ECLI:DE:BGH:2017:100517B4STR84.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 84 / 17 vom 10. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführer s am 10. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Dortmund vom 19. September 2016 mit den zugeh ö- rigen Feststellungen aufgehoben a) in den Fällen II. 3, II. 4 und II. 5 der Urt eilsgründe und b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 3. Die weiter gehen de Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sichverschaffens jugen d- pornographischer Schriften in Tateinheit mit Nötigung, Sichverschaffens j u- gendpornographischer Schriften in Tateinheit mit Nötigung und mit sexuellem Missbrauch eines Jugendlichen, versuchter Erpressung und Bedrohung in zwei 1 - 3 - Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten veru r- teilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge den aus der B e- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Erpressung g e- mäß § 253 Abs. 1 und 3, § 22 StGB im Fall II. 3 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. a) Nach den hierzu getro ffenen Feststellungen drohte der Angeklagte dem Geschädigten, von dem er zuvor gegen dessen Willen Nacktaufnahmen angefertigt hatte, deren Veröffentlichung und Verbreitung im Internet an. Durch Zahlung eines Geldbetrages von 1.000 Euro könne der Geschädigt e dies a b- wenden. Der Geschädigte kam der Forderung nicht nach. b) Die Urteilsgründe weisen insoweit einen Erörterungsmangel auf , als sich aus ihnen nicht hinreichend ergibt, ob der Angeklagte von der versuchten Erpressung strafbefreiend zurückgetreten is t. Zwar hat das Landgericht in der rechtlichen Würdigung ohne nähere Begründung ausgeführt, Anhaltspunkte für einen strafbefreienden Rücktritt seien nicht ersichtlich (UA S. 32). Das Urteil verhält sich jedoch nicht z ur Vorstell ung des Angeklagten nach dem Ende se i- ner letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittsho rizont; vgl. BGH , Beschluss vom 19. Mai 1993 GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227) und zu einem etwaigen freiwilligen Verzicht durch ihn auf die weitere Tatausführung. Ohne diese Ang a- ben kann der Se nat nicht überprüfen, ob das Landgericht einen Rücktritt des Ange klagten von dem E rpressungsversuch zu R echt verneint hat. 2 3 4 - 4 - 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB in den Fällen II. 4 und II. 5 der Urteilsgründe hält r echtlicher Nac h- prüfung ebenfalls nicht stand. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts zu diesen Fällen rief der Angeklagte den Geschädigten an und hinterließ, als dieser den Anruf nicht en t- gegennahm, auf dessen Mailbox eine Nachr icht mit Todesdrohung en gegen de n Geschädigten (Fall II. 4). Drei Minuten später rief er ihn erneut an und sprach eine weitere Todesdrohung auf die Mailbox (Fall II. 5). b) Die Urteilsgründe tragen in diesen beiden Fällen die Annahme einer Bedrohung nicht. Der Tatbestand der Bedrohung setzt voraus, dass die An - kündigung des Verbrechens den Bedrohungsadressaten e rreicht ( vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 4 StR 16 8/13, NStZ - RR 2013, 375, 377 ). Dies war nicht bereits dadurch der Fall, dass die vom Angeklagten geäußerten B e- drohungen auf der Mailbox des Geschädigten aufgezeichnet wurden, sondern hätte eine tatsächliche Kenntnisnahme der Bedrohungen durch den Ge schädi g- te n vorausgesetzt. H ierzu hat das Landgericht indes keine Feststellungen g e- troffen. Auch aus dem Geständnis de s Angeklagten, auf das es seine Überze u- gungsbildung ausschließlich gestützt hat, ergibt sich dies nicht. c) Für den Fall einer erneuten Verurteilung wegen Bedrohung wird das neu erkennende Tatgericht zu erwägen haben, ob die beiden vom Angeklagten kurz n acheinander geäußerten Bedrohun gen jedenfalls bei gleichzeitiger Kenntnisnahme durch den Geschädigten tateinheitlich verwirklicht wurden. 5 6 7 8 - 5 - 3. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II. 3, II. 4 und II. 5 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung de r Gesamtstrafe nach sich. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 9
Full & Egal Universal Law Academy