ECLI:DE:BGH:2016:120116B4STR84.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 84 /15 vom 12. Januar 201 6 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs u.a. hier: Revisionen der Nebenkläger - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Gener albu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 12. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Nebenkläger S . M . , E . M . und N . Br. gegen das Urteil des Land - gerichts Berlin vom 8. Juli 2014 w erden als unzulässig ve r- worfen. 2. Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch jeweils entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlä s- siger Körperverletzung und mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamfreiheit s- str a fe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung au s- gesetzt. Ferner hat es eine Maßregel nach § 69a StGB angeordnet und Adh ä- sionsentscheidungen getroffen. Gegen das Urteil richten sich die Revisionen der Nebenkläger S . M . , E . M . und N . Br. . Diese wurden von S . und E . M . mit der allgemeinen Sachrüge begrün - det; der Nebenkläger N . Br. hat keine Begründung zu seinem Rechts - mittel eingereicht. 1 - 3 - Die Rechtsmittel der Nebenkläger S . und E . M . sind aus den vom Generalbundesanwalt in den Antragsschriften vom 9. Juli 2015 darg e- legten Gründen unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO). Das Rechtsmittel des Nebe n- klägers N . Br. ist wegen Fehlens der notwendigen Begründung unzuläs - sig (§ 344 A bs. 1 StPO). Hierüber kann der Senat entscheiden (§ 349 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. September 2006 5 StR 327/06; Meyer - Goßner /Schmitt , StPO, 58 . Aufl., § 349 Rn. 1); der vom Generalbunde s- anwalt beantragten Rückleitung des Rechtsmittels an das Landgericht zur En t- scheidung durch dieses bedarf es nicht. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 2
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