalls nicht ohne weitere indes fehlende Erläut e- rungen nachvollziehbar, dass und inwieweit diese Umstände bereits im ersten Tatkomplex (Anfahren von S . M . ) Bedeutung erlangt haben könnten. Die Strafkammer setzt die von ihr aufgef ührten Umstände zudem nicht in B e- ziehung zueinander und erläutert auch nicht, ob sie schon zu Zweifeln am Vo r- satz hinsichtlich der Handlungen (als solcher) oder dazu geführt haben, dass ungewiss bleibt, ob der Angeklagte bei vom Vorsatz getragenen Handlung en den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als m ö glich und nicht ganz fernli e- gend erkannt oder er ihn nur nicht gebilligt hat. Hierzu bestand hinsichtlich des ersten Tatkomplexes jedoch schon deshalb Anlass, weil der Angeklagte von der Einfahrt des Park a uf gerader Strecke über etwa 30 Meter auf die vor ihm gehenden Fußgänger - , zumal nach den Ausführungen des 15 - 11 - Sachverständigen Cannabiskonsum lediglich den peripheren Bereich des Sich t- felds vergrößert, dieses nicht aber einschränkt, und er S . M . und En . Si . schon zuvor identifiziert hatte. Auch die vom Landge richt ange - führte überhöhte Geschwindigkeit infolge Cannabisintoxikation sowie der zu geringe Seitenabstand zu den Fußgängern widerstreiten unter den hier geg e- benen Umständen nicht ohne weiteres der Annahme einer vorsätzlichen Ta t- handlung. Vor diesem Hint ergrund hätte sich die Strafkammer bei der Prüfung des Vorsatzes in Bezug auf den Handlungserfolg zumindest auch mit der obje k- tiven Gefährlichkeit der Tathandlung auseinandersetzen müssen (vgl. zum Z u- fahren auf Fußgänger: Senat, Urteile vom 29. Januar 2015 4 StR 433/14 , NStZ 2015, 392, 394 ; vom 25. Okto ber 2012 4 StR 346/12), der als wesent - lichem Indikator sowohl für das Wissens - als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes gewichtige Bedeutung zukommt (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 16. M ai 2013 3 StR 45/13 , NStZ - RR 2013, 242 f. ). Hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes (Einfahren in d i e Parkbucht) liegt eine Lücke schon darin, dass die Strafkammer in die Prüfung eines vorsätz - lichen Handelns des Angeklagten nicht einbezogen hat, dass d ieser nicht nur eine, sondern in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwei Kollis i- onen herbeigeführt hat, mithin eine Häufung an Verhaltensweisen vorliegt, die e- bzielenden und diese zumindest in Kauf nehmenden Handlu n- gen plausibel ist. Zudem hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte den von ihm gesteuerten Pkw zwischen der Einfahrt auf den 50 e- zug auf die Handlung (als solcher) ein led iglich fahrlässiges Verhalten zumal auf dem Parkplatz eines Supermarktes nicht nahelegt. Hierin liegt auch d e s- 16 - 12 - halb eine Lücke, weil die Strafkammer das von ihr dem Angeklagten unterstellte beabsichtigte Durchfahren einer Linkskurve vor der Parkbucht nur deshalb als misslungen ansieht, weil seine Reaktionszeit aufgrund des durch den vorang e- gangenen Aufprall verur sachten Schrecks und des Cannabiskonsums verlä n- gert gewesen sei. Sie erörtert dabei aber nicht, dass der Angeklagte die Gren z- geschwindigkeit, mit der die Kurve hätte durchfahren werden können, infolge der Beschleunigung zumindest nahezu erreicht hatte, und er nach einer von der Strafkammer als glaubhaft bewerteten Zeugenaussage ungebremst in die Pe r- sonengruppe gefahren ist. Dies wurde vom Sachverständigen insofern best ä- tigt, als er keine Hinweise auf eine Bremsung festgestellt und jedenfalls eine starke Bre msung vor der Kollision mit dem parkenden Pkw ausgeschlossen hat. Soweit das Landgericht den ersichtlich auf den Handlungserfolg be zogenen Vorsatz mit der Erwägung in Frage gestellt hat, dass durch ein Einfahren in die Parkbucht auch das Leben und die Gesundheit seines Vaters und seiner Brüder gefährdet worden wäre, hätte sich die Strafkammer schließlich auch damit au s- Seite der Parkbucht abgestellten Fahrzeug dazu gedient haben kan n, die ta t- sächlich von der Strafkammer nicht festgestellte Gefährdung seiner Familie n- angehörigen auszuschließen oder wenigstens zu verringern ( vgl. dazu auch nachfolgend 2.). 2. Die Beweiswürdigung ist zudem widersprüchlich. Denn die Strafkammer legt einerseits dar, dass nach der glaubhaften Aussage des Zeugen E . M . der Vater des Angeklagten im Zeitpunkt der zweiten Kollision auf dem freien Parkplatz zwischen den in der Parkbucht abgestellten Pkws stand, während sich die Brüder des Ang . aufhiel - 17 18 - 13 - ten. Sie stellt jedoch andererseits ausdrücklich fest, dass sich alle sechs Pers o- nen einschließ lich der Brüder des Angeklagten in der freien mittleren Park - l ücke der Parkbucht befanden. Dieser Widerspruch ist erheblich, da das Lan d- gericht eine von der Strafkammer nicht festgestellte Gefährdung des Vaters und der Brüder als dem Vorsatz widerstreitendes Indiz bewertet hat. Eine G e- fährdung der Brüder des Ange klagten durch das Einfahren des Angeklagten in die Parkbucht hätte aber nicht bestanden, wenn man der Aussage des Zeugen E . M . folgt. Auch die Gefährdung des Vaters des Angeklagten, der nach den Angaben des Zeugen E . M . neben dem Kofferraum des in der Parkbucht rechts abgestellten Fahrzeugs stand, wäre durch ein gezieltes Pkws zumindest verringert worden. 3. Hinzu kommt, dass die Erwägung, das Fehlen eines nachvollziehb a- ren Tatmotivs spreche gegen ein vorsätzliches Herbeiführen der Kollisionen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Diese nicht näher begründete Annahme lässt schon außer Betracht, dass der Angeklagte das Verhalten zweier Tato pfer, nämlich von E . und S . M . - n- . und S . M . Parkplatz weggeschickt hatte. Auch hat der Angeklagte selbst eingeräumt, dass er zurückgekehrt sei, da er sich verpflichtet gefühlt habe, seinem Vater und se i- nen Brüdern angesic hts der hinzugekommenen Personen Hilfe leisten zu kö n- nen, und er seinen Vater nicht im Stich lassen wollte. 19 20 - 14 - Neben dieser Lücke hat die Strafkammer aber auch unbeachtet gela s- sen, dass mit bedingten Tötungsvorsatz handelnde Täter kein Tötungsmotiv haben, sondern einem anderen Handlungsantrieb nachgehen (BGH, Urteile vom 19. Dezember 2013 4 StR 347/13; vom 26. März 2015 4 StR 442/14 , NStZ - RR 2015, 172 f. ) und selbst ein unerwünschter Erfolg dessen billigender Inkaufnahme nicht entgegensteht (BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 5 StR 494/14 , NStZ 2015, 460 ; vgl. ferner BGH, Urteile vom 18. Oktober 2007 3 StR 226/07 , NStZ 2008, 93 ; vom 27. Januar 2011 4 StR 502/10 , NStZ 2011, 699, 701 f. mwN; zu hochgradig interessenwidrigen Tatfolgen allerdings: BGH, Ur te i- le vom 27. August 2009 3 StR 246/09 , NStZ - RR 2009, 372 f. ; vom 30. No - vember 2005 5 StR 344/05 , NStZ - RR 2006, 317, 318 ). 4. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils, soweit der Ang e- klagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafen - und des Maß - regelausspruchs nach sich. Einer Aufhebung der Adhäsionsentscheidung durch den Senat bedarf es dag egen nicht (BGH, Urteil vom 28. November 2007 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 98). Die teilweise Aufhebung des Urteils führt zur Aufhebung der zugeh ö- rigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Der Senat sieht insbesondere im Hinblick auf d ie oben dargelegten Widersprüche und Lücken in der Beweis - 21 22 23 - 15 - würdigung davon ab, die zum äußeren Ablauf des Geschehens auf dem Par k- platz getroffenen Feststellungen bestehen zu lassen. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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