BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 85 /1 4 vom 3. Juni 201 4 in de m Sicherungsverfahren gegen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 201 4 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau - Roßlau vom 19. Dezember 2013 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten erg eben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat : Abgesehen davon, dass die Aussetzung der Vollstreckung der im Urteil des La ndgerichts Dessau - Ro ßlau vom 8. Juni 2012 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bislang nicht widerrufen wurde, ist die neuer - liche An ordnung der Maßregel nach § 63 StGB im angefochtenen Urteil nach den hierzu in der Rechtsprechung des Bundesgericht shofs entwickelten Grundsätze n (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2005 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199, 203 ff .; vom 9. M ai 2006 3 StR 111/06, BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 6; Urteil vom 17. Sep tember 2009 4 StR 325/09) nicht zu beanstanden, weil da s neue Urteil e r- hebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs entfalten kann. Denn die sachgerecht im Erkenntnisverfahren festgestellten Taten des B e- schuldigten nach § 145a StGB, denen gravierende Verstöße des Beschuldigten g e- gen e in ihm auferlegtes Kontakt - und Verkehrsverbot zugrunde liegen, haben vor dem Hintergrund des Umstands, dass sich der Beschuldigte trotz einer über einen längeren Zeitraum erfolgten Verabreichung triebsenkender Medikamente erneut einem 14 - jährigen Jungen sexuell näherte und Kinder in seiner Wohnung beherber g- te, eine für den Maßregelvollzug bedeutsame Neubewertung der vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zur Folge. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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